{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_EL-2018-50_2020-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10082&type=1563347022&cHash=b365d756c9c00d9ef8ab779af42cb333", "Checksum": "7b0689c94f9273e7b3a5201ff95a10e3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["EL 2018/50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 22.09.2020 EL 2018/50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 22.09.2020 EL 2018/50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 22.09.2020 EL 2018/50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "EL - Erg\u00e4nzungsleistungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25 Abs. 1 Satz ATSG. Erlass einer R\u00fcckforderung. Art. 43 Abs. 1 ATSG: Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.\r\nDer Versicherte hat der EL-Durchf\u00fchrungsstelle die Reduktion der Hypothekarzinsen, den Anstieg des Sparguthabens, die Neubewertung des Aktienkapitals, die Reduktion der Hypothekarschuld, den Erwerb zweier Fahrzeuge, die Erwerbsaufgabe und den ALV-Taggeldbezug der Ehefrau sowie den Verkauf der nicht selbstbewohnten Liegenschaft der Ehefrau nicht bzw. nicht rechtzeitig gemeldet. Dadurch hat er seine Meldepflicht in grober Weise verletzt. Insbesondere h\u00e4tte er unter Aufwendung des Mindestmasses an Aufmerksamkeit wissen m\u00fcssen, dass der G\u00fcterstand der G\u00fctertrennung keinen Einfluss auf die EL-Anspruchsberechnung hat, zumal seine Ehefrau ab Anspruchsbeginn in der EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen gewesen ist. Der gute Glaube ist daher in Bezug auf die zu viel bezahlten j\u00e4hrlichen Erg\u00e4nzungsleistungen zu verneinen.\r\nDie EL-Durchf\u00fchrungsstelle hat die R\u00fcckforderung der Krankheits- und Behinderungskosten anhand einer j\u00e4hrlichen Berechnung ermittelt. Richtig w\u00e4re es jedoch gewesen, die zu verg\u00fctenden Krankheits- und Behinderungskosten f\u00fcr jeden Monat einzeln abzurechnen. Massgebend ist dabei das Behandlungs- oder Kaufdatum. Bez\u00fcglich der rechtm\u00e4ssig ausgerichteten Krankheits- und Behinderungskosten ist der gute Glaube zu bejahen, da es an einer Kausalit\u00e4t zwischen der Meldepflichtverletzung und der Kostenverg\u00fctung fehlt. Da nicht feststeht, welcher Teil der zur\u00fcckgeforderten Krankheits- und Behinderungskosten zu Recht und welcher zu Unrecht verg\u00fctet worden ist, ist die Sache zur weiteren Abkl\u00e4rung an die EL-Durchf\u00fchrungsstelle zur\u00fcckzuweisen. Bez\u00fcglich der rechtm\u00e4ssig verg\u00fcteten Krankheits- und Behinderungskosten wird die EL-Durchf\u00fchrungsstelle im Anschluss die grosse H\u00e4rte pr\u00fcfen m\u00fcssen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2020, EL 2018/50)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:29:03", "Checksum": "2d7ada05a765cc37161ecee5df9e16ba"}