{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_IV-2008-100_2009-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9104&type=1563347022&cHash=ff2b64020a36c7355203e9721c073ac1", "Checksum": "04369001de4cf744ab88e52242f284d7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["IV 2008/100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 24.08.2009 IV 2008/100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 24.08.2009 IV 2008/100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 24.08.2009 IV 2008/100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV - Invalidenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 Abs. 2ter IVG (seit 1. Jan. 2008 Art. 28a Abs. 3 IVG). Gemischte Methode der Invalidit\u00e4tsbemessung bei Personen, die teilerwerbst\u00e4tig und daneben im Haushalt t\u00e4tig sind. \r\nDie Aussage der versicherten Person zum Ausmass ihrer Erwerbst\u00e4tigkeit im fiktiven Fall ihrer vollen Gesundheit anl\u00e4sslich der Haushaltabkl\u00e4rung hat nur dann ausreichenden Beweiswert, wenn sowohl die Fragestellung als auch die Antwort so protokolliert worden sind, dass \u00fcberpr\u00fcft werden kann, ob die versicherte Person die Frage nach einem fiktiven Sachverhalt verstanden und die f\u00fcr eine \u00fcberzeugende Antwort notwendige Abstraktionsleistung erbracht hat. Fehlt im Bericht \u00fcber die Haushaltabkl\u00e4rung eine korrekte Protokollierung der Frage und der Antwort, entfaltet dieser Bericht diesbez\u00fcglich keinen oder nur einen unzureichenden Beweiswert. In diesem Fall ist die fiktive Situation im \"Gesundheitsfall\" anhand der Lebensumst\u00e4nde der versicherten Person zu ermitteln. Sp\u00e4tere Angaben der versicherten Person k\u00f6nnen darauf beruhen, dass inzwischen die nachteiligen Konsequenzen einer Anwendung der diskriminierenden gemischten Methode nach der bundesgerichtlichen Praxis erkannt worden sind. \r\nArt. 6 ATSG, Art. 16 ATSG. Arbeitsunf\u00e4higkeit als Grundlage der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens. Somatoforme Schmerzst\u00f6rungen und \u00e4hnliche Erkrankungen.\r\nEntgegen der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweckten Eindruck gibt es nicht nur ein Alles oder Nichts, d.h. eine durch eine zumutbare Willensanstrengung vollumf\u00e4nglich \u00fcberwindbare oder dann eine trotz zumutbarer Willensanstrengung \u00fcberhaupt nicht \u00fcberwindbare Arbeitsunf\u00e4higkeits\u00fcberzeugung, sondern auch eine teilweise \u00dcberwindbarkeit, die zu einer Teilarbeitsf\u00e4higkeit im Ausmass des nicht \u00fcberwindbaren Teils der durch eine somatoforme Schmerzst\u00f6rung bedingten Arbeitsunf\u00e4higkeits\u00fcberzeugung f\u00fchrt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2009, IV 2008/100)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:33:53", "Checksum": "c17de7c4a2bb1dafd670d976923358b8"}