{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-186_2026-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14664&type=1563347022&cHash=db7c97b76b99fd64dbff3f2fc909c0e9", "Checksum": "c8581e6da83bbda7ff531fd7a1da9c11"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "02:59:44", "Num": ["B 2025/186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 28.04.2026 B 2025/186"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.04.2026 B 2025/186"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 28.04.2026 B 2025/186"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a und c AIG\r\nDie Beschwerdef\u00fchrerin erhielt im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung. Nach Aufl\u00f6sung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erf\u00fcllt sind, oder wenn wichtige pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde vorliegen (Art. 50 Abs. 1 AIG). Die gelebte Ehegemeinschaft in der Schweiz zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und ihrem Ehemann hat vorliegend weniger als drei Jahre gedauert. Die Beschwerdef\u00fchrerin macht als wichtigen pers\u00f6nlichen Grund h\u00e4usliche Gewalt nach Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG geltend. Die W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde l\u00e4sst zwar auf eine belastete und ungl\u00fcckliche Ehe schliessen, aber nicht auf ein solche, die durch systematisch ausge\u00fcbte eheliche Gewalt gepr\u00e4gt gewesen w\u00e4re, weshalb ein nachehelicher H\u00e4rtefall vorliegend nicht angenommen werden kann. Die Beschwerdef\u00fchrerin beruft sich weiter auf eine starke Gef\u00e4hrdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland nach Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG. Da die Beschwerdef\u00fchrerin den Grossteil ihres Lebens im Heimatland verbracht, dort \u00fcber 20 Jahre lang als Pflegefachfrau gearbeitet und famili\u00e4re Bindungen hat, kann sie sich nicht auf einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG st\u00fctzen. Ein Aufenthaltsanspruch besteht auch nicht gest\u00fctzt auf eine andere landes- oder v\u00f6lkerrechtliche Bestimmung.\r\n(Verwaltungsgericht, B 2025/186)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2296", "Zeit UTC": "15.10.2026 02:59:44", "Checksum": "eda3a862a0ed3c0eaff6908f74f5b5a3"}