{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-05-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2026-3_2026-05-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14866&type=1563347022&cHash=aa6d61c441f2997f5c86a5d7c13bd5d0", "Checksum": "6cbc6bc59ae0d18597c0ec654798ff06"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "02:58:41", "Num": ["B 2026/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2026 B 2026/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.05.2026 B 2026/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 28.05.2026 B 2026/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauen ausserhalb der Bauzone, Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 41 f. RPV; Art. 37a RPG.\r\nDas strittige Baugesuch beinhaltet die Umnutzung eines ehemals als Tanklager genutzten R\u00fcckhaltebeckens (Betonwanne) in einen Lager-, Abstell- und Umschlagplatz f\u00fcr einen Zaunbaubetrieb. Das Tanklager wurde in den 1960er-Jahren errichtet. Im den Jahren 2003/2004 wurden zwei Stehtanks innerhalb des R\u00fcckhaltebeckens abgebrochen. Das R\u00fcckhaltebecken wurde sp\u00e4testens seit 2009 von einem Zaunbaubetrieb als Lager-, Umschlag-, Wasch- und Abstellplatz genutzt (Miete). Diese Umnutzung (ohne Waschplatz) wahrt die Wesensgleichheit der Anlage nicht und stellt eine vollst\u00e4ndige \u00c4nderung der Anlage dar. Auch hat das R\u00fcckhaltebecken seit dem Abbruch der Stehtanks seine Funktion verloren. Seit 2003/2004 wurde es nicht mehr als Tanklager genutzt. Die Beschwerdef\u00fchrerin als Grundeigent\u00fcmer hat im fraglichen R\u00fcckhaltebecken seit mindestens 17 Jahren kein Tanklager mehr betrieben. Es besteht dort kein aktiver Betrieb der Beschwerdef\u00fchrerin als Baugesuchstellerin mehr. Das Vermieten des R\u00fcckhaltebeckens an den Zaunbaubetrieb stellt keinen eigenst\u00e4ndigen Betrieb oder einen wesentlichen Betriebsteil der Beschwerdef\u00fchrerin dar. Die Umnutzung erwies sich deshalb weder nach Art. 24c RPG noch nach Art. 37a RPG als bewilligungsf\u00e4hig (E. 4.3-4.4.2), (Verwaltungsgericht, B 2026/3)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2296", "Zeit UTC": "15.10.2026 02:58:41", "Checksum": "af3b475a8c84b289430bf8120ae7b389"}