{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-05-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-208_2026-05-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14764&type=1563347022&cHash=c380c54d6ae7e13d671881fcf6dcf331", "Checksum": "1b6c108ea5eee7fa1da1231e765c0f14"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "02:58:42", "Num": ["B 2025/208"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.05.2026 B 2025/208"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.05.2026 B 2025/208"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.05.2026 B 2025/208"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasserbau. Fluss-Sanierung. Art. 6, 7, 24-26, 28 und 30 WBG (sGS 734.1).\r\nVorliegend hatte die Mehrheit der Stockwerkeigent\u00fcmer ihre Einsprache aufgrund einer Projektanpassung zur\u00fcckgezogen, w\u00e4hrend die Beschwerdef\u00fchrerin an ihrer Einsprache festhielt. Der angefochtene Einspracheentscheid war zwar der Beschwerdef\u00fchrerin und der Gemeinde Z.__ zugestellt worden, nicht jedoch den \u00fcbrigen Stockwerkeigent\u00fcmern, welche entweder ihre Einsprache zur\u00fcckgezogen oder eine solche \u00fcberhaupt nicht erhoben hatten. Die Projekt\u00e4nderung tangierte lediglich die Einsprecher und war im Vergleich zur bisherigen Variante insofern vorteilhafter, als das neu vorgesehene Fuss- und Fahrwegrecht (Grunddienstbarkeit) den Verzicht auf einen enteignungsrechtlichen Landerwerb erm\u00f6glichte. Das Verwaltungsgericht ging vor diesem Hintergrund von einer \u00abkleinen und unbedeutenden\u00bb Projekt\u00e4nderung im Sinn von Art. 30 Abs. 2 WBG aus und erachtete den Verzicht auf ein erneutes Planverfahren (vgl. Art. 30 Abs. 1 WBG) f\u00fcr die Projektanpassung als rechtm\u00e4ssig.\r\nDer Wortlaut von Art. 30 Abs. 2 WBG verlangt bei kleinen und unbedeutenden \u00c4nderungen, dass die \u00abBetroffenen\u00bb, welche der Projekt\u00e4nderung nicht schriftlich zugestimmt haben, mit eingeschriebenem Brief unter Er\u00f6ffnung einer Einsprachefrist dar\u00fcber in Kenntnis gesetzt werden. Das Verwaltungsgericht best\u00e4tigte, dass \u00abbetroffen\u00bb im Sinn von Art. 30 Abs. 2 WBG grunds\u00e4tzlich s\u00e4mtliche Stockwerkeigent\u00fcmer seien. Allerdings sei zu beachten, dass diejenigen Stockwerkeigent\u00fcmer, welche gegen das urspr\u00fcngliche Projekt keine Einsprache erhoben h\u00e4tten, eine Landenteignung der f\u00fcr das Projekt erforderlichen Landfl\u00e4chen akzeptiert h\u00e4tten. Ihnen sei vor dem Hintergrund, dass anstelle der Landenteignung nunmehr auf denselben Fl\u00e4chen lediglich noch eine Grunddienstbarkeit vorgesehen sei, durch die unterlassene Mitteilung der Projekt\u00e4nderung kein Rechtsnachteil, sondern viel eher ein Vorteil im Vergleich zur urspr\u00fcnglichen Situation entstanden. Daher sei der Verzicht der Vorinstanz auf eine Information aller Stockwerkeigent\u00fcmer \u00fcber die Projekt\u00e4nderung gerechtfertigt. Die R\u00fcge dringe im \u00dcbrigen auch deshalb nicht durch, weil sich Beschwerdef\u00fchrer, die selbst nicht daran gehindert worden seien, rechtzeitig ein Rechtsmittel zu ergreifen, nach st\u00e4ndiger Praxis nicht auf ein allf\u00e4lliges Interesse Dritter an einer Publikation eines Baugesuchs (hier: Bekanntmachung einer Projektanpassung) berufen k\u00f6nnten. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nne die Beschwerdef\u00fchrerin aus der nicht erfolgten umfassenden Bekanntmachung der Projektanpassung nichts zu ihren Gunsten ableiten; ihre eigenen Rechte im Verfahren seien zu jedem Zeitpunkt gewahrt gewesen.\r\nIm Weiteren sah das Verwaltungsgericht keinen Anlass, aufgrund dessen das streitige Wasserbauprojekt und der angefochtene Entscheid inhaltlich-materiell zu beanstanden gewesen w\u00e4re. (Verwaltungsgericht, B 2025/208)\r\n\r\nAuf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juli 2026 nicht ein (Verfahren 1C_362/2026)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2296", "Zeit UTC": "15.10.2026 02:58:42", "Checksum": "e478a0c2e025faa7acc1b2c5c756495b"}