{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_EL-2008-36_2009-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6544&type=1563347022&cHash=0483f96387469986cd4a51cd6ffd440d", "Checksum": "0890ed42e1d3c261f36271916013fd88"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["EL 2008/36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 27.02.2009 EL 2008/36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 27.02.2009 EL 2008/36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 27.02.2009 EL 2008/36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "EL - Erg\u00e4nzungsleistungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 Abs. 1 ATSG.\r\n\r\nRechtzeitigkeit der Einsprache. Die Verwaltung tr\u00e4gt die Beweislast und den Nachteil der Beweislosigkeit f\u00fcr den Zustellzeitpunkt einer Verf\u00fcgung. Hat sie diese uneingeschrieben versandt, muss sie diesen Zeitpunkt mit dem Beweisgrad der \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen. Vorliegend ergibt eine umfassende Indizienw\u00fcrdigung, dass die Verf\u00fcgung \u00fcberwiegend wahrscheinlich vor dem von der Beschwerdef\u00fchrerin behaupteten Datum zugestellt wurde, weshalb die Einsprache versp\u00e4tet war.\r\n\r\nArt. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 98 Abs. 3 VRP/SG.\r\n\r\nAnspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung im Einsprache- und im Gerichtsverfahren. Die Beschwerdef\u00fchrerin focht verbindliche materiellrechtliche Vorgaben an, die das kantonale Gericht im Rahmen eines vorangegangenen R\u00fcckweisungsurteils angeordnet hatte. Eine Anfechtung des R\u00fcckweisungsurteils beim Bundesgericht war der Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht m\u00f6glich. Sie muss also die auf die R\u00fcckweisung folgende Verf\u00fcgung durch alle Instanzen anfechten, um mit der vom kantonalen Gericht bereits bei der urspr\u00fcnglichen R\u00fcckweisung entschiedene materielle Frage \u00fcberhaupt ans Bundesgericht gelangen zu k\u00f6nnen. Die beiden Vorinstanzen sind an die Vorgaben des R\u00fcckweisungsentscheids gebunden, weshalb diese beiden Verfahren aussichtslos sind. Deswegen kann die unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung jedoch nicht verweigert werden, weil beide Verfahren notwendig sind, damit die Beschwerdef\u00fchrerin mit der materiellen Frage \u00fcberhaupt ans Bundesgericht gelangen kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2009, EL 2008/36).\r\n\r\nBest\u00e4tigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_348/2009."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:02:11", "Checksum": "13c4b8d068a88ce60755268b293b984f"}