{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-10-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-H-2025-2_2025-10-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14124&type=1563347022&cHash=1dac5759d4804f04e08a2beacbe78b33", "Checksum": "bcf167eb0ea70412b90963f4b5f65bee"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["AHV-H 2025/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 29.10.2025 AHV-H 2025/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 29.10.2025 AHV-H 2025/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 29.10.2025 AHV-H 2025/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 43quater Abs. 12 AHVG. Art. 66ter Abs. 1 AHVV. Art. 4 HVA. Ziff. 5.07 HVI. Rz. 2046 KHMI. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Neuversorgung mit H\u00f6rger\u00e4ten. Nach Ziff. 5.07 HVI besteht h\u00f6chstens alle sechs Jahre ein Anspruch auf eine (erneute) Pauschalverg\u00fctung; ein fr\u00fcherer Ersatz der H\u00f6rger\u00e4te vor Ablauf dieser Frist ist m\u00f6glich, wenn eine wesentliche Ver\u00e4nderung der H\u00f6rf\u00e4higkeit dies erfordert. Gem\u00e4ss der Richtlinie f\u00fcr ORL-Fach\u00e4rzte, auf welche das HKMI verweist, kann eine vorzeitige Neuversorgung beantragt werden, wenn der Gesamth\u00f6rverlust um mehr als 15 Prozentpunkte zugenommen hat. Bei hochgradig Schwerh\u00f6rigen (gem\u00e4ss letzter Expertise: mindestens 60 % Gesamth\u00f6rverlust) gen\u00fcgt f\u00fcr den Anspruch auf die Verg\u00fctung einer vorzeitigen Neuversorgung eine Zunahme des binauralen Gesamth\u00f6rverlusts um zehn Prozentpunkte. Eine Erl\u00e4uterung, wie die Experten zu dieser starren Regelung gekommen sind, l\u00e4sst sich den Richtlinien nicht entnehmen.\r\nH\u00f6rger\u00e4te haben den Zweck, den H\u00f6rverlust einer versicherten Person zu kompensieren und ihr die Kommunikation mit der Umwelt zu erm\u00f6glichen. Sobald ein H\u00f6rger\u00e4t seinen Zweck nicht mehr erf\u00fcllt, ist es nutzlos und muss ersetzt werden. Eine erhebliche Ver\u00e4nderung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG liegt bei einer Verminderung des H\u00f6rverm\u00f6gens also dann vor, wenn das bisherige H\u00f6rger\u00e4t den H\u00f6rverlust nicht mehr ausreichend kompensieren kann, sodass die Kommunikation der versicherten Person mit der Umwelt erheblich eingeschr\u00e4nkt ist. Ein Gesamth\u00f6rverlust von 88 % auf 92.5 % erweckt beim Gericht, welches sich aus medizinischen Laien zusammensetzt, den Eindruck, dass die Kommunikation mit der Umwelt erheblich eingeschr\u00e4nkt sein k\u00f6nnte. R\u00fcckweisung der Sache zur Weiterf\u00fchrung des Verwaltungsverfahrens. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2025, AHV-H 2025/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:14:24", "Checksum": "fd6240f966c1423e8add46c0fc730d2a"}