{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-02-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2026-6_2026-02-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14459&type=1563347022&cHash=6beb4dd3991736910b39e9c7e7c0dfc1", "Checksum": "d1a70b0796d06eb2e2a48fa9027c738f"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2026/6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.02.2026 B 2026/6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.02.2026 B 2026/6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.02.2026 B 2026/6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Individuelle Pr\u00e4mienverbilligung. Erlass der R\u00fcckforderung. Art. 65 Abs. 1 KVG (SR 832.10). Art. 13 Abs. 1 EG-KVG (sGS 331.11). Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG (SR 830.1). Da die f\u00fcr die definitive Berechnung des IPV-Anspruchs massgebende definitive Steuerveranlagung im Zeitpunkt der Verf\u00fcgung vom 5. Februar 2024 noch nicht vorlag, berechnete die Beschwerdegegnerin das massgebende Einkommen f\u00fcr den Anspruch auf IPV f\u00fcr das Jahr 2024 gest\u00fctzt auf die zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Steuerdeklarationen (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a Vo-EG-KVG) und sprach dem Beschwerdef\u00fchrer die IPV f\u00fcr das Jahr 2024 vorl\u00e4ufig zu. Das Verwaltungsgericht hielt fest, der Beschwerdef\u00fchrer habe aufgrund der Hinweise in der Verf\u00fcgung vom 5. Februar 2024 damit rechnen m\u00fcssen, dass sp\u00e4ter eine Neuberechnung erfolgen w\u00fcrde und dass gest\u00fctzt auf die definitive Steuerveranlagung und die entsprechende Neuberechnung f\u00fcr das Jahr 2024 ein geringerer Anspruch auf IPV resultieren k\u00f6nnte. In Anbetracht dieser Umst\u00e4nde habe die Vorinstanz die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu Recht verneint. Die vom Beschwerdef\u00fchrer geschilderte Ver\u00e4nderung der beruflichen und wirtschaftlichen Situation k\u00f6nne im Erlassverfahren insofern nicht zum Tragen kommen, als sie an der fehlenden Gutgl\u00e4ubigkeit mit Bezug auf den zur\u00fcckgeforderten Teilbetrag nichts zu \u00e4ndern verm\u00f6ge. Die von ihm dargelegten Gegebenheiten w\u00e4ren vielmehr im Rahmen einer Anfechtung der R\u00fcckforderungsverf\u00fcgung vom 10. April 2025 zu pr\u00fcfen gewesen, gegen welche der Beschwerdef\u00fchrer jedoch nicht rechtzeitig Einsprache erhoben habe. Best\u00e4tigung des angefochtenen Entscheids.\r\n(Verwaltungsgericht, B 2026/6)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 02:58:12", "Checksum": "51d01aaa246debf5dd2462ec6cfde7f8"}