{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-216_2026-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14668&type=1563347022&cHash=c32a98028428bfb9cbd5f3d78e7687a4", "Checksum": "712ac27d9a1c337eeeb32e0977e5a501"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "02:59:36", "Num": ["B 2025/216"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 28.04.2026 B 2025/216"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.04.2026 B 2025/216"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 28.04.2026 B 2025/216"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anerkennung einer europ\u00e4ischen Berufsqualifikation, Art. 30 BGFA; Art. 2 FZA. \r\nDer Beschwerdef\u00fchrer ist Inhaber eines spanischen Anwaltspatents und beantragt dessen Anerkennung als st. gallisches Patent. Die Anforderungen, welche f\u00fcr den Erwerb des st. gallischen Rechtsanwaltspatents erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, bestehen unabh\u00e4ngig davon, ob sich deren Inhaberin oder Inhaber in der Folge ins kantonale Anwaltsregister eintragen lassen will. Deshalb ist es angezeigt, f\u00fcr eine Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausl\u00e4ndischen Anwaltszulassung mit dem st. gallischen Anwaltspatent auf die Anforderungen gem\u00e4ss Art. 30 BGFA abzustellen. Diese Voraussetzungen erf\u00fcllt der Beschwerdef\u00fchrer nicht: Er ist zwar seit November 2024 in der entsprechenden Liste des Kantons X. eingetragen, hat sich jedoch weder in einem Gespr\u00e4ch \u00fcber seine beruflichen F\u00e4higkeiten ausgewiesen noch eine Eignungspr\u00fcfung bestanden. \r\nArt. 13 Abs. 1 der von der Schweiz aufgrund des mit den Mitgliedstaaten der EU abgeschlossenen Freiz\u00fcgigkeitsabkommens anzuwendenden Richtlinie 2005/36/EG \u00fcber die Anerkennung von Diplomen verschafft keinen Anspruch per se auf Anerkennung der Gleichwertigkeit des spanischen Anwaltspatents des Beschwerdef\u00fchrers mit einem st. gallischen Anwaltspatent, weil die erforderlichen Qualifikationsnachweise sich auf besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Recht des Staats beziehen, dessen zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde den Berufstitel verleiht, und damit erheblich unterscheiden. Dieser erhebliche Unterschied steht auch einem aus dem allgemeinen freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Diskriminierungsverbot gem\u00e4ss Art. 2 FZA abgeleiteten Anspruch auf Anerkennung der Gleichwertigkeit per se entgegen. (Verwaltungsgericht, B 2025/216)\r\n\r\nGegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_327/2026)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2296", "Zeit UTC": "15.10.2026 02:59:36", "Checksum": "64efb8ff26546afee4ece3f6649311b2"}