{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_EL-2024-3_2024-12-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13349&type=1563347022&cHash=43a37d9bbb5d8cbffc84d7ea48dfe269", "Checksum": "03f84aaaf372bc0f73bff2eddd394c1c"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["EL 2024/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 18.12.2024 EL 2024/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 18.12.2024 EL 2024/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 18.12.2024 EL 2024/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "EL - Erg\u00e4nzungsleistungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 42 ATSG. Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r. Die EL-Durchf\u00fchrungsstelle hat im Einspracheverfahren ihre Begr\u00fcndungspflicht und damit den Anspruch der EL-Bez\u00fcgerin auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt, indem sie ihr die angeforderten Vergleichsrechnungen mit und ohne Kinder trotz zweimaligem Nachfragen nicht zugestellt hat. Da die Beschwerdef\u00fchrerin einer Heilung der Geh\u00f6rsverletzung ausdr\u00fccklich nicht zugestimmt hat, ist der angefochtene Einspracheentscheid wegen der Geh\u00f6rsverletzung aus formellen Gr\u00fcnden aufzuheben. Das Begehren der Parteien, dass sich das Gericht trotz der Aufhebung des Einspracheentscheides aus formellen Gr\u00fcnden zumindest zur Problematik der Verj\u00e4hrung und der Anrechnung des Kindsverm\u00f6gens rechtsverbindlich \u00e4ussern solle, wird abgewiesen, da damit die materielle Entscheidung vorweggenommen w\u00fcrde und es hierzu an einem schutzw\u00fcrdigen Feststellungsinteresse der Parteien fehlt. Auf den Antrag, der EL-Bez\u00fcgerin sei f\u00fcr das Einspracheverfahren eine Parteientsch\u00e4digung zuzusprechen, wird nicht eingetreten, da die EL-Durchf\u00fchrungsstelle \u00fcber diesen Antrag noch gar nicht entschieden hat und er deshalb auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. R\u00fcckweisung der Sache zur Weiterf\u00fchrung des Verwaltungsverfahrens an die EL-Durchf\u00fchrungsstelle (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2024, EL 2024/3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:03:21", "Checksum": "c335440703c7258b07a84b7cf1b2b7c6"}