{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-02-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2025-96--B-2025-87_2026-02-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14584&type=1563347022&cHash=36960b50384d62c7e1d26ff6cc33bf29", "Checksum": "f0d39f16be9317eccee33b55221e4c2c"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "02:59:20", "Num": ["B 2025/96, B 2025/87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.02.2026 B 2025/96, B 2025/87"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.02.2026 B 2025/96, B 2025/87"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.02.2026 B 2025/96, B 2025/87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Ver\u00e4usserung von Beteiligungen, Besteuerung von Earn Out-Zahlungen als steuerbare Eink\u00fcnfte oder steuerfreier Kapitalgewinn, Art. 29 Abs. 1 StG, Art. 16 Abs. 1 DBG, Art. 37 lit. b StG, Art. 16 Abs. 3 DBG. Entscheidend f\u00fcr die Besteuerung von freiwilligen Leistungen Dritter oder freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers ist, dass die Leistung ihren Rechtsgrund im Arbeitsverh\u00e4ltnis des Leistungsempf\u00e4ngers hat (E. 4.1.3). Es ist zu pr\u00fcfen, ob Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass mit dem Kaufpreis auch eine zuk\u00fcnftige Arbeitsleistung des Verk\u00e4ufers der Beteiligung oder ein sonstiges Verhalten entsch\u00e4digt wird. Auf einen solchen Sachverhalt ist zu schliessen, wenn die der Ver\u00e4usserung der Beteiligung zugrundeliegenden Vertr\u00e4ge Klauseln enthalten, welche das vereinbarte Verhalten des Verk\u00e4ufers garantieren bzw. die K\u00e4uferin bei Verletzung schadlos halten sollen, und diese mit dem Verkaufspreis verkn\u00fcpft sind, so z.B. durch positive (wie Ratenzahlung des Kaufpreises bei Wohlverhalten) oder negative Anreize (wie Konventionalstrafen oder bedingte Preisr\u00fcckleistungsverpflichtungen (E. 4.3.1). Earn Out-Vereinbarungen k\u00f6nnen insbesondere dann zu einer (teilweisen) Umqualifikation des steuerfreien Kapitalgewinns in Erwerbseinkommen f\u00fchren, wenn die Auszahlung des Earn Out von der Weiterarbeit des Verk\u00e4ufers abh\u00e4ngt (E. 4.3.3). Vorliegend arbeitete der Beschwerdef\u00fchrer nach dem Verkauf unver\u00e4ndert (\u00fcber seine Anstellung f\u00fcr die B.__ GmbH) f\u00fcr die C.__ AG, der Kaufpreis enthielt eine Goodwill-Komponente, die mit der Weiterarbeit in Verbindung stand, und die Auszahlung der Earn Outs hing von der Weiterarbeit des Beschwerdef\u00fchrers ab. H\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer seine T\u00e4tigkeit f\u00fcr die C.__ AG (\u00fcber seine Arbeitgeberin B.__ GmbH) vor Ablauf der vereinbarten f\u00fcnf Jahre beendet, w\u00e4re der Anspruch auf die Earn Outs unabh\u00e4ngig vom Erreichen der Zielwerte, die ansonsten massgebend f\u00fcr die Auszahlung waren, erloschen (sog. Holdback). Die Earn Out-Zahlungen stellen daher, soweit tats\u00e4chlich vereinnahmt, vollumf\u00e4nglich Einkommen aus unselbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit dar (E. 5.4; Verwaltungsgericht B 2025/96, B 2025/97).\r\n\r\nGegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_192/2026)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2203", "Zeit UTC": "15.07.2026 02:59:20", "Checksum": "eb0663a1b290be3a1b9d2f901e52b0a0"}