{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-01-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B2025-99--B-2025-100_2026-01-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14433&type=1563347022&cHash=2bc81e98c8361d8639f1d60a3d4f409d", "Checksum": "03b9320e3774201322a0ad2015ec86bf"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B2025/99, B 2025/100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 05.01.2026 B2025/99, B 2025/100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 05.01.2026 B2025/99, B 2025/100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 05.01.2026 B2025/99, B 2025/100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht; Art. 58 Abs. lit. c DBG, Art. 82 Abs. 1 lit. c StG\r\nDie Steuerpflichtige, welche ein an ihre Schwestergesellschaft vermietetes und von dieser untervermietetes Grundst\u00fcck an eine Dritte zum Preis von knapp 1.5 Millionen Franken ver\u00e4usserte, verpflichtete die Erwerberin, der Schwestergesellschaft weitere 1.5 Millionen Franken im Sinn einer \u00abPauschalentsch\u00e4digung\u00bb unter anderem f\u00fcr deren Verpflichtung, das Untermietverh\u00e4ltnis aufzul\u00f6sen, zu bezahlen. Die Veranlagungsbeh\u00f6rde rechnete die Pauschalentsch\u00e4digung zum steuerbaren Reingewinn der Steuerpflichtigen hinzu. \r\nDie von der Dritten bezahlten knapp 3 Millionen Franken standen wirtschaftlich vollumf\u00e4nglich der Steuerpflichtigen zu. Es gelingt ihr nicht nachzuweisen, dass mit der Zahlung von 1.5 Millionen Franken an die Schwestergesellschaft eine berechtigte Forderung beglichen wurde. \r\nFerner gelingt der Steuerpflichtigen auch der Nachweis nicht, dass die Schwestergesellschaft ihr gegen\u00fcber eine Forderung von 1.5 Millionen Franken gehabt h\u00e4tte, die mit einer von ihr angewiesenen Drittauszahlung der Erwerberin beglichen worden w\u00e4re. Ein Rechtsgrund f\u00fcr eine solche Forderung ist wie erw\u00e4hnt nicht belegt. Bei der Anweisung der (wirtschaftlich berechtigten) Steuerpflichtigen an die Erwerberin, 1.5 Millionen Franken direkt ihre Schwestergesellschaft auszuzahlen, handelte es sich mangels Eingangs in die Buchhaltung der Steuerpflichtigen um einen der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Ertrag im Sinn von Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG. \r\nEine solche Zuwendung h\u00e4tte die Steuerpflichtige einem Dritten nicht gew\u00e4hrt, zumal sie keine (gleichwertige) Gegenleistung erhielt, die Leistung ungew\u00f6hnlich war und dies f\u00fcr den Alleinaktion\u00e4r der Schwestergesellschaften \u2013 der sowohl den Kaufvertrag der Steuerpflichtigen mit der Erwerberin als auch die Vereinbarung zwischen der Schwestergesellschaft und der Erwerberin unterzeichnete \u2013 durchaus erkennbar war. Die vom Beschwerdegegner vorgenommene und von der Vorinstanz gesch\u00fctzte Aufrechnung ist daher nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Verwaltungsgericht (B2025/99, B 2025/100)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:04:41", "Checksum": "90213e5c579cd4a84d5f1b96d710dbdd"}