{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-12-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-32_2025-12-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14363&type=1563347022&cHash=62503ee043ee68aa53171703895c6b44", "Checksum": "5350579a4acce78658acb2d00a0dc4d5"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2025/32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 03.12.2025 B 2025/32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.12.2025 B 2025/32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 03.12.2025 B 2025/32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer. Art. 3 Abs. 1 und 4 GGS (sGS 814.1). Art. 34 Abs. 2 und 57 StG (SR 811.1). Art. 8 lit. a und 9 Abs. 1 VGS (sGS 814.11). Materiell streitig war die Festlegung des Mietwerts und des Verkehrswerts des Grundst\u00fccks der Beschwerdef\u00fchrerin. Das Verwaltungsgericht erachtete den im angefochtenen Entscheid best\u00e4tigten Mietwert nachvollziehbar begr\u00fcndet und ausgewiesen. Hinsichtlich der Verkehrswertbemessung hielt es fest, dass der Landwert aufgrund der geringen Grundst\u00fcckfl\u00e4che (315 m2), der eher l\u00e4nglichen Grundst\u00fccksform und aufgrund des \u00dcberbauungsplans (mit geringerem kleinem Grenzabstand) nach der relativen Methode mit Lageklasse zu bewerten sei. Es bestehe mit Blick auf die besondere Fachkompetenz, die dem Beschwerdegegner mit Blick auf Sch\u00e4tzungen zukomme, kein Anlass, von dieser Sichtweise abzuweichen. Hieran verm\u00f6ge das Vorhandensein von Vergleichspreisen f\u00fcr Landverk\u00e4ufe nichts zu \u00e4ndern, zumal diese Verk\u00e4ufe unbebaute und h\u00e4ufig gr\u00f6ssere Grundst\u00fccke betroffen h\u00e4tten, wohingegen hier der Wert eines bebauten kleinen Grundst\u00fccks im \u00dcberbauungsplan in Frage stehe. Eine andere Sichtweise bzw. eine Bemessung nach der absoluten Methode lasse sich mit den Darlegungen der Vorinstanz und der Beschwerdef\u00fchrerin nicht begr\u00fcnden. Im Weiteren weiche der von der Vorinstanz ermittelte Verkehrswert (2021) ganz erheblich von dem im Jahr vor der Sch\u00e4tzung (2020) von der Beschwerdef\u00fchrerin bezahlten Kaufpreis ab. Die Liegenschaften gem\u00e4ss der vom Beschwerdegegner eingereichten (erweiterten) Liste von Vergleichsobjekten seien mit Blick auf Lage, Baujahr, Kaufdatum, Nutzfl\u00e4che und Grundst\u00fcckfl\u00e4che mit der Liegenschaft der Beschwerdef\u00fchrerin unmittelbar vergleichbar. Der von der Vorinstanz festgelegte Verkehrswert erweise sich mit Blick auf die Vergleichstransaktionen als zu tief. Die relativ erhebliche Abweichung des von der Vorinstanz ermittelten Sch\u00e4tzwerts vom Kaufpreis sowie von den erw\u00e4hnten Vergleichspreisen erscheine vorliegend nicht zureichend erkl\u00e4rt und lasse sich insbesondere mit Art. 57 StG nicht vereinbaren. F\u00fcr die Vorinstanz habe im \u00dcbrigen auch kein zureichender Anlass bestanden, in den Beurteilungsspielraum des Beschwerdegegners einzugreifen und von der Verkehrswertbemessung gem\u00e4ss Einspracheentscheid abzuweichen.(Verwaltungsgericht, B 2025/32)\r\n\r\nGegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_26/2026)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:07:53", "Checksum": "071b043b40a5308698de2c707a030c17"}