{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2024-7_2025-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13387&type=1563347022&cHash=acc24f3189a0600bd7be07af70878359", "Checksum": "c1afcb86db42bc97ad3dd67a44557ae4"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["AHV 2024/7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 06.01.2025 AHV 2024/7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 06.01.2025 AHV 2024/7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 06.01.2025 AHV 2024/7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1a Abs. 1 lit. b, Art. 5 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 AHVG. Handelsreisende, Agenten und Angeh\u00f6rige \u00e4hnlicher Berufe. Sozialversicherungsrechtliche Stellung. Angeh\u00f6rige dieser Berufe sind grunds\u00e4tzlich als unselbstst\u00e4ndig\u00ac erwerbend anzusehen. Sie gelten nur dann als Selbstst\u00e4ndigerwerbende, wenn sie kumulativ eigene Gesch\u00e4ftsr\u00e4umlichkeiten benutzen, eigenes Personal besch\u00e4ftigen und die Gesch\u00e4ftskosten im Wesentlichen selbst tragen (E. 1.4). Bei dem f\u00fcr eine Brokerfirma (AG) t\u00e4tigen Beschwerdef\u00fchrer (Vermittlung von Versicherungs- und Finanzprodukten) ist auf Grund der Umst\u00e4nde davon auszugehen, dass sich sein wirtschaftliches Risiko darin ersch\u00f6pft, dass die Gesellschaft das Mandat beendet und er aus dieser T\u00e4tigkeit keine weiteren Einnahmen erzielt (Erw. 2.1). Dasselbe gilt f\u00fcr \u00e4hnliche Vertr\u00e4ge mit anderen Gesellschaften (Erw. 2.2). Im Weiteren sind die Voraussetzungen f\u00fcr die ausnahmsweise Anerkennung einer selbstst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit nicht erf\u00fcllt. So ist ein Personaleinsatz nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan (Erw. 2.3). Der Einsatz des geltend gemachten B\u00fcros im eigenen Wohnhaus sowie das Tragen der behaupteten erheblichen Gesch\u00e4ftskosten f\u00fcr die genannte T\u00e4tigkeit bleiben unklar bzw. sind ebenfalls nicht ausgewiesen. Ausserdem geh\u00f6rt der Beschwerdef\u00fchrer zum \"Team\" der Brokerfirma, sodass mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er deren Verkaufsorganisation ben\u00fctzt (Erw. 2.4 und 2.5)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Januar 2025, AHV 2024/7)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:02:31", "Checksum": "defe08161b4c7770a9dfdbc7446d4b89"}