{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-08-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-76_2025-08-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14075&type=1563347022&cHash=4a84d148b5b13de171ca469746bc8a00", "Checksum": "8b4d48ba8d88ea904b5ed74e50a2db2a"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2025/76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 12.08.2025 B 2025/76"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.08.2025 B 2025/76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 12.08.2025 B 2025/76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung Stadt Z.__. Art. 3 Abs. 4 SVG (SR 741.01). Das Verwaltungsgericht stellte vorab fest, dass es an einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdebeteiligten (Stadt Z.) und den damaligen Beschwerdef\u00fchrern fehle, f\u00fcr die D.__-strasse dauerhaft am Konzept eines separaten EBZ-Sektors ohne markierte Felder festzuhalten bzw. ein solcher Verwaltungsvertrag nichtig w\u00e4re. Damit sei nicht von einem verwaltungsrechtlichen Vertrag auszugehen, dessen Ab\u00e4nderung mit Blick auf das rechtliche Geh\u00f6r unter Umst\u00e4nden die Einr\u00e4umung einer vorg\u00e4ngigen \u00c4usserungsm\u00f6glichkeit verlangen w\u00fcrde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Ausgangsverf\u00fcgung eine Allgemeinverf\u00fcgung darstelle, mit welcher fr\u00fchere Verkehrsanordnungen in Wiedererw\u00e4gung gezogen worden seien. Mit der Vorinstanz sei festzuhalten, dass die Beschwerdef\u00fchrer vor Erlass der Ausgangsverf\u00fcgung vom 26. Juli 2023 keinen Anspruch auf individuelle Anh\u00f6rung bzw. Mitwirkung der Beschwerdef\u00fchrer besessen h\u00e4tten, zumal der Adressatenkreis dieser Allgemeinverf\u00fcgung insofern unbestimmt gewesen sei, als die getroffene Verkehrsanordnung nicht nur die Anwohner der betreffenden Strassen tangiert, sondern s\u00e4mtliche potentiellen Strassenben\u00fctzer betroffen habe. \r\nIn materieller Hinsicht streitig war die Rechtm\u00e4ssigkeit des mit der \u00c4nderung der bisherigen Sektoreinteilung (Einbindung des bisherigen EBZ-Sektors 12 D.__-strasse/E.__-strasse [ohne markierte Parkfelder] in EBZ-Zone 4 [mit Parkfeldmarkierung]) verbundenen Parkverbots mit dem Zusatz \u00abausgenommen parkierte Felder\u00bb einschliesslich Markierung von Parkfeldern. Das Verwaltungsgericht erachtete den Schluss der Vorinstanz, dass die Parkplatzmarkierung geeignet, erforderlich und zumutbar sei, ungeordnetes Parkieren zu verhindern und die Verkehrssicherheit zu erh\u00f6hen, als begr\u00fcndet, auch wenn ein Vergleich der Situation vor und nach Parkplatzmarkierung nicht m\u00f6glich sei und damit eine Verbesserung der Situation sich naturgem\u00e4ss nicht genau eruieren bzw. im Voraus dokumentieren lasse. Insgesamt h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrer kein \u00fcberzeugen-des Argument gegen die Parkplatzmarkierung zu liefern vermocht; ein solches sei auch nicht erkennbar. Der angefochtene Entscheid lasse sich somit nicht beanstanden. (Verwaltungsgericht, B 2025/76)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:25:19", "Checksum": "4308d18b8d6541b859a962fe675d205e"}