{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_K-2015-3--K-2017-3_2020-11-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9752&type=1563347022&cHash=bbf3e8b9d64aaa0ff98c13be870c3e6a", "Checksum": "e090fa1e3052e0234a997e14821d4dc1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["K 2015/3, K 2017/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.11.2020 K 2015/3, K 2017/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.11.2020 K 2015/3, K 2017/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.11.2020 K 2015/3, K 2017/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht, Missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung, Pers\u00f6nlichkeitsverletzung; Art.\u00a08, Art.\u00a021 Abs.\u00a01, Art.\u00a025 Abs.\u00a03 und Art.\u00a030 PersG, Art.\u00a0336 ff. OR.\r\n\r\nSt\u00fctzt sich die K\u00fcndigung wie vorliegend auf den Schlussbericht einer Administrativuntersuchung, ist dem Arbeitnehmer auch hierzu vorg\u00e4ngig einer K\u00fcndigung das rechtliche Geh\u00f6r zu gew\u00e4hren. Der Rektor w\u00e4re somit gehalten gewesen, die Stellungnahme des Arbeitnehmers zum Schlussbericht der Administrativuntersuchung abzuwarten und zu ber\u00fccksichtigen. Indem diese vorliegend nicht abgewartet wurde, wurde der Geh\u00f6rsanspruch des Kl\u00e4gers in einer Weise verletzt, die letztlich ausreichend schwer genug wiegt, um die streitbezogene K\u00fcndigung als missbr\u00e4uchlich zu qualifizieren. F\u00fcr eine Entsch\u00e4digung im Umfang von max. 6\u00a0Monatsl\u00f6hnen spricht vorliegend die lange Anstellungsdauer des Kl\u00e4gers von 25\u00a0Jahren. Auch traf die K\u00fcndigung den Kl\u00e4ger hart, da er mit knapp 60\u00a0Jahren kurz vor seiner ordentlichen Pensionierung stand. Beim Anstellungsverh\u00e4ltnis eines Mittelschullehrers handelt es sich \u00fcblicherweise um ein \u00fcberdurchschnittlich enges Arbeitsverh\u00e4ltnis. Diese besondere N\u00e4he spricht ebenfalls f\u00fcr eine hohe Entsch\u00e4digung. Weiter tr\u00e4gt die monet\u00e4re Motivation vor dem Hintergrund des jahrelangen Arbeitsverh\u00e4ltnisses weiter zur Missbr\u00e4uchlichkeit bei. Eine Entsch\u00e4digung von sechs Monatsl\u00f6hnen erscheint deshalb angemessen. Damit verbleibt kein Raum f\u00fcr weitergehenden Schadenersatz aus missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung. Mangels Schwere der Pers\u00f6nlichkeitsverletzung besteht f\u00fcr die Zusprechung einer Genugtuung kein Anlass. Gleich verh\u00e4lt es sich mit der beantragten Schadenersatzforderung, nachdem Schadenersatzanspr\u00fcche aus einem anderen Rechtstitel i.S. von Art.\u00a0336a Abs.\u00a02 OR nicht auszumachen sind und der Kl\u00e4ger einen Teil der im vorliegend Verfahren unter dem Titel Schadenersatz geltend gemachten Anwaltskosten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens B\u00a02016/165 zugesprochen erhalten hat (Verwaltungsgericht, K\u00a02015/3, K\u00a02017/3).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. August 2021 abgewiesen (Verfahren 8C_795/2020)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:19:15", "Checksum": "ac2862baa8fafd5aef67a1b6b1391741"}