{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-17_2026-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14670&type=1563347022&cHash=87271221451c9cd19963e1bd1c180dc0", "Checksum": "e5c35ba657b68c9b06310dc144bb4dfa"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "02:59:33", "Num": ["B 2025/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 29.04.2026 B 2025/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 29.04.2026 B 2025/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 29.04.2026 B 2025/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Recht der gemeinschaftlichen Unternehmen. Art. 4 Abs. 1, 15 GGU. \r\nDie Beschwerdef\u00fchrer sind Mitglieder einer Bei der Beschwerdef\u00fchrerin handelt es sich um eine Brunnenkorporation, die als gemeinschaftliches Unternehmen \u2013 dem Zweck dieser Organisationsform als Selbstverwaltungsk\u00f6rper entsprechend \u2013 ihre Angelegenheiten selbst\u00e4ndig nach dem Mehrheitsprinzip regelt. Zwar sind Rechtsmittel gegen Beschl\u00fcsse der Eigent\u00fcmerversammlung nicht ausgeschlossen. Indessen ist Ausgangspunkt der \u00dcberpr\u00fcfung dieser Beschl\u00fcsse die grunds\u00e4tzliche Selbst\u00e4ndigkeit und Unabh\u00e4ngigkeit des Unternehmens bei der Regelung seiner Angelegenheiten. Beschl\u00fcsse, welche nachtr\u00e4glich aufgrund neuer Erkenntnisse den (einzelnen) Grundeigent\u00fcmern als \u00fcberpr\u00fcfungsw\u00fcrdig erscheinen, unternehmensintern erneut zur Debatte zu stellen. Das haben die Beschwerdef\u00fchrer mehrfach getan. Die Eigent\u00fcmerversammlung ist allerdings ihrer Auffassung zu den Fragen des Anschlusses an die Wasserversorgung der politischen Gemeinde, der Genehmigung der \u00dcbertragungsvereinbarung und der Aufl\u00f6sung der Korporation nicht gefolgt. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese \u2013 mehrfachen \u2013 Beschl\u00fcsse in formeller Hinsicht zu beanstanden w\u00e4ren und die Statuten oder das Gesetz \u00fcber die gemeinschaftlichen Unternehmen verletzen w\u00fcrden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdef\u00fchrer konnten in allen Versammlungen ihre Auffassung vortragen und Beweismittel vorlegen. Ein Mangel in der Freiheit der Willensbildung, insbesondere eine absichtliche T\u00e4uschung der Grundeigent\u00fcmer, ist damit nicht ersichtlich. Die vorgelegten Jahresrechnungen 2015 bis 2022 wurden g\u00fcltig genehmigt und die Voraussetzungen f\u00fcr die Aufl\u00f6sung der Korporation sind aufgrund der Beschl\u00fcsse der Eigent\u00fcmerversammlung vom 26. Oktober 2023 gegeben. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab (Verwaltungsgericht, B 2025/17)\r\n\r\nGegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_315/2026)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2296", "Zeit UTC": "15.10.2026 02:59:33", "Checksum": "c6098d29ec84c534cb5b2d9b710c132b"}