{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-07-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-24_2025-07-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14131&type=1563347022&cHash=66dd25fc26f49d179c9ceb9a421a737b", "Checksum": "a903246b51a7ae9632b59638f01855c1"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2025/24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 03.07.2025 B 2025/24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.07.2025 B 2025/24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 03.07.2025 B 2025/24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung, nachehelicher H\u00e4rtefall (Art. 50 Abs. 1 AIG). Eine relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tats\u00e4chlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Von einer dauerhaften Trennung ist bereits dann auszugehen, wenn einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat, da dann kein gemeinsamer Ehewille mehr vorliegt. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen Die Berufung auf die Eheform des \u00abliving apart together\u00bb stellt keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AIG dar, der zum Getrenntleben berechtigen w\u00fcrde. Dauerhaft ohne plausible Begr\u00fcndung getrenntlebende Ehegatten setzen sich daher dem Verdacht aus, die Ehe nur noch aus ausl\u00e4nderrechtlichen Gr\u00fcnden rechtsmissbr\u00e4uchlich aufrechtzuerhalten. Im vorliegenden Fall waren die unterschiedlichen Angaben der Ehegatten zum Zeitpunkt der Trennung zu w\u00fcrdigen (E. 2.3). (Verwaltungsgericht, B 2025/24). \r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 26. Februar 2026 abgewiesen (Verfahren 2C_521/2025)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:29:57", "Checksum": "6bfada87c407ac62e65807a3dd9b3146"}