{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-10-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2012-9_2013-10-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=537&type=1563347022&cHash=eca15818e6ddafc694e39df7a6491b1d", "Checksum": "52d6d6779179f3f47383f9c779cddd46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AHV 2012/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 08.10.2013 AHV 2012/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 08.10.2013 AHV 2012/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 08.10.2013 AHV 2012/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29quinquies\u00a0Abs. 3 Ingress und lit. c AHVG. Art. 50b Abs. 1 und 3 AHVV. Splitting (Einkommensteilung im Scheidungsfall). Die Ausgleichskasse setzte das Ende der Splittingperiode auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils fest. Der Beschwerdef\u00fchrer argumentiert demgegen\u00fcber, es k\u00f6nne f\u00fcr die Splittingperiode nicht auf die zuf\u00e4llige, und von der \u00dcberlastung der Gerichte abh\u00e4ngige Dauer des Scheidungsverfahrens ankommen. Letzteres habe in seinem Fall unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig lange gedauert. Dies verletze die Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK auf eine gerichtliche Beurteilung innert angemessener Frist. Zudem trete mit der Trennung gem\u00e4ss Art. 118 Abs. 1 ZGB von Gesetzes wegen G\u00fctertrennung ein, weshalb die nach der Trennung erwirtschafteten AHV-Beitr\u00e4ge nicht mehr gesplittet werden d\u00fcrften. Vielmehr sei f\u00fcr das Splittingende auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Trennung der Ehe, sp\u00e4testens aber auf den Zeitpunkt der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens abzustellen. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. So l\u00f6st die gerichtliche Trennung die Ehe nicht auf; die Getrennten bleiben rechtsg\u00fcltig verheiratet und es findet namentlich kein Vorsorgeausgleich statt (E. 2.1). Ebenso wenig wird die Ehe durch das gemeinsame Scheidungsbegehren aufgel\u00f6st, weshalb auch nicht auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. Die Scheidung wird (erst) mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils vollstreckbar und damit die Ehe im Sinn von Art. 29quinquiesAbs. 3 lit. c und Art. 50b Abs. 3 AHVV aufgel\u00f6st (E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 361 E. 5.1). Die behauptete \u00fcberlange Dauer des Scheidungsverfahrens h\u00e4tte mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde angegangen werden m\u00fcssen und kann nicht im Splittingverfahren korrigiert werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 2013, AHV 2012/9)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:23:45", "Checksum": "2ee9b2a77d6b1aae0b3a80a2c688bc03"}