{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-08-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2026-25_2026-08-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14898&type=1563347022&cHash=af3f813ae69e6f0b335a48246413c712", "Checksum": "3bd17fba22476687be5c6f3ac831efb2"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "02:57:04", "Num": ["B 2026/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.08.2026 B 2026/25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.08.2026 B 2026/25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.08.2026 B 2026/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung, Art. 8 EMRK, Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (schwerwiegender pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall) und Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG (erleichterte Wiederzulassung). Die Niederlassungsbewilligung eines rund 50 Jahre in der Schweiz lebenden Ausl\u00e4nders war nach einem \u00fcber sechsmonatigen Auslandaufenthalt von Gesetzes wegen erloschen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung ab. Aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) ergibt sich mangels besonders ausgepr\u00e4gter Integration kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine erleichterte Wiederzulassung scheitert bereits an den zeitlichen Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 VZAE; ebenso wenig liegt ein schwerwiegender pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall vor. Der Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung stehen insbesondere die erhebliche und stetig ansteigende Verschuldung des Beschwerdef\u00fchrers sowie seine fehlende Verwurzelung in der Schweiz entgegen. Bei der Abweisung des Gesuchs haben das Migrationsamt und die Vorinstanz ihr Ermessen nicht \u00fcberschritten und insbesondere nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig entschieden (Verwaltungsgericht, B 2026/25). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_591/2026)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2296", "Zeit UTC": "15.10.2026 02:57:04", "Checksum": "3da9674c4fcedcd22d17f921efd9c992"}