{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-188_2026-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14908&type=1563347022&cHash=2ed55b4f3a1b165d34b11492f5f5813b", "Checksum": "87a5eb1e0ee60af24435c4d0a7eca160"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "02:57:37", "Num": ["B 2025/188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 29.06.2026 B 2025/188"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 29.06.2026 B 2025/188"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 29.06.2026 B 2025/188"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stipendien. Art. 2 Abs. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 2 lit. a StipG. Auslegung von Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG. Die von der Beschwerdef\u00fchrerin nach ihrem Gymnasialabschluss in Uruguay am 1. August 2023 in Z\u00fcrich aufgenommene Berufsausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ ist als Erstausbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG zu qualifizieren. Der von der Beschwerdef\u00fchrerin absolvierte uruguayische Mittelschulbesuch einschliesslich Gymnasium erf\u00fcllt nicht dieselbe Funktion, welche Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG typischerweise mit dem Besuch einer schweizerischen Mittelschule verbindet. W\u00e4hrend der Besuch einer schweizerischen Mittelschule regelm\u00e4ssig auf einer bewussten Wahl zwischen verschiedenen Ausbildungswegen (namentlich Maturit\u00e4t oder Berufslehre) beruht, stellt die von der Beschwerdef\u00fchrerin absolvierte uruguayische Ausbildung einschliesslich Gymnasium einen Teil der im Herkunftsstaat vorgesehenen obligatorischen Schulausbildung dar. Die gegenteilige Auslegung h\u00e4tte zur Folge, dass die Beschwerdef\u00fchrerin weder f\u00fcr eine Erstausbildung noch f\u00fcr eine Zweitausbildung stipendienrechtlich anspruchsberechtigt w\u00e4re. Dies l\u00e4sst sich unter den konkreten Umst\u00e4nden mit dem F\u00f6rderzweck des Stipendienrechts nicht vereinbaren. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat grunds\u00e4tzlich Anspruch auf Stipendienleistungen f\u00fcr das Ausbildungsjahr 2024/2025. Gutheissung der Beschwerde; R\u00fcckweisung an die Abteilung Stipendien- und Studiendarlehen f\u00fcr die Festsetzung der Stipendienleistungen f\u00fcr das Ausbildungsjahr 2024/2025 und Neuverf\u00fcgung. (Verwaltungsgericht, B 2025/188)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2296", "Zeit UTC": "15.10.2026 02:57:37", "Checksum": "192a235100d4283fd0d91c9509ff4b3f"}