{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-06-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-36_2025-06-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14129&type=1563347022&cHash=8bb83fc9dfa3426212e160ca9f55ff6b", "Checksum": "9cfdc031727568957437ba994a7170a3"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2025/36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.06.2025 B 2025/36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.06.2025 B 2025/36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.06.2025 B 2025/36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Kantonswechsel (Art. 37 Abs. 1 AIG; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben nach Art. 37 Abs. 2 AIG Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgr\u00fcnde nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Gesuche um Kantonswechsel von vorl\u00e4ufig aufgenommenen Fl\u00fcchtlingen, die im Rahmen eines schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben, werden nach dieser Bestimmung beurteilt. Wer eine Rente bezieht oder keiner Arbeit nachgehen will oder kann, ist nicht aus beruflichen Gr\u00fcnden darauf angewiesen, seinen Wohnsitzkanton zu wechseln. Insofern sind sachliche Gr\u00fcnde daf\u00fcr gegeben, arbeitst\u00e4tige Personen und solche, die keiner Arbeitst\u00e4tigkeit nachgehen, unter-schiedlich zu behandeln, unabh\u00e4ngig davon, aus welchen Gr\u00fcnden sie keiner Arbeit nachgehen. Aufenthaltern, die ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu Erwerbszwecken inne-haben (z.B. Rentner) und die daher wegen \"Arbeitslosigkeit\" nicht von der Beg\u00fcnstigung nach Art. 37 Abs. 2 AIG profitieren k\u00f6nnen, kann im Rahmen des Ermessens eine Bewilligung erteilt werden. In casu ist durch die Verweigerung des Kantonswechsels Das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK nicht verletzt. Die Eltern machen nicht geltend, dass sie aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung den Haushalt nicht mehr selbst besorgen k\u00f6nnten und dauerhaft auf Unterst\u00fctzung ihres erwachsenen Sohnes angewiesen w\u00e4ren. Selbst wenn dem so w\u00e4re, k\u00f6nnte der im Kanton St. Gallen wohnhafte Sohn diese Unterst\u00fctzung den im Nachbarkanton Z\u00fcrich lebenden Eltern leisten (Verwaltungsgericht, B 2025/36)\r\n\r\nAuf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. September 2025 nicht ein (Verfahren 2C_471/2025)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:32:22", "Checksum": "046d4cc3f0800ebac08058e812557813"}