{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_IV-2004-65_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4515&type=1563347022&cHash=89e325009eda9bc69628abd7c9a79308", "Checksum": "6e53d902a553b805d73a78f417dce467"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["IV 2004/65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 02.12.2004 IV 2004/65"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 02.12.2004 IV 2004/65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 02.12.2004 IV 2004/65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV - Invalidenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Eidgen\u00f6ssische Versicherungsgericht hat es abgelehnt, einen Umschulungsanspruch bei Hilfskr\u00e4ften erst ab einer rentenbegr\u00fcndenden Einbusse von 40% f\u00fcr verh\u00e4ltnism\u00e4ssig zu halten, hat aber den Grundsatz best\u00e4tigt, dass auch bei Hilfskr\u00e4ften das Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip zu wahren ist. Das Gleichwertigkeitsprinzip als Konkretisierung des Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsgrundsatzes zur Anwendung zu bringen, ist bei Hilfskr\u00e4ften von vornherein nicht m\u00f6glich. Dieses Erfordernis f\u00fcr sich allein schl\u00f6sse einen Umschulungsanspruch eines Hilfsarbeiters aus. Mit der Finanzierung einer Berufslehre f\u00fcr einen Hilfsarbeiter oder eine Hilfsarbeiterin wird in jedem Fall ein Ungleichgewicht zur alten T\u00e4tigkeit hergestellt. Denn bei Hilfskr\u00e4ften gibt es im Grunde nichts umzuschulen und es ist keine vergebliche Vorbildung verloren gegangen wie bei gelernten Arbeitskr\u00e4ften, sondern es kann nur eine erstmalige Berufsausbildung in Frage stehen. Dort aber herrscht ein Mehrkostenprinzip.Es rechtfertige sich aber, auf die Umschulungen von Hilfskr\u00e4ften die Wertung bei gelernten Versicherten zu \u00fcbertragen, die eine h\u00f6herwertige Ausbildung w\u00fcnschen. Ein Anspruch auf eine h\u00f6herwertige Ausbildung besteht nur, wenn die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens sich nur auf diese Weise hinreichend beheben lassen (ZAK 1988 S. 467; EVGE i/S A. vom 5. September 2001, I 202/00). Unter solchen Vorzeichen tritt das Gleichbehandlungsgebot zur\u00fcck und eine Bereicherung ist nicht zu bef\u00fcrchten. Auch ist die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit gewahrt. Entsprechend ist das Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip auch bei der Gew\u00e4hrung einer Umschulung an eine Hilfskraft dann gewahrt, wenn sich auch bei einem gelernten Versicherten eine h\u00f6herwertige berufliche Neuausbildung rechtfertigte. Wiegen also Art und Schwere des Gesundheitsschadens und seine beruflichen Auswirkungen derart schwer, dass auch beim Hilfsarbeiter nur mit einer h\u00f6herwertigen Ausbildung eine angemessene Verwertung der verbliebenen Leistungsf\u00e4higkeit bzw. eine angemessene Schadensdeckung resultiert, so ist die Ausbildung geschuldet. Vorausgesetzt ist daher auch bei einer Hilfskraft, dass sie eine gewichtige Einbusse auch in jeder adaptierten sonstigen Hilfsarbeitert\u00e4tigkeit erleiden w\u00fcrde. Das ist dann der Fall, wenn die durchschnittliche t\u00e4gliche Arbeitszeit \u00fcberall namhaft eingeschr\u00e4nkt ist und nicht gesteigert werden kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2004, IV 2004/65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:23", "Checksum": "f8ebfe40e86e2ef66c80c4a96b7f6aeb"}