{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-05-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-31_2025-05-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13841&type=1563347022&cHash=f46231213fd0f858a02756ddf8c8c724", "Checksum": "0251bdee3448f8627ce2b474fa1dcab1"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2025/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.05.2025 B 2025/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.05.2025 B 2025/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.05.2025 B 2025/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 34 Abs. 3 Satz 2 StG; Art. 44 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1 lit. a StG\r\nDie Gew\u00e4hrung des Unternutzungsabzugs setzt voraus, dass beim am Wohnsitz selbst-genutzten Eigentum Raumreserven entstehen. Die streitgegenst\u00e4ndliche Einliegerwohnung ist r\u00e4umlich vom Einfamilienhaus getrennt und wurde dar\u00fcber hinaus bis zu deren Auszug alleinig von der Mutter des Beschwerdef\u00fchrers genutzt. Durch den Auszug der Mutter sind dem Beschwerdef\u00fchrer separate Raumreserven zugefallen, die von der Einheit seines selbstgenutzten Wohneigentums r\u00e4umlich getrennt und somit nicht dazugeh\u00f6rig sind. F\u00fcr einen Unternutzungsabzug ist jedoch vorausgesetzt, dass die Person, welche den Abzug geltend macht, und diejenige, die die Hausgemeinschaft verlassen hat, den Wohnraum gemeinsam genutzt haben. Vorliegend ist dies nicht der Fall. Vielmehr steht die Einliegerwohnung dem Beschwerdef\u00fchrer nach Auszug seiner Mutter zur Eigennutzung zur Verf\u00fcgung, ohne dass vorher eine gemeinsame Nutzung stattgefunden hat. Wie die Vorinstanz daher zu Recht erkannt hat, liegt kein Anwendungsfall einer Unternutzung vor. Weder der Netzwerkspeicher noch ein Laptop k\u00f6nnen als Bestandteil einer Liegenschaft gelten. Da die Ger\u00e4te zudem nicht ausschliesslich f\u00fcr die Steuerung und \u00dcberwachung der Geb\u00e4udetechnik verwendet wurden, sind sie auch nicht als Zugeh\u00f6r der Liegenschaft oder als bauliche Grundausstattung zu qualifizieren. Mit Blick auf das Speichervolumen, die Software f\u00fcr Videowiedergabe und die Installation von Microsoft Office 2019 ist der Ersatz der Ger\u00e4te den privaten Lebenshaltungskosten zuzurechnen und somit nicht abzugsf\u00e4hig. (Verwaltungsgericht, B 2025/31)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:38:29", "Checksum": "67778411c602f52b1bdfeb221fa25c2a"}