{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-05-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-23_2026-05-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14617&type=1563347022&cHash=757c886308e785d3421b7d95acc88aba", "Checksum": "c96e1929df67317a701d39dd1925b45f"}, "Scrapedate": "2026-06-17", "Scrapetime": "02:55:47", "Num": ["B 2025/23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 26.05.2026 B 2025/23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.05.2026 B 2025/23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 26.05.2026 B 2025/23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gasgeb\u00fchren. Art. 3 Abs. 2 und Art. 130 Abs. 1 des Gemeindegesetzes; Art. 2 lit. a, Art. 4 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 des Stadtwerkreglements. Die Stadt St. Gallen hat keine gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Ausgestaltung der Gasge-b\u00fchren als Gemengsteuer. Als Kausalabgaben haben Gasgeb\u00fchren das Kostende-ckungs- und das \u00c4quivalenzprinzip, das Rechtsgleichheitsgebot, das Willk\u00fcrverbot und die Verfassungsnormen zur Wirtschaftsfreiheit und -ordnung zu beachten (Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 27 und Art. 94 BV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine kalkulatorische Trennung des pri-vatwirtschaftlichen T\u00e4tigkeitsbereichs vom \u00f6ffentlichen Monopolbereich vorzunehmen, um eine allf\u00e4llige den Wettbewerb verf\u00e4lschende Quersubventionierung \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6n-nen. Die Stadt St. Gallen f\u00fchrt f\u00fcr den Monopolbereich (Tarifkunden) und den Vertragsbe-reich (Markt-/Vertragskunden) keine gesonderten Kostentr\u00e4gerrechnungen. Sie legte auf Anfrage des Verwaltungsgerichts weder dar noch ergibt sich aus den Akten, ob und beja-hendenfalls mit welchem Anteil die Vertragskunden Entgelte f\u00fcr die Allgemeinkosten ent-richten. Damit bestehen zumindest Anhaltspunkte f\u00fcr eine den Wettbewerb verzerrende systematische Quersubventionierung in Form der haupts\u00e4chlich von den Tarifkunden zu tragenden Allgemeinkosten, die weiterer Abkl\u00e4rung bedarf (E. 4.4.5 ff.).\r\nDie \u00dcberpr\u00fcfung des Kostendeckungsprinzips darf nicht aufgrund allgemeiner Angaben erfolgen; vielmehr erfordert sie eine konkrete Pr\u00fcfung der Buchhaltung des betreffenden Gemeinwesens. Dieses tr\u00e4gt die Beweislast f\u00fcr die Einhaltung des Kostendeckungsprin-zips. Die Stadt St. Gallen vermag f\u00fcr die umstrittene Abrechnungsperiode insbesondere nicht nachvollziehbar zu entkr\u00e4ften, dass die Ablieferung im Sinn von Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 des Stadtwerkreglements auch fiskalische Zwecke verfolgt; ferner vermag sie aufgrund der fehlenden kalkulatorischen Trennung von Monopolbereich und Vertragsbereich nicht darzulegen, dass die erhobene Geb\u00fchr mit dem Kostendeckungs-prinzip zu vereinbaren ist. Deshalb ist die von ihr erhobene Geb\u00fchr um die gesamte H\u00f6he der Ablieferung zu korrigieren (E. 4.3.4).\r\n(Verwaltungsgericht, B 2025/23 und B 2025/25)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2176", "Zeit UTC": "17.06.2026 02:55:47", "Checksum": "c370aec43edb77576f0cf4701ef3342e"}