{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-10-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-75_2025-10-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14106&type=1563347022&cHash=4162f26da33e162bed9056876ab60ff3", "Checksum": "c55ff3d88025795f93e4d59fc2d42033"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2025/75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 30.10.2025 B 2025/75"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.10.2025 B 2025/75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 30.10.2025 B 2025/75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, humanit\u00e4re Aufenthaltsbewilligung, Art. 84 Abs. 5 AIG, Recht auf Privatleben, Art. 8 Ziff. 1 EMKR, Art. 13 BV. Der Beschwerdef\u00fchrer (geb. 1992) ist afghanischer und pakistanischer Doppelb\u00fcrger. Im Jahr 2012 reiste er in die Schweiz ein, verschwieg dabei seine pakistanische Staatsangeh\u00f6rigkeit und liess sich unter falschem Namen sowie Geburtsdatum registrieren. Im Jahr 2014 wurde er vorl\u00e4ufig aufgenommen, und im Jahr 2019 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden. Da sowohl die vorl\u00e4ufige Aufnahme als und die Aufenthaltsbewilligung auf falschen Angaben basierten, verl\u00e4ngerte das Migrationsamt die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers im Jahr 2021 nicht und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Pakistan verf\u00fcgte das SEM die vorl\u00e4ufige Aufnahme des Beschwerdef\u00fchrers. In der Folge ersuchte er erneut um die Erteilung einer humanit\u00e4ren Aufenthaltsbewilligung und berief sich dabei zudem auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Der Beschwerdef\u00fchrer vermochte nicht darzulegen, inwiefern er durch den Status der vorl\u00e4ufigen Aufnahme konkret und in relevanter Weise in seinem Privatleben beeintr\u00e4chtigt ist. Zwar ist ihm eine gute berufliche Integration in der Schweiz gelungen, eine besonders gute sprachliche oder gesellschaftliche Integration weist er jedoch nicht nach. Mit der Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer H\u00e4rtefallbewilligung resp. der Verweigerung der Unterbreitung beim SEM hat das Migrationsamt keine Ermessensfehler begangen (Verwaltungsgericht, B 2025/75)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:14:10", "Checksum": "8a3ecf334239298c84db0501e18ebbac"}