{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-06-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-7_2025-06-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13939&type=1563347022&cHash=cbe67e5bb0cba85143864220eb8d3a5d", "Checksum": "915d8dc421a19fae44717555755913c7"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2025/7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 26.06.2025 B 2025/7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.06.2025 B 2025/7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 26.06.2025 B 2025/7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung f\u00fcr Mobilfunkantennenausbau. Art. Art. 2 Abs. 1 Ingress sowie lit. a und b, Art. 4-6, Art. 13-15 sowie Anhang 1 Ziff. 6 und Anhang 2 NISV (SR 814.710). Art. 10-12 NISV. Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Sachverhalt im Rahmen der Pr\u00fcfung der Baubewilligung richtig festgestellt und die Korrektheit/Vollst\u00e4ndigkeit der im Standortdatenblatt vermerkten Daten zu Recht best\u00e4tigt hat. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem fest, die Bauherrschaft bestimme mit ihrem Baugesuch, ob und in welchem Umfang ein baubewilligungspflichtiger Sachverhalt bewilligt werden solle (Dispositionsprinzip). Im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vom 12. Februar 2024 sei der Umstand, dass das Baugesuch adaptive Antennen zum Gegenstand habe, jedenfalls f\u00fcr eine fachkundige Person aus den Akten ersichtlich gewesen. Die streitige Baubewilligung enthalte keine Auflage, welche den Betrieb adaptiver Antennen verbiete. Die Baubewilligung sei vielmehr in der nachgesuchten Form erteilt worden. Im Weiteren k\u00f6nne zwar mit Blick auf die Best\u00e4tigung der beschwerdebeteiligten Gemeinde, wonach das Nichtvorliegen von adaptiven Antennen im Einspracheentscheid und in der Baubewilligung von ihr bewusst erw\u00e4hnt worden sei und dementsprechend nur nichtadaptive Antennen bewilligt worden seien, nicht von einem blossen (nicht beabsichtigten) Schreibfehler der Beschwerdebeteiligten ausgegangen werden. Jedoch bewirke die irrt\u00fcmliche Annahme der Beschwerdebeteiligten, dass \u00abnicht adaptive\u00bb Antennen Inhalt des Baugesuchs bilden w\u00fcrden, f\u00fcr sich allein noch keine Unrechtm\u00e4ssigkeit des Baubewilligungsentscheids. Die Beschwerdebeteiligte vertrete denn auch zu Recht nicht den Standpunkt, dass bei Zugrundelegung der korrekten Bezeichnung des Bewilligungsgegenstands \u2013 ohne Korrekturfaktor betriebene adaptive Antennen \u2013 die Baubewilligung zu verweigern gewesen w\u00e4re. Das Beschlussdispositiv Ziffer 5 der angefochtenen Baubewilligung beziehe sich auf ohne Korrekturfaktor betriebene adaptive Antennen, wie sie von der Beschwerdegegnerin nachgesucht worden seien. Sollte die Beschwerdegegnerin den Betrieb der adaptiven Antennen ohne Korrekturfaktor sp\u00e4ter auf adaptiven Betrieb mit einem Korrekturfaktor (kleiner als 1) umstellen wollen, w\u00e4re hierf\u00fcr eine erneute Baubewilligung erforderlich. (Verwaltungsgericht, B 2025/7)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:30:48", "Checksum": "7a78d5fcf09fe32d30ae5c99594424ba"}