{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-01-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-64_2026-01-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14435&type=1563347022&cHash=7fda57a7a92807e5b0fc9641374f2749", "Checksum": "e407aac0b34283907b519804e16010f1"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2025/64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.01.2026 B 2025/64"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.01.2026 B 2025/64"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.01.2026 B 2025/64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00d6ffentlichkeitsgesetz; Art. 12 OeffG; Art. 11 Abs. 1 lit. d DSG/SG\r\nIm Februar 2024 reisten der Leiter des Amts f\u00fcr Natur, Jagd und Fischerei, und ein Wildh\u00fcter in russische Republik Udmurtien, um mehr \u00fcber die Methoden zur Bejagung des Wolfes in Russland zu erfahren. Die Reise wurde ihnen im Sinn einer Weiterbildung mit f\u00fcnf Arbeitstagen angerechnet. Dem Gesuch des Korrespondenten Ostschweiz des Schweizer Fernsehens um Zugang zum Erfahrungsbericht und den Weiterbildungsgesuchen entsprach das Volkswirtschaftsdepartement teilweise. Es legte den von den beiden Mitarbeitern \u00fcber die Reise verfassten Erfahrungsbericht, jedoch nicht deren Weiterbildungsgesuche offen. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde des Journalisten teilweise gut. \r\nBei den Weiterbildungsgesuchen handelt es sich um amtliche Dokumente im Sinn von Art. 12 OeffG, welche die Erf\u00fcllung einer Staatsaufgabe betreffen. Die Gesuche enthalten im Weiteren pers\u00f6nlichkeitsrelevante Bez\u00fcge zu den Gesuchstellern. Datenschutzrechtlich steht die Herausgabe der Weiterbildungsgesuche daher unter der Vorgabe, dass ein wesentliches \u00f6ffentliches Interesse besteht, welches das schutzw\u00fcrdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Personendaten \u00fcberwiegt (Art. 11 Abs. 1 lit. d DSG/SG). Ein solches \u00fcberwiegendes wesentliches \u00f6ffentliches Interesse ist zu bejahen, soweit in den Weiterbildungsgesuchen Notwendigkeit und Nutzen der Weiterbildungsreise f\u00fcr den Kanton dargelegt wurden. Der Offenlegung stehen hingegen \u00fcberwiegende private Interessen der Beschwerdebeteiligten gegen\u00fcber, soweit die Gesuche ihren beruflichen und pers\u00f6nlichen Lebenslauf sowie ihre Leistung und ihre T\u00e4tigkeit als Arbeitnehmer zum Gegenstand haben. Der angefochtene Entscheid (und mit ihm die Ausgangsverf\u00fcgung) ist daher antragsgem\u00e4ss aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zur\u00fcckzuweisen, damit dieser dem Beschwerdef\u00fchrer im Sinne vorstehender Erw\u00e4gungen Aktenzugang unter Schw\u00e4rzung gewisser Passagen gew\u00e4hrt. (Verwaltungsgericht, B 2025/64)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:03:49", "Checksum": "0d4e68c64ce092931786e6e32aa037d8"}