{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-12-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_K-2012-5_2013-12-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1124&type=1563347022&cHash=5c23b8c972c4627838671adf2251baa7", "Checksum": "28fe606120e85dbc35b12a221481d5e8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["K 2012/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2013 K 2012/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.12.2013 K 2012/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.12.2013 K 2012/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfassungsrecht, Rechtsgleichheitsgebot, Art.\u00a08 Abs.\u00a01 BV (SR 101) resp. Art.\u00a02 Abs.\u00a01 lit.\u00a0b KV (sGS 111.1). Die Kl\u00e4ger sind langj\u00e4hrige Staatsangestellte des Kantons St. Gallen. Als per 1.\u00a0Januar 2005 die Anspr\u00fcche auf Ausrichtung von Treuepr\u00e4mien umgestaltet wurden, waren sie zwischen 10 und 15 Jahre vom Kanton angestellt. Nach altem Recht hatten sie bei Vollendung des 15. Dienstjahres erstmals Anspruch auf einen vollen Monatslohn als Treuepr\u00e4mie. Nach neuem Recht besteht nach dem 10. und nach dem 15. Dienstjahr ein Anspruch auf je einen halben Monatslohn. Ab dem 15. Dienstjahr schr\u00e4nkt die neue Treuepr\u00e4mienregelung die Anspr\u00fcche demgegen\u00fcber massiv ein, und zwar hinsichtlich H\u00f6he und Anspruchsstufen. Die Kl\u00e4ger erreichten das 15. Dienstjahr w\u00e4hrend der vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 dauernden \u00dcbergangsfrist. Gest\u00fctzt auf \u00dcbergangsbestimmungen wurde ihnen eine individuell berechnete Treuepr\u00e4mie ausbezahlt, die zwischen 93% und 61% eines Monatslohns betrug. Die Kl\u00e4ger machten geltend, dies sei rechtsungleich, und klagten die Differenz zwischen der \u00fcbergangsrechtlichen Pr\u00e4mie und einem vollen Monatslohn ein. Das Verwaltungsgericht wies das Leistungsbegehren mit Blick auf die durch Aufhebung des als rechtsungleich ger\u00fcgten \u00dcbergangsrechts entstehenden Regelungsdefizite ab. Die Schaffung einer gerichtlichen Ersatzregel scheidet im vorliegenden Fall aus. Die Klage wurde indessen als Feststellungsklage entgegengenommen und gutgeheissen. Dass die Kl\u00e4ger schlechter gestellt wurden als jene Staatsangestellten, die vor und nach der \u00dcbergangsfrist das 15. Dienstjahr vollendet haben, verst\u00f6sst gegen das Gebot der Gleichbehandlung. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die neue Treuepr\u00e4mienregelung den Staatshaushalt insgesamt entlastet. Dazu darf das \u00dcbergangsrecht jedoch nicht \u00fcberproportional beitragen (Verwaltungsgericht, K\u00a02012/5)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:12:11", "Checksum": "6fefee7c1ac32f2fe024c5d9a1d91e47"}