{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-11-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_IV-2010-132_2010-11-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9533&type=1563347022&cHash=d3f4e2e0f9a38e4e01f5efdc1e2fe697", "Checksum": "c55ade2a3df6ae694b651f84790486ec"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["IV 2010/132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 10.11.2010 IV 2010/132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 10.11.2010 IV 2010/132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 10.11.2010 IV 2010/132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV - Invalidenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56 ATSG; Art. 61 lit. c und d ATSG.\r\nAls ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ATSG Devolutiveffekt zu. Die IV-Stelle nahm nach der Beschwerdeerhebung w\u00e4hrend mehrerer Monate diverse Anfragen an den RAD sowie Erg\u00e4nzungsfragen an ein Begutachtungsinstitut vor, dessen Gutachten im Streit lag. Ferner holte sie weitere Berichte ein. Zuletzt ersuchte sie das Gericht um eine nochmalige Fristerstreckung f\u00fcr die Beschwerdeantwort, um eine weitere RAD-Abkl\u00e4rung vornehmen zu k\u00f6nnen, was insgesamt zu einer Fristerstreckung f\u00fcr die Beschwerdeantwort von knapp f\u00fcnfeinhalb Monaten gef\u00fchrt h\u00e4tte. Es kann damit nicht mehr von noch allenfalls zu tolerierenden punktuellen Abkl\u00e4rungen lite pendente bzw. nicht mehr von einer richterlich zu f\u00f6rdernden Prozess\u00f6konomie, namentlich im Vergleich zu einem rasch zu f\u00e4llenden R\u00fcckweisungsentscheid, der verfahrensm\u00e4ssig klare Verh\u00e4ltnisse schafft, die Rede sein.\r\n\r\nDie vorgenommenen Abkl\u00e4rungen lite pendente f\u00fchrten des Weiteren zu einer Beeintr\u00e4chtigung der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschwerdef\u00fchrers und seines Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r. Denn die IV-Stelle orientierte den Beschwerdef\u00fchrer nicht vorg\u00e4ngig \u00fcber die an die Gutachter gestellten Erg\u00e4nzungsfragen, r\u00e4umte ihm weder die M\u00f6glichkeit ein, seinerseits Erg\u00e4nzungsfragen an die Gutachter zu stellen, noch wurden ihm die lite pendente ergangenen \u00e4rztlichen Stellungnahmen unaufgefordert zur Kenntnis gebracht.\r\n\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2010, IV 2010/132)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:16:32", "Checksum": "ef666d4855e520e82e2972786d64923a"}