{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-05-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_EL-2020-41_2021-05-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10482&type=1563347022&cHash=aee9078b63e15a31b4c265f0e1d806f4", "Checksum": "65d05062b8f5359cbb0c8d4119dd7223"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["EL 2020/41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 10.05.2021 EL 2020/41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 10.05.2021 EL 2020/41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 10.05.2021 EL 2020/41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "EL - Erg\u00e4nzungsleistungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "R\u00fcckweisungsentscheid. Anwendung der \"Kalenderjahr-EL\".\r\nWenn die Rechtsbest\u00e4ndigkeit einer Verf\u00fcgung auf das Kalenderjahr beschr\u00e4nkt ist, muss die Festsetzung der EL per 1. Januar des folgenden Kalenderjahres konsequent ohne jede (auch nur mittelbare) Bindung an die Verf\u00fcgung f\u00fcr das vergangene Kalenderjahr erfolgen.\r\nNach der Auffassung des Bundesgerichts soll in Bezug auf die auf den 31. Dezember befristete Verbindlichkeit der Verf\u00fcgung f\u00fcr das abgelaufene Kalenderjahr eine Neufestsetzung der EL per 1. Januar des folgenden Kalenderjahres erfolgen, w\u00e4hrend in Bezug auf die Sachverhaltsabkl\u00e4rung das Revisionsrecht (Art. 17 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 24 ELV) analog anwendbar sein soll. Das Bundesgericht kann dieses in sich eklatant widerspr\u00fcchliche rechtliche Konstrukt aus fehlender Bindungswirkung und revisionstypisch sehr reduzierter Sachverhaltsabkl\u00e4rung lediglich mit der Verfahrens\u00f6konomie rechtfertigen. Offenbar stellt es also der revisionstypischen Beschr\u00e4nkung der Sachverhaltsabkl\u00e4rung auf diejenige Einnahme- oder Ausgabeposition, auf die sich die \u00c4nderungsmeldung des EL-Bez\u00fcgers bezieht, der von Amtes wegen vorzunehmenden Abkl\u00e4rung s\u00e4mtlicher Einnahmen- und Ausgabenpositionen gegen\u00fcber. Tats\u00e4chlich steht aber gar keine derart umfassende Sachverhaltsabkl\u00e4rung von Amtes wegen zur Diskussion: Da es sich bei der Festsetzung der EL per 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wesensm\u00e4ssig um eine erstmalige Festsetzung der EL handelt, weil keine Bindung an fr\u00fchere Verf\u00fcgungen f\u00fcr das abgelaufene Kalenderjahr besteht, kommt Art. 20 ELV analog zur Anwendung: Die EL-Durchf\u00fchrungsstelle fordert den EL-Bez\u00fcger auf, ein Anmeldeformular auszuf\u00fcllen. Dieses beschl\u00e4gt bekanntlich alle m\u00f6glichen Einnahmen- und Ausgabenpositionen und allf\u00e4llige weitere Sachverhaltselemente. Der mit der Durchsicht der Angaben im ausgef\u00fcllten Anmeldeformular verbundene Aufwand der EL-Durchf\u00fchrungsstelle ist zwar leicht h\u00f6her als bei der blossen Reaktion auf eine revisionsanaloge \u00c4nderungsmeldung per 1. Januar, aber er ist bei weitem nicht so hoch wie bei einer von Amtes wegen erfolgenden (Neu-)Abkl\u00e4rung des gesamten massgebenden Sachverhalts. Die EL-Durchf\u00fchrungsstelle fordert den EL-Bez\u00fcger also rechtzeitig vor dem 1. Januar auf, ein Anmeldeformular auszuf\u00fcllen. Damit kann allf\u00e4lligen Ver\u00e4nderungen per 1. Januar mit geringem Aufwand Rechnung getragen werden. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand ist offensichtlich zu gering, als dass verwaltungs\u00f6konomische \u00dcberlegungen dazu zwingen w\u00fcrden, nur das revisionsrechtliche System der \u00c4nderungsmeldung analog anzuwenden, das der bindungslosen Neufestsetzung der EL per 1. Januar des folgenden Kalenderjahres offensichtlich nicht gerecht wird. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung der Sache zur Weiterf\u00fchrung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2021, EL 2020/41)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:51:00", "Checksum": "bf18a20df3e199a3b8fea2e63d9adc05"}