{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-09-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-53_2025-09-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14219&type=1563347022&cHash=dab28bcd90780e3074465f76058e1732", "Checksum": "a75df0f2670c906e461818d19f4eda2b"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2025/53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.09.2025 B 2025/53"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.09.2025 B 2025/53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.09.2025 B 2025/53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bau- und Planungsrecht, Baubewilligung f\u00fcr einen Plakattr\u00e4ger angrenzend an ein Baudenkmal und eine gesch\u00fctzte Hecke, Art. 115 lit. g und f PBG, Art. 122 Abs. 3 und Art. 129 Abs. 2 PBG. Die Erstellung eines Plakattr\u00e4gers ist im konkreten Fall in der Zone f\u00fcr \u00f6ffentliche Bauten und Anlagen zonenkonform (E. 3). Der Schutz der Umgebung ist bei Baudenkm\u00e4lern in der Regel mitumfasst. Die Beeintr\u00e4chtigung eines Kulturdenkmals liegt vor, wenn ein Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machen und aufgrund derer es unter Schutz gestellt wurde, in erheblicher oder umfangreicher Weise beeintr\u00e4chtigt wird. Die Eisenbahnbr\u00fccke stand im Zeitpunkt des Baugesuchs nicht unter Schutz, weshalb der ex lege-Schutz greift. Das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden ist hinsichtlich der Beurteilung der Schutzw\u00fcrdigkeit, des Schutzumfangs sowie von m\u00f6glichen Beeintr\u00e4chtigungen bei Objekten von nationaler oder kantonaler Bedeutung von Gesetzes wegen eingeschr\u00e4nkt (E. 4.2.4). In ihrer gesch\u00fctzten Beschaffenheit wird die Br\u00fccke durch die Errichtung des Plakattr\u00e4gers in \u00dcbereinstimmung mit der massgebenden Einsch\u00e4tzung der fachkundigen kantonalen Denkmalpflege nicht beeintr\u00e4chtigt (E. 4.3; Verwaltungsgericht, B 2025/53).\r\n\r\nGegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_617/205)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:20:20", "Checksum": "d194656131afcc0dc2ba624f90eb272f"}