{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-05-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-209_2026-05-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14688&type=1563347022&cHash=9bac2f102bf945e1528f0c6d72a20c51", "Checksum": "6cff1db4a0d5a50379107fe8bc9e6743"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "02:58:51", "Num": ["B 2025/209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 26.05.2026 B 2025/209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.05.2026 B 2025/209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 26.05.2026 B 2025/209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenrecht, Kostenbeteiligung der Gemeinde, Art. 51, 55, 73, 77 StrG\r\nDer Beschwerdef\u00fchrer ist anstossender Grundeigent\u00fcmer einer Gemeindestrasse dritter Klasse, welche er auf eigene Initiative sanierte. Da es sich um eine Erneuerung bzw. Verbesserung des Belags handelte, sind die Arbeiten als Strassenunterhalt im Sinne von Art. 51 Abs. 1 StrG zu qualifizieren. Sechs Jahre sp\u00e4ter stellte der Beschwerdef\u00fchrer bei der Gemeinde ein Gesuch um Kostenbeteiligung an der Belagssanierung. Dieses Gesuch wurde zu Recht abgewiesen: Nach Art. 55 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 StrG hat der Beschwerdef\u00fchrer als anstossender Grundeigent\u00fcmer die Kosten f\u00fcr den Unterhalt zu tragen. Die Gemeinde leistet h\u00f6chstens Beitr\u00e4ge an die Unterhaltskosten nach der Bedeutung der Strasse, der Belastung des Unterhaltspflichtigen und dem \u00f6ffentlichen Interesse (Art. 73 Abs. 2 StrG) oder an den durch Gemeingebrauch verursachte Kosten (Art. 74 StrG). Ein solcher Gemeindebeitrag ist in einem Kostenverlegungsverfahren durch Errichtung eines Perimeters festzulegen (vgl. Art. 77 Abs. 2 lit. b StrG). F\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Strasse existiert jedoch bis heute kein rechtsg\u00fcltiger Unterhaltsperimeter, in dem ein Gemeindebeitrag festgelegt worden w\u00e4re. Im \u00dcbrigen liegt nicht auf der Hand, dass ein Gemeindebeitrag an den Unterhalt der betroffenen Strasse \u00fcberhaupt gerechtfertigt w\u00e4re (weder erheblicher Gemeingebrauch noch ausserordentliche Bedeutung oder \u00f6ffentliches Interesse vorhanden). (Verwaltungsgericht, B 2025/209)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2296", "Zeit UTC": "15.10.2026 02:58:51", "Checksum": "b15389f8e729f240f52db699dacfb90a"}