{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-05-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2026-40_2026-05-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14850&type=1563347022&cHash=ab8adac0372ef864f61a5b064d0d03eb", "Checksum": "e71b7a69522171576136462ddbf3eaf7"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "02:58:42", "Num": ["B 2026/40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2026 B 2026/40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.05.2026 B 2026/40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 28.05.2026 B 2026/40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungsrecht, Art. 29 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 IV\u00f6B. \r\n\r\nDie Ausschreibung hat die Ber\u00fccksichtigung der Umweltvertr\u00e4glichkeit ohne Angaben zu Unterkritieren vorgesehen. In der Bewertung hat sie neben der von allen Anbieterinnen best\u00e4tigten und \u2013 soweit vor dem Zuschlag erforderlich \u2013 nachgewiesenen und damit nicht differenziert bewertbaren Erf\u00fcllung der Arbeitsschutzbedingungen und Arbeitsbedingungen einzig die Distanz zwischen dem Werkhof und dem B\u00fcro des Bauleiters der Anbieterinnen einerseits und der Baustelle anderseits ber\u00fccksichtigt, wobei Anbieterinnen in diesen Aspekten bereits dann leer ausgingen, wenn die Anfahrt ab Werkhof mehr als 14 Kilometer und jene ab B\u00fcro des Bauleiters mehr als 28 Kilometer betrug. Die Vorinstanz anerkennt, dass sich ihr Vorgehen bei der Bewertung der Angebote nach dem Zuschlagskriterium der Umweltvertr\u00e4glichkeit in vergaberechtswidriger Weise zugunsten lokaler Anbieterinnen ausgewirkt hat und die Zuschlagsverf\u00fcgung deshalb aufzuheben ist. \r\n\r\nDer von der Vorinstanz beantragte Abbruch des Verfahrens rechtfertigt sich hingegen nicht. Der Vorinstanz lagen sechs g\u00fcltige und bewertbare Angebote vor. Der Abbruch des Verfahrens h\u00e4tte sodann zur Folge, dass jene Anbieterinnen, die sich \u2013 wie die Beschwerdef\u00fchrerin \u2013 in ihrem Angebot mit dem Kriterium der Umweltvertr\u00e4glichkeit auseinandergesetzt haben, gegen\u00fcber jenen Anbieterinnen, welche das nicht oder nicht in gleichem Mass getan haben, benachteiligt w\u00fcrde. \r\n(Verwaltungsgericht, B 2026/40)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2296", "Zeit UTC": "15.10.2026 02:58:42", "Checksum": "c57d0eb247955e01b4e1c8ab44114be6"}