{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_IV-2012-244_2013-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=307&type=1563347022&cHash=ec94d33b1f18e2e8311f9d73747bf7c1", "Checksum": "e46f9ea25759a0c9b1f96376fffecb25"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["IV 2012/244"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 24.06.2013 IV 2012/244"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 24.06.2013 IV 2012/244"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 24.06.2013 IV 2012/244"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV - Invalidenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pr\u00e4sidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Fides HautleEntscheid vom 24. Juni 2013in SachenA.___,Beschwerdef\u00fchrer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Zogg, rechtsanw\u00e4lte.og42, Oberer\u00a0Graben\u00a042, 9000\u00a0St. Gallen,gegenIV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016\u00a0St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendRente (Einstellung) / prozessuale Revision / Wiedererw\u00e4gung / uRV im Ver\u00adwaltungsverfahren\u00a0Sachverhalt:A.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0A.a\u00a0\u00a0 A.___ im Ausland als Verk\u00e4ufer ausgebildet und seit 1987 in der Schweiz als Hilfsarbeiter im Holzbau t\u00e4tig (IV-act.\u00a06, IV-act.\u00a09-2), meldete sich im September 1994 wegen einer Patellafraktur mit unfallbedingter Arthrose (seit Mai 1993) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Umschulung und Arbeitsvermittlung (IV-act.\u00a01), worauf die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen ihm, nachdem Dr. med. B.___, FMH f\u00fcr Allgemeinmedizin, am 20. Oktober 1994 erkl\u00e4rt hatte, die weitere Besch\u00e4ftigung auf dem Bau sei wegen der Femoropatellar\u00adarthrose [links] nicht mehr sinnvoll (IV-act.\u00a04), eine Umschulung zum Kaufm\u00e4nnischen Sachbearbeiter (mit Franz\u00f6sisch-, Touristik- und Englischkurs) bis Juni 1997 zusprach (IV-act.\u00a016, 21, 28, 32). - Gem\u00e4ss kreis\u00e4rztlicher Untersuchung vom 18.\u00a0November 1994 (Fremdakten) hatte der Versicherte bei einem Sturz am 21.\u00a0Mai 1993 eine Patella-L\u00e4ngsfraktur (nicht Tr\u00fcmmerfraktur, vgl. kreis\u00e4rztliche Untersuchung vom 28.\u00a0Oktober 1998) links erlitten. Am 19.\u00a0November 1993 hatte er bei einem Treppensturz das Kniegelenk verdreht; es habe sich eine Lateralisation beidseits ge\u00adzeigt. Der Unfallversicherung waren daneben auch starke R\u00fcckenschmerzen nach Tragen einer schweren Last am 22.\u00a0April 1994 und eine weitere Verletzung des Knies durch eine Bewegung am 22.\u00a0Juni 1994 gemeldet worden.A.b\u00a0\u00a0 Die Klinik Valens diagnostizierte nach einem station\u00e4ren Aufenthalt des Ver\u00adsicherten von drei Wochen im Austrittsbericht vom 6. August 1997 nebst der Femoro\u00adpatellararthrose ein lumboradikul\u00e4res Syndrom L5 links (bei Diskushernie L4/5 mit m\u00f6glicher Irritation Wurzel L5 links und Spinalkanalstenose sowie neu regredienter Fussheberparese links) sowie eine reaktive Depression und bef\u00fcrwortete eine Weiter\u00adf\u00fchrung der Umschulung bei dem sehr motivierten Versicherten. Es wurde berichtet, ein MRI der Klinik C.___ aufgrund einer pl\u00f6tzlichen Bewegungsunf\u00e4higkeit und ein\u00adschiessenden Schmerzes vom 10.\u00a0August 1996 habe eine Diskushernie L4/5 para\u00admedian links gezeigt. Im Juni 1997 sei der Versicherte wegen einer Schmerz\u00adexazerbation notfallm\u00e4ssig auf der Orthop\u00e4die am Kantonsspital St.\u00a0Gallen hospitalisiert gewesen, wo die Indikation zu einer Operation gestellt worden sei, die der Versicherte aber abgelehnt habe (IV-act.\u00a053).A.c\u00a0\u00a0 Dr. B.___ bescheinigte dem Versicherten am 15. Juni 1998 unter Hinweis auf ein bei einem Verkehrsunfall vom Dezember 1997 erlittenes HWS-Schleudertrauma eine volle Arbeitsunf\u00e4higkeit, w\u00e4hrend er, wenn die gesundheitlichen Probleme - in zwei Jahren - gel\u00f6st werden k\u00f6nnten, wohl wieder voll arbeitsf\u00e4hig sein werde (IV-act.\u00a059-13). - Die Klinik C.___ hatte gem\u00e4ss Bericht vom 11.\u00a0M\u00e4rz 1998 bei einer vertebro\u00adspinalen Kernspin-Tomographie C0 bis Th5 vom Vortag eine degenerativ bedingte, leichte rechts-laterale, ventrale Duralschlaucheindellung mit leichter Einengung des Foramen intervertebrale auf Niveau C3/4 rechtsseitig festgestellt (IV-act.\u00a059-4). - Der Versicherte hatte der Unfallversicherung am 20.\u00a0August 1998 einen Verkehrsunfall vom 12.\u00a0Dezember 1997 angezeigt.A.d\u00a0\u00a0 Bei der kreis\u00e4rztlichen Untersuchung vom 28.\u00a0Oktober 1998 (Fremdakten) wurde festgehalten, sowohl am linken Knie als auch von Seiten der HWS - die schmerzhafte Funktionseinschr\u00e4nkung der LWS mit anscheinend radiologisch verifizierter Diskus\u00adhernie L5/S1 links sei unfallfremd - best\u00fcnden Beschwerden, die - wenn \u00fcberhaupt - nur schwer erkl\u00e4rbar seien. Die HWS-Beschwerden k\u00f6nnten auch nicht einfach deshalb als\u00a0gegeben betrachtet werden, weil es sich um einen Status nach HWS-Distorsions\u00adtrauma handle. Der Versicherte sei konsiliarisch nochmals der Klinik f\u00fcr Neurologie am Kantonsspital St.\u00a0Gallen vorzustellen.A.e\u00a0\u00a0 Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verf\u00fcgung vom 11. Dezember 1998 ab 1. Juni 1998 eine ganze Rente bei einem Invalidit\u00e4tsgrad von 100 % zu, und zwar infolge der R\u00fcckenbeschwerden seit August 1994 und wegen (der Folgen) der Auffahrkollision vom Dezember 1997 (IV-act.\u00a069). - Der Versicherte hatte am 20.\u00a0Juni 1998 die Umschulung abgeschlossen. Die IV-Stelle nahm an, er sei aber wegen der Auffahrkollision nicht eingliederungsf\u00e4hig (IV-act.\u00a064).B.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0B.a\u00a0\u00a0 Dr. B.___ attestierte dem Versicherten in einem Arztbericht vom 13.\u00a0September 1999 in einem ersten Revisionsverfahren vom August 1999 (IV-act.\u00a075) weiterhin eine volle Arbeitsunf\u00e4higkeit (IV-act.\u00a078-1\u00a0f.). Die Klinik f\u00fcr Neurologie am Kantonsspital St.\u00a0Gallen hatte in einem Gutachten (samt neuropsychologischem Teilgutachten) zu\u00adhanden der Unfallversicherung vom 27. April 1999 (IV-act.\u00a078-8 ff.) festgehalten, es f\u00e4nden sich keine objektivierbaren neurologischen Ausfallssymptome, vielmehr dis\u00adkrepante Befunde, die f\u00fcr eine deutliche funktionelle \u00dcberlagerung und m\u00f6glicherweise auch gewisse bewusst vorget\u00e4uschte Beeintr\u00e4chtigungen spr\u00e4chen. Dr.\u00a0med. D.___, Neurologie FMH, hatte Dr. B.___ am 24. August 1999 (IV-act.\u00a078-3 ff.) berichtet, die Beschwerden des Versicherten seien nur zu einem geringen bis derzeit geringsten Teil traumatisch bzw. somatisch bedingt, es ergebe sich eher der Eindruck einer konver\u00adsionsneurotischen Fehlentwicklung denn einer bewussten Aggravation oder Simulation.B.b\u00a0\u00a0 Dr. med. E.___, Facharzt f\u00fcr Psychiatrie und Psychotherapie und f\u00fcr Allge\u00admeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte in einem psychiatrischen Gutachten zu\u00adhanden des Regionalen \u00c4rztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung vom 14.\u00a0Januar 2000 (IV-act.\u00a082) eine psychische \u00dcberlagerung von k\u00f6rperlichen post\u00adtraumatischen und rheumatologischen Beschwerden bei St\u00f6rung der Pers\u00f6nlichkeitsent\u00adwicklung mit zyklothymen Z\u00fcgen und bezeichnete den Versicherten auch aus diesem Grund als nicht arbeitsf\u00e4hig.B.c\u00a0\u00a0 Gem\u00e4ss Mitteilung vom 11. Februar 2000 (IV-act.\u00a084) blieb es bei der Rente.B.d\u00a0\u00a0 Dr. B.___ reichte mit einem Verlaufsbericht vom 21. Februar 2002 (IV-act.\u00a087) in\u00a0einem weiteren Revisionsverfahren (IV-act.\u00a086) einen Bericht des Fachbereichs Rheumatologie und Rehabilitation des Departements Innere Medizin am Kantonsspital St.\u00a0Gallen vom 23. Juli 2001 ein, wonach der Versicherte der Neurochirurgie zuge\u00adwiesen werden sollte, da zwar der Befund 1996 sich bei konservativer Therapie (damals Operationsverweigerung) zur\u00fcckgebildet habe, nun aber nebst einem ausgepr\u00e4gten Rezidiv eine Weiterentwicklung Richtung Cauda equina-Kompression dazugekommen sei. Er reichte ausserdem einen Bericht der Klinik f\u00fcr Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen vom 29. Oktober 2001 ein, wonach eine grosse mediane Diskushernie L4/5 nachgewiesen worden sei, die operiert werden sollte, was der Versicherte aber trotz Hinweises auf andernfalls m\u00f6glicherweise drohende irreversible Sch\u00e4den ablehne. Ge\u00adm\u00e4ss Mitteilung der IV-Stelle vom 18.\u00a0M\u00e4rz 2002 (IV-act.\u00a090) hat sich keine rentenbeein\u00adflussende \u00c4nderung gezeigt.B.e\u00a0\u00a0 Dr. B.___ teilte in einem dritten Revisionsverfahren (eingeleitet am 12.\u00a0April 2006, IV-act.\u00a091) am 10.\u00a0Mai 2006 mit, der Gesundheitszustand des Versicherten sei eher schlechter als besser (IV-act.\u00a094), worauf der Rentenanspruch wiederum unver\u00e4ndert gelassen wurde (IV-act.\u00a097).B.f\u00a0\u00a0\u00a0 Am 6. September 2010 (IV-act.\u00a0102) ging ein anonymer Hinweis ein, wonach der Versicherte jeweils mit Kr\u00fccken in die Arztpraxis gehe, w\u00e4hrend er beim Einkaufen Ein\u00adkaufstaschen trage.B.g\u00a0\u00a0 Der Gesundheitszustand des Versicherten war gem\u00e4ss einem Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 8.\u00a0Februar 2011 (IV-act.\u00a0110) im vierten Revisionsverfahren, eingeleitet am 8.\u00a0Oktober 2010 (IV-act.\u00a0105; vgl. IV-act.\u00a0107), station\u00e4r. Allenfalls k\u00f6nnte ihm thera\u00adpeutisch eine interdisziplin\u00e4re Beurteilung helfen.B.h\u00a0\u00a0 Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle erteilte am 17. M\u00e4rz 2011 (nach Einholen einer internen medizinischen Stellungnahme, IV-act.\u00a0112) einen \u00dcberwachungsauftrag (IV-act.\u00a0113) und befragte den Versicherten am 29.\u00a0M\u00e4rz 2011 (IV-act.\u00a0116). Dieser teilte dabei mit, er leide unter sehr starken Muskelverspannungen, Kopfschmerzen, Brustwirbelproblemen und Einschlafen der Beine und H\u00e4nde. Es gebe Tage im Sommer, da es ihm etwas besser gehe und er weniger Schulterbeschwerden habe und die H\u00e4nde nicht einschliefen, aber zwei gute Tage hintereinander habe er seit dem Unfall nicht mehr gehabt. Dank den Medikamenten w\u00fcrden die Schmerzen einiger\u00admassen ertr\u00e4glich. Gehen k\u00f6nne er w\u00e4hrend etwa 20 Minuten. Manchmal male und zeichne er, habe die Bilder aber nicht verkaufen k\u00f6nnen.B.i\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Im Ermittlungs- und Observationsbericht vom 11. April 2011 (IV-act.\u00a0118) wurde angegeben, ausser beim Gang zur Sozialversicherungsanstalt und als der Postbote ge\u00adkommen sei (dann unregelm\u00e4ssiger Gang, teilweise stark, teilweise leicht hinkend), h\u00e4tten keine Zeichen einer gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigung beobachtet werden k\u00f6nnen. Der Versicherte habe wiederholt allein Eink\u00e4ufe get\u00e4tigt und die Taschen - unter anderem eine Sechserpackung Mineralwasser - vollkommen m\u00fchelos selber getragen.B.j\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 In einer internen medizinischen Stellungnahme vom 3. Mai 2011 (IV-act.\u00a0121) wurde eine psychiatrische Begutachtung vorgeschlagen und festgehalten, der Begriff der Rentenbegehrlichkeit treffe zu. Die T\u00e4uschungsabsicht habe wohl bereits zum Zeit\u00adpunkt der Rentenzusprechung bestanden. Die zielgerichtete Aufmerksamkeit des Ver\u00adsicherten habe in den letzten Jahren eher nachgelassen. In Frage komme zwar eine dissoziative Bewegungsst\u00f6rung, doch sei entscheidend, dass der Versicherte seine Be\u00adhinderungen immer gerade dann deutlich zeige (bzw. der sekund\u00e4re Krankheitsgewinn nur zu beobachten gewesen sei), wenn er vor den f\u00fcr die Rentenleistungen ent\u00adscheidenden Instanzen auftrete.B.k\u00a0\u00a0 Der Versicherte wurde bei einem Gespr\u00e4ch vom 10. Mai 2011 (IV-act.\u00a0123) mit dem Vorwurf (samt Observationsergebnis und \u00e4rztlicher Stellungnahme) konfrontiert, es gehe ihm sehr viel besser, als er es der Versicherung und den \u00c4rzten vorgebe. Er be\u00adantragte entgegnend eine \u00e4rztliche Untersuchung, bei welcher das Knie, der R\u00fccken, Hals und Kopf zu betrachten seien. Eine psychiatrische Begutachtung reiche ihm nicht aus. - Am 12.\u00a0August 2011 (IV-act.\u00a0132) wurde erneut ein anonymer Hinweis gemacht. Der Versicherte besitze einen Autoanh\u00e4nger, mit welchem er immer wieder M\u00f6bel und anderes herumf\u00fchre. Er habe diesen k\u00fcrzlich mit einer schweren Polstergruppe be\u00adladen, die er dann ins Ausland transportiert habe.B.l\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle gab eine psychiatrische Begutachtung des\u00a0Versicherten in Auftrag. Dr. med. F.___, Facharzt f\u00fcr Psychiatrie und Psycho\u00adtherapie, legte im Gutachten vom 22. Oktober 2011 (IV-act.\u00a0134) dar, eine psychi\u00adatrische Hauptdiagnose bestehe nicht. Es best\u00fcnden die posttraumatische Femoro\u00adpatellar-Kniegelenkarthrose, der Status nach psychischer \u00dcberlagerung posttrauma\u00adtischer k\u00f6rperlicher Beschwerden und der Status nach St\u00f6rung der Pers\u00f6nlichkeitsent\u00adwicklung mit zyklothymen Z\u00fcgen bei nicht objektivierbaren St\u00f6rungen. Die Beschwerden seien mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit bewusst tatsachenwidrig dargestellt und eine Arbeitsunf\u00e4higkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe nicht.B.m \u00a0Der interne medizinische Gutachter der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle hielt in einer weiteren Stellungnahme vom 21. Dezember 2011 (IV-act.\u00a0135) daf\u00fcr, aus heutiger Sicht sei - nach Analyse der Akten und der Erkenntnisse aus der Observation - weder f\u00fcr die Zeit der Berentung ab August 1998 noch f\u00fcr jenen der revisionsweisen Begut\u00adachtung anfangs 2000 ein somatischer oder psychischer Gesundheitsschaden mit an\u00adhaltender Wirkung auf die Arbeitsf\u00e4higkeit objektivierbar. Die Berentung sei lediglich auf intensiven Druck des Versicherten erfolgt, dem es gelungen sei, den Hausarzt zu t\u00e4uschen. Dr. E.___ habe keine relevante Diagnose stellen k\u00f6nnen. Die arbeitsf\u00e4hig\u00adkeitsrelevanten Differentialdiagnosen habe er alle wegen zu geringer Auspr\u00e4gung aus\u00adgeschlossen.B.n\u00a0\u00a0 Am 3. Januar 2012 stellte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle den Renten\u00adanspruch des Versicherten vorsorglich ab sofort (IV-act.\u00a0136) ein, da davon ausge\u00adgangen werden m\u00fcsse, dass er die \u00c4rzte wissentlich get\u00e4uscht habe, um IV-Leistungen zu erwirken. Es sei festgestellt worden, dass er seit l\u00e4ngerer Zeit erwerbst\u00e4tig sei, und es sei davon auszugehen, dass seit langem eine volle Arbeitsf\u00e4higkeit bestehe.B.o\u00a0\u00a0 Der Versicherte liess dagegen am 27. Januar 2012 Beschwerde erheben (IV-act.\u00a0171; eingeschrieben als Verfahren IV 2012/42).B.p\u00a0\u00a0 Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle stellte dem damaligen Rechtsvertreter des Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Februar 2012 (IV-act.\u00a0148 f.) in Aussicht, die Verf\u00fcgung vom 11. Dezember 1998 aufzuheben, festzustellen, dass der Versicherte keinen Rentenanspruch habe, und sich eine R\u00fcckforderung zu viel bezahlter Leistungen vorzubehalten.B.q\u00a0\u00a0 Der den Versicherten nunmehr vertretende Rechtsanwalt beantragte mit Einwand vom 14. M\u00e4rz 2012, die ganze Rente sei weiterhin auszurichten und es sei dem Ver\u00adsicherten die unentgeltliche Rechtspflege zu gew\u00e4hren. Von einer Simulation oder einer T\u00e4uschung der \u00c4rzte k\u00f6nne keine Rede sein. Es sei eine unvoreingenommene inter\u00addisziplin\u00e4re physische und psychiatrische Begutachtung zu veranlassen. Im Dezember 1997 habe der Versicherte einen Autounfall erlitten, bei dem er auf der \u00dcberholspur frontal auf ein vor ihm fahrendes Auto geprallt und in der Folge von hinten von einem weiteren Fahrzeug so heftig angefahren worden sei, dass die Nackenst\u00fctze abge\u00adbrochen sei. Es treffe nicht zu, dass der Versicherte immer wieder Freunden beim Z\u00fcgeln helfe und deshalb einen Autoanh\u00e4nger besitze und dass er in seiner Heimat ein Haus baue. Vielmehr sei der Anh\u00e4nger nicht st\u00e4ndig eingel\u00f6st; er sei im Fr\u00fchjahr 2011 f\u00fcr einen M\u00f6beltransport benutzt worden, wobei die S\u00f6hne ihn beladen h\u00e4tten. Seine Bilder habe der Versicherte zweimal \u00f6ffentlich pr\u00e4sentieren, aber er habe kein Bild ver\u00adkaufen k\u00f6nnen. Verschiedene Feststellungen im Observationsbericht (z.B. die angeblich rasante Fahrt nach St. Gallen vom 29. M\u00e4rz 2011, der Gang von der Tiefgarage zum Empfang der Sozialversicherungsanstalt oder der Umstand, dass das Auto des Ver\u00adsicherten mehrmals gegen Abend nicht vor der Garage gestanden habe) seien auf dem\u00a0nur Sequenzen von wenigen Minuten zeigenden Video nicht dokumentiert. Die Observation habe nichts gezeigt, was nicht mit den Angaben im Standortgespr\u00e4ch \u00fcbereinstimme. Sie sei an warmen Fr\u00fchlingstagen erfolgt. Den Einkauf habe der Ver\u00adsicherte nur wenige Meter vom Auto ins Haus getragen. Zwei Beurteilungen bez\u00fcglich des Hinkens beim Verlassen des SVA-B\u00fcros seien unterschiedlich. Auf ein simulieren\u00addes Verhalten k\u00f6nne nicht geschlossen werden. Der Versicherte habe sich inzwischen beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet, habe ein Praktikum wegen der Schmerzen aber nur an f\u00fcnf Tagen absolvieren k\u00f6nnen. Verschiedene MRIs vom M\u00e4rz 2012 w\u00fcrden Diskushernien zeigen, die f\u00fcr die starken Schmerzen im R\u00fccken und Nacken, das Kribbeln und Einschlafen der Beine urs\u00e4chlich seien. Das Gutachten von Dr. F.___ sei mangelhaft. Weder das Video noch das Gutachten von Dr. F.___ verm\u00f6chten die Aufhebung der Rente zu rechtfertigen (IV-act.\u00a0154).B.r\u00a0\u00a0\u00a0 Mit Verf\u00fcgung vom 25. Mai 2012 (IV-act.\u00a0182) hob die Sozialversicherungs\u00adanstalt/IV-Stelle die Verf\u00fcgung vom 11. Dezember 1998 auf und stellte fest, der Ver\u00adsicherte habe keinen Rentenanspruch und sie behalte sich eine R\u00fcckforderung zu viel bezahlter Leistungen vor. Einer allf\u00e4lligen Beschwerde entzog sie im Sinn der Er\u00adw\u00e4gungen (betreffend Nachzahlung und k\u00fcnftige Rentenleistungen, nicht betreffend R\u00fcckforderung) die aufschiebende Wirkung (IV-act.\u00a0182). Der Unfall vom Dezember 1997 werde in den Akten einzig gem\u00e4ss der Schilderung des Versicherten gegen\u00fcber der Unfallversicherung vom August 1998 beschrieben. Von der Beteiligung eines dritten Fahrzeugs sei damals nicht die Rede gewesen. Streng genommen sei nicht einmal er\u00adwiesen, dass der Unfall stattgefunden habe. Die Duralschlauchver\u00adengung verm\u00f6ge die geltend gemachten Schmerzen nicht zu erkl\u00e4ren. Beim Knieleiden handle es sich um eine kurzzeitige Problematik, die keine l\u00e4ngerdauernde Einschr\u00e4nkung der Arbeitsf\u00e4hig\u00adkeit erwarten lasse; das Gutachten von Dr.\u00a0F.___ sei richtig und \u00fcberzeugend. Schon zur Zeit der Gutachten der Klinik f\u00fcr Neurologie am Kantonsspital St.\u00a0Gallen und von Dr. E.___ habe sich die Frage nach allf\u00e4lliger Simulation aufgedr\u00e4ngt. Bei der Obser\u00advation habe der Versicherte ein reges, also ganz anderes als den \u00c4rzten demonstriertes Bewegungsmuster gezeigt. Die Unterlagen bewiesen seine T\u00e4tigkeit als Kunstmaler ausreichend. Er habe sich verpflichtet, an einem bestimmten Tag eine nicht unbeacht\u00adliche Leistung in Form der Durchf\u00fchrung des K\u00fcnstlerforums zu erbringen, was er wohl nicht getan h\u00e4tte, wenn er mit einem h\u00e4ufig schwankenden Leistungsverm\u00f6gen gerechnet h\u00e4tte. Von Juni 2002 bis November 2011 seien die Schilder des Anh\u00e4ngers ununterbrochen eingel\u00f6st gewesen. Die bisherige Verhaltensweise und das Aussage\u00adverhalten w\u00fcrden eine weitere Abkl\u00e4rung nicht als sinnvoll erscheinen lassen.\u00a0B.s\u00a0\u00a0 Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung im Anh\u00f6rungsverfahren am 18. Juni 2012 (IV-act.\u00a0185) ab, da dieses angesichts der bewusst tatsachenwidrigen Darstellung und T\u00e4uschung bzw. des T\u00e4uschungsversuchs missbr\u00e4uchlich erscheine.B.t\u00a0\u00a0\u00a0 Das Verfahren IV 2012/42 gegen die vorsorgliche Massnahme (Renteneinstellung) wurde in der Folge mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2012 (nach Weiterzug des Pr\u00e4sidialentscheids vom 2. Juli 2012, IV-act.\u00a0188) abgeschrieben.C.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Gegen die Verf\u00fcgung vom 25. Mai 2012 richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Zogg f\u00fcr den Betroffenen am 28. Juni 2012 erhobene Beschwerde (Verfahren IV 2012/244), mit welcher deren Aufhebung und die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente (samt allf\u00e4lliger Kinderrenten, r\u00fcckwirkend ab Januar 2012) beantragt wird, ferner die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dem Beschwerdef\u00fchrer sei f\u00fcr das Beschwerde- und f\u00fcr das Einwandverfahren vor der Beschwerdegegnerin im Umfang der nicht von der Rechtsschutzversicherung gedeckten Verfahrens- und Partei\u00adkosten (ein Drittel des Aufwands) die unentgeltliche Rechtspflege zu gew\u00e4hren. In der angefochtenen Verf\u00fcgung werde einseitig und voreingenommen vorgegangen. Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdef\u00fchrers habe der Unfallversicherung Fotos des (im Dezember 1997) besch\u00e4digten Autos eingereicht, welche die Vehemenz des Aufpralls dokumentiert h\u00e4tten. Es gebe auch beh\u00f6rdliche Unterlagen aus Slowenien, welche den Hergang jenes Unfalls umschreiben w\u00fcrden. Im beigelegten Schreiben der AVUS Internationale Schadensregulierungen vom 29.\u00a0April 1999 werde der Hergang dargestellt. Der Beschwerdef\u00fchrer verf\u00fcge ausserdem \u00fcber einen Unfallbericht aus Slowenien, den er aber nicht habe \u00fcbersetzen lassen k\u00f6nnen. Er habe bei dem Unfall ein massives Halswirbelschleudertrauma erlitten und leide bis heute an starken Kopf\u00adschmerzen, Verspannungen, Schwindelgef\u00fchlen bei Kopfdrehungen, Lichtscheu und Einschlafen der Finger. Die Initiative zur Anmeldung f\u00fcr eine Rente sei von der IV-Berufsberaterin gekommen. Dr. E.___ habe sich mit der Frage der Simulation befasst und sie verneint. Die medizinische Stellungnahme vom 3. Mai 2011 sei voreinge\u00adnommen, unvollst\u00e4ndig und beruhe auf nicht weiter fundierten Annahmen. Auch das Gutachten von Dr.\u00a0F.___ \u00fcbernehme unreflektiert die Angaben aus den IV-Akten. Der Gutachter habe sich stark vom Bild des an St\u00f6cken gehenden Exploranden beein\u00adflussen lassen und habe daraus auf ein vort\u00e4uschendes, aggravierendes Verhalten ge\u00adschlossen. Dass der Beschwerdef\u00fchrer damals (im August 2011) nachgewiesener\u00admassen an starken Knieschmerzen rechts gelitten habe, werde dabei v\u00f6llig \u00fcbergangen. Es seien, wie den beigelegten Berichten der Radiologie Nordost und der Klinik f\u00fcr Orthop\u00e4dische Chirurgie und Traumatologie am Kantonsspital St.\u00a0Gallen zu entnehmen sei, unter anderem ein Kniegelenkserguss und eine Degeneration des medialen Meniskus festgestellt worden. Woraus sich ergeben solle, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Gehhilfen zu anderen Zeitpunkten inkonsistent gebraucht habe, sei nicht ersichtlich. Der psychiatrische Gutachter habe ausserdem eine Diagnose f\u00fcr einen zehn Jahre zur\u00fcckliegenden Zeitraum (f\u00fcr 2000) gestellt, ohne den Beschwerdef\u00fchrer damals gesehen zu haben. Die medizinische Stellungnahme vom 3. Mai 2011 und das Gut\u00adachten von Dr.\u00a0F.___ seien nicht in Kenntnis aller medizinischen Unterlagen erstellt worden. In einem MR Longspine vom 30.\u00a0Mai 2011 h\u00e4tten die Schmerzen des Be\u00adschwerdef\u00fchrers wiederum in bildgebenden Verfahren gezeigt werden k\u00f6nnen. Bei einer Untersuchung vom 6.\u00a0September 2011 in der Klinik f\u00fcr Neurologie am Kantonsspital St.\u00a0Gallen seien ein chronisches Schmerzsyndrom, rezidivierende synkopale Zust\u00e4nde und eine deutlich depressive Stimmungslage mit Schlafst\u00f6rungen festgestellt worden. Im Juni 2011 sei bei einer kreis\u00e4rztlichen Untersuchung festgehalten worden, der chronische Schmerzzustand im Knie k\u00f6nne als somatoforme Schmerzst\u00f6rung inter\u00adpretiert werden, es liege eine strukturelle Auff\u00e4lligkeit der Patella vor und der retro\u00adpatell\u00e4re Knorpel sei angegriffen. Die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerde\u00adf\u00fchrers k\u00f6nnten bezeugen, dass er an den beschriebenen Schmerzen leide und nicht in der Lage sei, einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachzugehen. Von einer Erwerbsaufnahme k\u00f6nne nicht die Rede sein. Der Beschwerdef\u00fchrer produziere Bilder auch nicht in gr\u00f6sseren Mengen. Das Malen erfordere eine geringe k\u00f6rperliche Anstrengung und sei zeitlich frei einteilbar. Die Vorf\u00fchrung sei ebenfalls nicht mit grossen k\u00f6rperlichen Anstrengungen verbunden gewesen und h\u00e4tte jederzeit unterbrochen werden k\u00f6nnen. Aus der Obser\u00advation - in nur kurzen zusammenh\u00e4ngenden Sequenzen - k\u00f6nne aufgrund der enthalte\u00adnen Inkonsistenzen nicht auf simulierendes Verhalten geschlossen werden. Das vom RAV vermittelte Praktikum habe, wie der Bericht des Leiters vom 13.\u00a0M\u00e4rz 2012 zeige, trotz grossen Bem\u00fchens des Beschwerdef\u00fchrers nach wenigen Tagen abgebrochen werden m\u00fcssen. Ein unabh\u00e4ngiges interdisziplin\u00e4res Gutachten werde zeigen, dass die Diagnose gem\u00e4ss beigelegtem Bericht der Radiologie Nordost vom 12./13.\u00a0M\u00e4rz 2012 zusammen mit den weiteren physischen und psychischen Leiden eine vollst\u00e4ndige Erwerbsunf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers bewirke. Von einer T\u00e4uschung k\u00f6nne keine Rede sein. Eine Verbesserung der Arbeitsf\u00e4higkeit habe sich nicht ergeben. Die Rechts\u00adschutzversicherung habe, weil die invalidisierenden Beschwerden auf verschiedene Ur\u00adsachen zur\u00fcckzuf\u00fchren seien, nur eine Kostengutsprache f\u00fcr zwei Drittel der anfallen\u00adden Kosten geleistet.D.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0In ihrer Beschwerdeantwort vom 5./6.\u00a0September 2012 beantragt die Beschwerde\u00adgegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Unfall von 1997 sei kaum dokumentiert. Aus den neu eingereichten Regressakten der Kranken\u00adkasse ergebe sich nichts, was die dramatisierten Darstellungen des Beschwerdef\u00fchrers zu best\u00e4tigen verm\u00f6chte. Es werde weder belegt, dass die Autos mit hohen Tempi unterwegs gewesen, noch dass sie mit einer hohen Geschwindigkeitsdifferenz auf\u00adeinander geprallt seien. Im Gegenteil werde die Behauptung entkr\u00e4ftet, dass das hintere Fahrzeug ungebremst auf dasjenige des Beschwerdef\u00fchrers aufgefahren sei, habe doch eine lange Bremsspur festgestellt werden k\u00f6nnen. Von einer abgebrochenen Kopfst\u00fctze sei nicht die Rede. Zudem werde festgehalten, es habe keine Verletzten ge\u00adgeben. Die Beschwerde zeige, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach Belieben \u00fcbertreibe. Entscheidend sei, dass die geklagten Beschwerden trotz objektiver Befunde medizinisch unerkl\u00e4rlich geblieben seien, so dass bereits bei der ersten Begutachtung die Frage einer m\u00f6glichen Simulation habe diskutiert werden m\u00fcssen. Schmerzen k\u00f6nnten mit bildgebenden Verfahren nicht gezeigt werden. Selbst wenn neue Bilder beigebracht werden k\u00f6nnten, die eine Ver\u00e4nderung insofern dokumentierten, dass heute ein k\u00f6rper\u00adliches Korrelat aktuelle Beschwerden erkl\u00e4ren k\u00f6nnte, k\u00f6nnte der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr\u00a0die Vergangenheit nichts daraus ableiten. Denn nachdem die Verf\u00fcgung vom 11.\u00a0Dezember 1998 zu Recht aufgehoben worden sei, m\u00fcsste allenfalls gepr\u00fcft werden, ob heute doch noch ein Versicherungsfall eingetreten sei. Das Vorgehen des Be\u00adschwerdef\u00fchrers in Bezug auf den Fahrzeuganh\u00e4nger sei sehr illustrativ. Der Anh\u00e4nger sei von 2002 bis 2011 ununterbrochen eingel\u00f6st gewesen, und zwar wohl kaum, um im M\u00e4rz 2011 Waren eines einzigen Einkaufs zu transportieren. Als dem Beschwerdef\u00fchrer klar geworden sei, dass der Besitz des Anh\u00e4ngers Fragen zu seiner Leistungsf\u00e4higkeit aufwerfen k\u00f6nnte, habe er die Nummer in der offensichtlichen Absicht, die Beweislage zu \u00e4ndern, hinterlegt. Seit dem 3.\u00a0Juli 2012 sei der Anh\u00e4nger \u00fcbrigens wieder eingel\u00f6st. Die erstmalige Rentenzusprache habe sich wesentlich auf die Pr\u00e4sentation der Be\u00adschwerden w\u00e4hrend des Eingliederungsverfahrens durch den Beschwerdef\u00fchrer gest\u00fctzt. Man habe diesem geglaubt, dass er sich bei bestem Willen nicht mehr ein\u00adgliedern lasse. Werde die Annahme der Glaubw\u00fcrdigkeit des Beschwerdef\u00fchrers auf\u00adgrund neuer Beweismittel als Irrtum erkannt, falle das bei der Rentenzusprache aus\u00adschlaggebende Element im Nachhinein weg. Die neuen Beweismittel liessen keinen andern Schluss zu, als dass der Beschwerdef\u00fchrer die Entscheidtr\u00e4ger im Abkl\u00e4rungs\u00adverfahren get\u00e4uscht habe. Die auf der entsprechenden falschen Feststellung beruhende Verf\u00fcgung m\u00fcsse im Rahmen einer prozessualen Revision korrigiert werden. Selbst wenn der Auffassung zu folgen w\u00e4re, dass keine qualifiziert neuen Beweise vorl\u00e4gen, da die Beschwerdegegnerin damals vertieft h\u00e4tte abkl\u00e4ren m\u00fcssen, bliebe einerseits immer noch der Revisionsgrund einer deliktischen Erwirkung der Rente bestehen, anderseits erlaubte eine Verletzung der Abkl\u00e4rungspflicht im Verbund mit der nunmehr korrekten Abkl\u00e4rung eine wiedererw\u00e4gungsweise Aufhebung der urspr\u00fcnglichen Ver\u00adf\u00fcgung. Eventualiter sei die angefochtene Verf\u00fcgung also mit der substituierenden Begr\u00fcndung der Wiedererw\u00e4gung zu best\u00e4tigen. Da die Verletzung der Mitwirkungs\u00adpflichten einen wesentlichen Anteil an der Fehlerhaftigkeit der Verf\u00fcgung vom 11.\u00a0De\u00adzember 1998 gehabt habe, habe die Wiedererw\u00e4gung ex tunc zu erfolgen. Auf die Beschwerde gegen die Mitteilung vom 18.\u00a0Juni 2012 sei nicht einzutreten. Es sei keine anfechtbare Verf\u00fcgung verlangt worden. Der Beschwerdef\u00fchrer verf\u00fcge im \u00dcbrigen \u00fcber eine Rechtsschutzversicherung, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht zur \u00dcbernahme von Parteikosten verpflichtet werden k\u00f6nne. Das Gesuch erscheine ausserdem rechts\u00admissbr\u00e4uchlich, da der Beschwerdef\u00fchrer offensichtlich durch t\u00e4uschendes Verhalten Leistungen erwirkt habe und versuche, den Leistungsfluss durch weitere T\u00e4uschungen aufrecht zu erhalten.\u00a0E.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Mit Replik vom 15.\u00a0Oktober 2012 bringt der Rechtsvertreter des Beschwerdef\u00fchrers vor, dessen Beschwerden h\u00e4tten bereits bei Erlass der urspr\u00fcnglichen Verf\u00fcgung be\u00adstanden. Aufgrund umfangreicher Abkl\u00e4rungen durch verschiedene \u00c4rzte sei damals eine Arbeitsunf\u00e4higkeit von 100\u00a0% festgestellt worden. Die Beschwerdegegnerin ver\u00adsuche, den zun\u00e4chst angezweifelten Autounfall nun zu bagatellisieren. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Bremsspur von 30\u00a0m \u00e4ndere nichts daran, dass es sich um einen vehementen Unfall gehandelt habe, betrage der Bremsweg bei 120\u00a0km/h doch rund 140\u00a0m. Dass es keine Verletzten gegeben habe, sei nicht zu\u00adtreffend. Der Beschwerdef\u00fchrer habe ein behandlungsbed\u00fcrftiges Schleudertrauma er\u00adlitten. Dass er nach Belieben \u00fcbertreibe, sei somit unzutreffend. Ebenso verhalte es sich mit der Behauptung, die Beschwerden seien medizinisch unerkl\u00e4rlich geblieben. Ver\u00adschiedene Arztberichte belegten die rheumatologischen Beschwerden (Diskushernien) und Dr. E.___ habe als unabh\u00e4ngiger Gutachter festgestellt, es liege beim Be\u00adschwerdef\u00fchrer keine Simulation vor. Sowohl f\u00fcr Dezember 1998 wie f\u00fcr die Gegenwart sei belegt, dass der Beschwerdef\u00fchrer an rheumatologischen Beschwerden leide und eine psychische \u00dcberlagerung aufweise. Der Beschwerdef\u00fchrer habe die Beschwerden auch nicht unrichtig angegeben. Die Berufsberaterin habe berichtet, er habe nur mit starken Schmerzen am Unterricht teilnehmen und die Umschulung nur dank seines enormen Einsatzwillens abschliessen k\u00f6nnen. W\u00e4re er einfach auf eine Rente aus ge\u00adwesen, h\u00e4tte er die Umschulung bestimmt nicht unter erheblichen Schmerzen abge\u00adschlossen. Die Beschwerdegegnerin habe nicht aufzeigen k\u00f6nnen, inwiefern die Glaub\u00adw\u00fcrdigkeit der damaligen Angaben des Beschwerdef\u00fchrers aufgrund der Akten in Zweifel gezogen werden k\u00f6nne. Die urspr\u00fcngliche Verf\u00fcgung habe nicht auf falschen Grundlagen beruht. Auch eine Wiedererw\u00e4gung sei nicht m\u00f6glich, denn eine solche setzte zweifellose Unrichtigkeit der urspr\u00fcnglichen Verf\u00fcgung voraus. Von einer massiven \u00dcberzeichnung der Einschr\u00e4nkungen oder gar deliktischen Erwirkung der Rente k\u00f6nne nicht gesprochen werden. Das ergebe sich auch aus den regelm\u00e4ssig durchgef\u00fchrten Revisionen. Eine prozessuale Revision oder Wiedererw\u00e4gung sei auch wegen eingetretener Verj\u00e4hrung nicht m\u00f6glich. Die Beschwerden best\u00fcnden auch im gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt noch. Der Beschwerdef\u00fchrer verf\u00fcge zwar \u00fcber eine Rechts\u00adschutzversicherung, doch komme diese nicht f\u00fcr s\u00e4mtliche Kosten auf.F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Am 22.\u00a0November 2012 lehnte die Gerichtsleitung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten und unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung) f\u00fcr den Prozess ab. Auch eine bloss anteilm\u00e4ssige Kosten\u00fcbernahme der Rechts\u00adschutzversicherung rechtfertige nicht, die unentgeltliche Rechtspflege zu gew\u00e4hren.G.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0In ihrer Duplik vom 7.\u00a0Januar 2013 legt die Beschwerdegegnerin dar, es gehe ihr nicht darum, den Autounfall zu bagatellisieren, doch d\u00fcrfe den Ereignissen keine gr\u00f6ssere Bedeutung zugeordnet werden, als sie wirklich h\u00e4tten. Der Beschwerdef\u00fchrer leite aus dem betreffenden Unfall gravierende gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigungen ab. Er be\u00adhaupte - mit Blick auf die nachgewiesene Bremsspur von 30\u00a0m, die auf einen deutlich l\u00e4ngeren Weg zwischen Einleitung der Verz\u00f6gerung und Aufprall schliessen lasse -, bei einer Geschwindigkeit von 120\u00a0km/h betrage der Bremsweg rund 140\u00a0m. Unter guten Bedingungen d\u00fcrfte ein Auto der betroffenen Marke jedoch eine durchschnittliche Bremsverz\u00f6gerung von rund 10\u00a0m/s2erreichen, womit sich bei der genannten Ge\u00adschwindigkeit ein Bremsweg von 55.5\u00a0m ergebe, bei realen Bedingungen seien es eine Verz\u00f6gerung von 8\u00a0m/s2\u00a0und ein Bremsweg von 69.5\u00a0m. Der behauptete Bremsweg von 140\u00a0m d\u00fcrfte von einem LKW erwartet werden. Das Argument zur Widerlegung des \u00dcbertreibens sei selbst wieder eine \u00dcbertreibung. In einem \u00e4hnlich gelagerten Sachver\u00adhalt habe das Versicherungsgericht des Kantons St.\u00a0Gallen eine prozessuale Revision best\u00e4tigt. Auch dort h\u00e4tten die Aktivit\u00e4ten das effektiv vorhandene gute Funktionsniveau belegt. Welchen Ertrag die (atypische) Erwerbst\u00e4tigkeit abgeworfen habe, sei nicht massgeblich gewesen. Vorliegend habe der Entscheid zwischen Krankheit und Simulation von Anfang an auf der Kippe gestanden. Den Ausschlag habe namentlich der Anschein der Glaubw\u00fcrdigkeit gegeben. Bei der heutigen Beweislage stehe zweifellos fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine Einschr\u00e4nkungen zur Hauptsache vorspiele und immer vorgespielt habe. Damit seien die damals ausschlaggebenden Tatsachen umgestossen worden. Die zehnj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist k\u00f6nne vorliegend (gem\u00e4ss Art.\u00a067 Abs.\u00a01 und 2 VwVG) nicht zur Geltung kommen, da eine betr\u00fcgerische Erwirkung der Rente angenommen werden m\u00fcsse und davon auszugehen sei, dass der Tatbestand von Art.\u00a087 AHVG erf\u00fcllt sei. Eine Dauerleistung sei ohnehin jederzeit einer prozessualen Revision zug\u00e4nglich, da es keinen vern\u00fcnftigen Grund geben k\u00f6nne, einen Versicherten besser zu stellen, weil er seine Rente schon l\u00e4nger beziehe. Es lasse sich nicht rechtfertigen, urspr\u00fcnglich unrichtig zugesprochene Dauerleistungen weiterhin auszurichten, nur weil der urspr\u00fcngliche Fehler vor mehr als zehn Jahren be\u00adgangen worden sei. Diese \u00dcberlegungen des Bundesgerichts zur Wiedererw\u00e4gung m\u00fcssten auch f\u00fcr die prozessuale Revision gelten. Der Schutz des Versicherten vor \u00fcberm\u00e4ssigen R\u00fcckforderungen erfolge durch die strengeren Verj\u00e4hrungsregeln nach Art.\u00a025 Abs.\u00a02 ATSG. Eine auf Art.\u00a055 Abs.\u00a01 ATSG gest\u00fctzte analoge Anwendung der Verj\u00e4hrungsregel von Art.\u00a067 VwVG sei zu verneinen.\u00a0\u00a0Erw\u00e4gungen:1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a01.1\u00a0\u00a0\u00a0 Mit der angefochtenen Verf\u00fcgung vom 25. Mai 2012 hat die Beschwerdegegnerin die Verf\u00fcgung vom 11. Dezember 1998 in prozessuale Revision gezogen und aufgeho\u00adben. Sie hat angeordnet, der Beschwerdef\u00fchrer habe keinen Rentenanspruch, und fest\u00adgestellt, sie behalte sich eine R\u00fcckforderung zu viel bezahlter Leistungen vor.1.2\u00a0\u00a0\u00a0 Eine f\u00f6rmliche Behandlung des beschwerdeweise gestellten Antrags auf Wieder\u00adherstellung der mit der Verf\u00fcgung entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde er\u00fcbrigt sich mit dem Vorliegen des Entscheids in der Sache; der Antrag wird hinf\u00e4llig.\u00a01.3\u00a0\u00a0\u00a0 Am 18. Juni 2012 (IV-act.\u00a0185) hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Be\u00adschwerdef\u00fchrers um unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung im Anh\u00f6rungsverfahren in Form einer Mitteilung abgewiesen. Mit der Beschwerde l\u00e4sst dieser die Bewilligung im Umfang der nicht gedeckten Kosten beantragen. Die Mitteilung enthielt nach der Aktenlage keinen Hinweis darauf, dass bei Nichteinverst\u00e4ndnis eine anfechtbare Verf\u00fcgung zu verlangen sei. Obwohl sie nicht als solche bezeichnet und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wurde, kann sie inhaltlich als Verf\u00fcgung betrachtet werden. Auf die Beschwerde gegen diese Anordnung der Beschwerdegegnerin ist daher einzutreten. Das Eintreten w\u00fcrde sich im \u00dcbrigen auch im andern Fall rechtfertigen, denn das Verfahren k\u00f6nnte aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden auf die spruchreife Frage ausgedehnt werden.2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a02.1\u00a0\u00a0\u00a0 Mit der in formelle Rechtskraft erwachsenen Verf\u00fcgung vom 11.\u00a0Dezember 1998 hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdef\u00fchrer ab 1.\u00a0Juni 1998 eine ganze Rente bei einem Invalidit\u00e4tsgrad von 100\u00a0% zugesprochen. Die strittige prozessuale Revision wird damit begr\u00fcndet, dass neue Erkenntnisse zeigen w\u00fcrden, dass der Be\u00adschwerdef\u00fchrer Einschr\u00e4nkungen vorspiele, die auch nicht ansatzweise best\u00fcnden. Es gebe keinen Grund zur Annahme, das sei zur Zeit der erstmaligen Rentenpr\u00fcfung anders gewesen. Schon damals habe der Beschwerdef\u00fchrer mit seinen Aussagen und seinem Verhalten alle behandelnden \u00c4rzte, Gutachter, Berufsberater und die Be\u00adschwerdegegnerin wissentlich get\u00e4uscht, um so IV-Leistungen zu erlangen. Durch die massiven \u00dcbertreibungen habe er die Entscheidfindung der IV in strafrechtlich rele\u00advanter Art beeinflusst. Er habe auch die Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit verschwiegen und so die Meldepflicht verletzt. Aufgrund des aktuellen Aktenstandes sei davon auszu\u00adgehen, dass er an keiner rentenbegr\u00fcndenden Einschr\u00e4nkung leide und es ihm nach der erfolgreichen Umschulung ohne weiteres m\u00f6glich sei, in einer k\u00f6rperlich leichten T\u00e4tigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. \u00a02.2\u00a0\u00a0\u00a0 Formell rechtskr\u00e4ftige Verf\u00fcgungen m\u00fcssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungstr\u00e4ger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht m\u00f6glich war (vgl. Art.\u00a053 Abs. 1 ATSG). - In prozessuale Revision zu ziehen sind Entscheide, die anf\u00e4nglich unrichtig waren (vgl. Bundesgerichtsentscheid i/S B. vom 19.\u00a0Januar 2007, I\u00a0522/06 E.\u00a02.2 und 3.1).2.3\u00a0\u00a0\u00a0 Das erste Tatbestandselement betrifft die Konstellation, dass erhebliche Tatsachen neu entdeckt werden. Die betreffende Tatsache muss zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben. Bei der Entscheidf\u00e4llung darf sie der um Revision er\u00adsuchenden Person (oder der Verwaltung; Bundesgerichtsentscheid i/S S. vom 10.\u00a0Au\u00adgust 2007, U\u00a051/07) aber trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen, das heisst sie muss unverschuldeterweise unbekannt geblieben sein (vgl. Entscheid des Eid\u00adgen\u00f6ssischen Versicherungsgerichts i/S B. vom 18.\u00a0September 2002, I\u00a0183/02; I\u00a0522/06 E.\u00a03.1.1; BGE 122 V 273 E. 4). Eine neue Tatsache ist nur dann im Sinn von Art.\u00a053 Abs. 1 ATSG erheblich, wenn sie die tats\u00e4chliche Grundlage der Verf\u00fcgung so zu \u00e4ndern vermag, dass bei zutreffender rechtlicher W\u00fcrdigung ein anderer Entscheid resultiert (vgl. Bundesgerichtsentscheide i/S A. vom 8.\u00a0Dezember 2011, 8C_434/11, und i/S L. vom 15.\u00a0Februar 2010, 8C_720/09).2.4\u00a0\u00a0\u00a0 Die zweite Tatbestandskonstellation betrifft das Auffinden von Beweismitteln, deren Beibringung zuvor nicht m\u00f6glich war. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begr\u00fcndenden neu entdeckten erheblichen Tatsachen oder dem Be\u00adweis von Tatsachen zu dienen, die zwar urspr\u00fcnglich schon bekannt gewesen, zum Nachteil des Gesuchstellers (oder der Verwaltung) aber damals unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im fr\u00fcheren Verfahren nicht bei\u00adbringen konnte. Ausschlaggebend ist wiederum, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltsw\u00fcrdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es gen\u00fcgt daher nicht, dass beispielsweise ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; viel\u00admehr bedarf es neuer Elemente tats\u00e4chlicher Natur, welche die Entscheidungsgrund\u00adlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Ein Revisionsgrund ist somit nicht schon gegeben, wenn die Verwaltung oder das Gericht bereits im urspr\u00fcnglichen Ver\u00adfahren bekannt gewesene Tatsachen m\u00f6glicherweise unrichtig gew\u00fcrdigt haben. Not\u00adwendig ist vielmehr, dass die unrichtige W\u00fcrdigung erfolgte, weil f\u00fcr den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (vgl. Bundes\u00adgerichtsentscheid 8C_720/09, BGE 110\u00a0V\u00a0138).\u00a02.5\u00a0\u00a0\u00a0 \u00dcber den Wortlaut von Art.\u00a053 Abs.\u00a01 ATSG hinaus ist die Einwirkung durch Ver\u00adbrechen und Vergehen als prozessualer Revisionsgrund zu qualifizieren (vgl. Bundes\u00adgerichtsentscheid i/S K. vom 20.\u00a0Dezember 2011, 9C_690/11; vgl. U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2.\u00a0A. 2009, N\u00a011 zu Art.\u00a053).3.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a03.1\u00a0\u00a0\u00a0 Die Verf\u00fcgung vom 11.\u00a0Dezember 1998, mit welcher eine Rente zugesprochen worden war, basierte auf dem Arbeitsunf\u00e4higkeitsattest von Dr.\u00a0B.___ vom 15.\u00a0Juni 1998, wonach der Beschwerdef\u00fchrer bei der gegebenen gesundheitlichen Situation (Diskushernie, nicht unerhebliches HWS-Schleudertrauma) sicherlich voll arbeitsunf\u00e4hig sei. Die gesundheitlichen Probleme w\u00fcrden sich aber wohl innerhalb von zwei Jahren l\u00f6sen lassen, worauf mit einer vollen Arbeitsf\u00e4higkeit gerechnet werden k\u00f6nne. Die Be\u00adschwerdegegnerin ist daraufhin von dieser vollen medizinischen Arbeitsunf\u00e4higkeit aus\u00adgegangen.3.2\u00a0\u00a0\u00a0 Aus der \u00fcbrigen damaligen Aktenlage ergibt sich Folgendes. Die Klinik Valens hatte am 6. August 1997 berichtet, ein MRI der Klinik C.___ (get\u00e4tigt aufgrund einer pl\u00f6tzlichen Bewegungsunf\u00e4higkeit und einschiessenden Schmerzes vom 10.\u00a0August 1996) habe beim Beschwerdef\u00fchrer eine Diskushernie L4/5 paramedian links gezeigt. Im Juni 1997 sei er wegen einer Schmerzexazerbation notfallm\u00e4ssig auf der Orthop\u00e4die am Kantons\u00adspital St.\u00a0Gallen hospitalisiert gewesen, wo die Indikation zu einer Operation gestellt worden sei, die er aber abgelehnt habe (IV-act.\u00a053; in einem sp\u00e4teren Bericht der Rheumatologie vom 23.\u00a0Juli 2001, IV-act.\u00a087-6, fand das nochmals Best\u00e4tigung). Die Klinik Valens selber hatte in der Folge bei Austritt noch eine Arbeitsunf\u00e4higkeit von 100\u00a0% bis auf weiteres angegeben, aber doch auch eine Weiterf\u00fchrung der Umschulung bef\u00fcrwortet, was wohl f\u00fcr die Annahme einer wieder auflebenden Arbeitsf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers spricht. Bei der kreis\u00e4rztlichen Untersuchung vom 28.\u00a0Oktober 1998 wurde die schmerzhafte Funktionseinschr\u00e4nkung der LWS als unfallfremd ausser Acht gelassen. Was das linke Knie und die HWS betrifft, bestanden danach Beschwerden, die - wenn \u00fcberhaupt - nur schwer erkl\u00e4rbar seien. Es wurde aber vorgeschlagen, den Beschwerdef\u00fchrer konsiliarisch nochmals der Klinik f\u00fcr Neurologie am Kantonsspital St.\u00a0Gallen vorzustellen.3.3\u00a0\u00a0\u00a0 Es l\u00e4sst sich somit insgesamt festhalten, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Juni 1997 an einer operationsw\u00fcrdigen lumbalen Diskushernie gelitten hatte. Mit dem Attest von Dr.\u00a0B.___ und dem radiologischen Befund vom 1.\u00a0M\u00e4rz 1998 lagen der Beschwerde\u00adgegnerin Anhaltspunkte f\u00fcr eine volle Arbeitsunf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers vor. Die Angaben der Klinik Valens (auch begr\u00fcndet mit einer reaktiven Depression) sprachen nicht klar gegen eine solche Annahme. Ebenso wenig die kreis\u00e4rztliche Be\u00adurteilung, die ja die LWS-Beschwerden unber\u00fccksichtigt gelassen und noch eine neu\u00adrologische Abkl\u00e4rung vorgeschlagen hat.4.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a04.1\u00a0\u00a0\u00a0 Es fragt sich, ob sich nachtr\u00e4glich f\u00fcr den Sachverhalt bis Dezember 1998 eine neue Beweislage ergeben hat oder neue relevante Tatsachen erhoben worden sind.4.2\u00a0\u00a0\u00a0 Einem Bericht des Fachbereichs Rheumatologie und Rehabilitation des De\u00adpartementsInnere Medizin am Kantonsspital St.\u00a0Gallen vom 23.\u00a0Juli 2001 (IV-act.\u00a087-6) l\u00e4sst sich entnehmen, dass im November 1998 ein ENG des M.\u00a0tibialis anterior links unauff\u00e4llig gewesen sei; gem\u00e4ss einem Verlaufs-MR vom November 1999 sei die Diskushernie (sc. wohl: L4/5) damals wieder verschwunden gewesen. Im Juli 2001 habe aber erneut eine Schmerzzunahme stattgefunden. Die lumbale Diskushernie hat sich somit nach konservativer Behandlung (sp\u00e4testens bis November 1999) - aber wohl ebenfalls nur vor\u00fcbergehend - wieder zur\u00fcckgebildet. Wenn die im Juni 1997 festge\u00adstellte Diskushernie im November 1999 wieder verschwunden war, l\u00e4sst sich daraus (noch) nicht schliessen, dass sie bereits im Dezember 1998 nicht mehr vorhanden gewesen sei. Im \u00dcbrigen werden in diesem Bericht Entwicklungen des Sachverhalts nach Erlass der urspr\u00fcnglichen Verf\u00fcgung beschrieben.4.3\u00a0\u00a0\u00a0 Die Klinik f\u00fcr Neurologie am Kantonsspital erkl\u00e4rte im April 1999, es f\u00e4nden sich keine objektivierbaren neurologischen Ausfallssymptome, vielmehr diskrepante Be\u00adfunde. Die Klinik hatte damals deutliche Hinweise f\u00fcr eine funktionelle \u00dcberlagerung gefunden und begr\u00fcndete Zweifel daran ge\u00e4ussert, ob tats\u00e4chlich ein Distorsionstrauma der HWS vorgelegen habe. Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde festgehalten, das Resultateprofil sei aus neuropsychologischer Sicht nicht erkl\u00e4rbar. Ein bewusstes Vort\u00e4uschen von Beschwerden bzw. Funktionsst\u00f6rungen habe nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nnen. Es sei zu einer groben Abweichung von klinischen Erwartungs- und Normwerten und zu Unstimmigkeiten zwischen den vorgetragenen und beobachteten Symptomen gekommen. Die Klinik f\u00fcr Neurologie hatte von fehlenden objektivierbaren Befunden in der klinischen Untersuchung und von normalen Resultaten bei den para\u00adklinischen Untersuchungen (Radiologie und Elektrophysiologie) berichtet. Dabei hatte sie Kenntnis vom Ergebnis der vertebrospinalen Kernspin-Tomographie C0 bis Th5 vom 10.\u00a0M\u00e4rz 1998 der Klinik C.___ (d.h. der degenerativ bedingten, leichten rechts-lateralen, ventralen Duralschlaucheindellung mit leichter Einengung des Foramen inter\u00advertebrale auf Niveau C3/4 rechtsseitig). Wie dies zu interpretieren ist, l\u00e4sst sich ohne medizinische Stellungnahme dazu nicht kl\u00e4ren. Es scheint aber, dass die Klinik im April 1999 die klinischen Befunde im Ergebnis als irrelevant betrachtete (die HWS-Beschwerden hatte schon im Oktober 1998 wie erw\u00e4hnt auch der Kreisarzt trotz des\u00a0erw\u00e4hnten tomographischen Befundes f\u00fcr nur schwer erkl\u00e4rbar gehalten). Dr.\u00a0D.___ hat etwas sp\u00e4ter - im August 1999 - nach einer Untersuchung ebenfalls festgehalten, die Beschwerden des Beschwerdef\u00fchrers seien nur zu einem geringen bis derzeit ge\u00adringsten Teil somatisch bedingt. Zur Arbeitsf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers hatte sich die Klinik f\u00fcr Neurologie am Kantonsspital St.\u00a0Gallen allerdings (anders als zur Kausalit\u00e4t) nicht zu \u00e4ussern und auch Dr.\u00a0D.___, der im \u00dcbrigen nur \u00fcber einzelne Unterlagen verf\u00fcgt hatte, beurteilte diese nicht. Es l\u00e4sst sich diesbez\u00fcglich zusammen\u00adfassend festhalten, dass der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdef\u00fchrers im Oktober 1998 und April/August 1999 von verschiedenen \u00c4rzten - allerdings be\u00adschr\u00e4nkt auf ihren je eigenen Blickwinkel (Fachgebiet; Kausalit\u00e4t) - offenbar nicht als schwerwiegend beeintr\u00e4chtigt betrachtet worden war. Anhand der bis anhin vorhande\u00adnen medizinischen Aktenlage l\u00e4sst sich aber nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass schon zur Zeit des Erlasses der urspr\u00fcnglichen Verf\u00fcgung vom Dezember 1998 somatisch keine relevante Beeintr\u00e4chtigung bestanden habe. Diese medizinische Frage der somatischen Sachlage unter allen relevanten Aspekten bis Dezember 1998 w\u00e4re durch eine erg\u00e4nzende (wohl vor allem Akten-) Abkl\u00e4rung erst noch zu beantworten.4.4\u00a0\u00a0\u00a0 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die neuen Beweismittel der Observation und der Begutachtung vom 15.\u00a0August 2011 (Gutachten vom Oktober 2011) w\u00fcrden den gefragten Beleg erbringen, dass im Dezember 1998 keine relevante Beeintr\u00e4chtigung vorgelegen habe. Selbst wenn das Filmmaterial aber ein ausschliess\u00adlich situationsbezogen unterschiedliches Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers von 2011 aufzeigte, w\u00e4re ohne zus\u00e4tzliche medizinische Abkl\u00e4rungen zum fr\u00fcheren Sachverhalt ein Nachweis einer damals (Dezember 1998) 70\u00a0% unterschreitenden Invalidit\u00e4t, welche erst eine prozessuale Revision der urspr\u00fcnglichen Verf\u00fcgung grunds\u00e4tzlich begr\u00fcnden k\u00f6nnte, (noch) nicht erbracht. Das gilt auch f\u00fcr eine behauptete Erwerbsaufnahme. Um die von der Beschwerdegegnerin verf\u00fcgte prozessuale Revision der urspr\u00fcnglichen Rentenzusprechung vom Dezember 1998 zu rechtfertigen, w\u00e4re sogar erforderlich, dass erstellt w\u00e4re, dass der Beschwerdef\u00fchrer damals nicht bzw. weniger als zu 40\u00a0% invalid war. Dazu bed\u00fcrfte es einer gesamtheitlichen, die Knie-, HWS- und LWS-Beschwerden ebenso wie die psychiatrische Seite ber\u00fccksichtigenden retrospektiven medizinischen Arbeitsf\u00e4higkeitssch\u00e4tzung, welche bis anhin fehlt. Der allf\u00e4llige psychiatrische Aspekt (s. unten) w\u00e4re deshalb mitzuber\u00fccksichtigen, weil nicht auszuschliessen ist, dass ihm 1998 ein Einfluss zukam, auch wenn damals noch nicht danach gefragt worden war. Eine von der urspr\u00fcnglichen bloss abweichende neue medizinische Einsch\u00e4tzung des\u00adselben Sachverhalts k\u00f6nnte allerdings nicht Basis f\u00fcr eine prozessuale Revision bilden.5.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a05.1\u00a0\u00a0\u00a0 Da bei der gegebenen Aktenlage ein Grund f\u00fcr eine prozessuale Revision der urspr\u00fcnglichen Verf\u00fcgung vom Dezember 1998 nicht ausgewiesen ist, fragt sich, ob Ziff.\u00a02 der angefochtenen Verf\u00fcgung insofern als rechtm\u00e4ssig betrachtet werden k\u00f6nnte, als darin eine Einstellung des Rentenanspruchs ab einem sp\u00e4teren Zeitpunkt oder f\u00fcr die Zukunft (mit der Begr\u00fcndung einer r\u00fcckwirkenden Anpassung nach Art.\u00a088bis\u00a0Abs.\u00a02 lit.\u00a0b IVV oder einer Anpassung f\u00fcr die Zukunft) gesehen werden k\u00f6nnte.5.2\u00a0\u00a0\u00a0 Die oben genannten Berichte vom April und August 1999 zeigen, dass damals diskrepante Befunde aufgefallen sind, als deren Ursache eine funktionelle bzw. psy\u00adchische \u00dcberlagerung (bzw. konversionsneurotische Fehlentwicklung) oder m\u00f6glicher\u00adweise auch eine gewisse bewusste T\u00e4uschung erwogen wurden. Die daraufhin ver\u00adanlasste psychiatrische Beurteilung durch Dr. E.___ ergab in der Folge im Januar 2000 jedoch, dass auch aus psychiatrischen Gr\u00fcnden (psychische \u00dcberlagerung von k\u00f6rper\u00adlichen Beschwerden bei St\u00f6rung der Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung) volle Arbeitsunf\u00e4hig\u00adkeit vorliege.5.3\u00a0\u00a0\u00a0 Nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin sollen die neuen Beweismittel nun eine T\u00e4uschung belegen. Der im August 2011 begutachtende Psychiater legt dar, aus dem Observationsmaterial k\u00f6nne geschlossen werden, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Beschwerden und Symptome bewusst tatsachenwidrig darstelle. Es zeige sich dort, dass er sich entgegen seinen Aussagen k\u00f6rperlich frei und ohne auff\u00e4lligen Gang bewegen k\u00f6nne. An die Untersuchung sei der Beschwerdef\u00fchrer gest\u00fctzt auf zwei Kr\u00fccken gekommen. Er habe Schmerzen am linken Knie angegeben, die er st\u00e4ndig ver\u00adsp\u00fcre, und ausserdem eine Verminderung der Sensibilit\u00e4t vom Knie abw\u00e4rts in den Unterschenkel, und ferner, dass er kaum noch gehen k\u00f6nne. Das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers sei demonstrativ gewesen; die Beschwerden w\u00fcrden verdeutlicht. Dass mit der Diagnose einer psychogenen \u00dcberlagerung von k\u00f6rperlichen post\u00adtraumatischen und rheumatolo\u00adgischen Beschwerden bei St\u00f6rung der Pers\u00f6nlichkeits\u00adentwicklung mit zyklothymen Z\u00fcgen eine Arbeitsunf\u00e4higkeit von 100\u00a0% begr\u00fcndet werde, lasse sich aus heutiger Sicht und retrospektiv nicht st\u00fctzen. Es sei von einem sekund\u00e4ren Krankheitsgewinn auszugehen. Der Beschwerdef\u00fchrer habe den Fach\u00adleuten seine Beschwerden damals \u00fcbertrieben dargestellt, so wie es auch bei der aktuellen Untersuchung der Fall sei.\u00a05.4\u00a0\u00a0\u00a0 Wie sich aus den mit der Beschwerde eingereichten Berichten ergibt, litt der Be\u00adschwerdef\u00fchrer allerdings im August 2011 (zurzeit der Begutachtung) an einem gr\u00f6sser\u00advolumigen Kniegelenkserguss mit Zeichen einer Synovitis und zum Teil deutlichen Septierungen suprapatellar medial sowie unter anderem einer m\u00e4ssigen Degeneration des medialen Meniskus mit d\u00fcnnem intrameniskal verlaufendem Riss (Bericht der Radiologie Nordost vom 18.\u00a0August 2011). Am 15.\u00a0September 2011 erfolgten eine Knie\u00adarthroskopie rechts, eine Teilmeniskektomie medial und eine Resektion Plica medio-patellaris in der Klinik f\u00fcr Orthop\u00e4dische Chirurgie und Traumatologie am Kantonsspital St.\u00a0Gallen. Diesbez\u00fcglich ist die Bewertung, der Beschwerdef\u00fchrer habe seine Be\u00adschwerden bei der (j\u00fcngeren) Begutachtung \u00fcbertrieben dargestellt, zu relativieren.5.5\u00a0\u00a0\u00a0 Insofern der Psychiater einen solchen Schluss aus dem Observationsmaterial zieht, h\u00e4ngt die Stichhaltigkeit davon ab, was sich unter somatischem Gesichtspunkt f\u00fcr den fr\u00fcherenZeitraum erg\u00e4nzend ergeben wird. Bei der aktuellen Aktenlage ist er nicht plausibel.5.6\u00a0\u00a0\u00a0 Was den psychiatrischen Aspekt als solchen betrifft, erscheint aus grunds\u00e4tzlicher \u00dcberlegung eine gewisse Zur\u00fcckhaltung am Platz, wenn eine Begutachtung sich mit einer anderen, zehn Jahre zur\u00fcckliegenden Beurteilung zu befassen hat oder befasst. Der Gutachter ist nicht in der Lage, den damaligen Sachverhalt anders als \u00fcber die Beschreibung des Erstgutachters (und weiterer sich mit dem damaligen Sachverhalt befassender Akten) zur Kenntnis zu nehmen. Ausgeschlossen ist eine retrospektive Beurteilung aber nicht; ihr Ergebnis ist lediglich im Rahmen der Beweisw\u00fcrdigung ent\u00adsprechend zu bewerten.5.7\u00a0\u00a0\u00a0 Vorliegend wird in der j\u00fcngeren psychiatrischen Begutachtung das Ergebnis der fr\u00fcheren Begutachtung von 2000 - eine Arbeitsunf\u00e4higkeit von 100\u00a0% aus psychiatri\u00adschen Gr\u00fcnden - als unzutreffend bezeichnet. - Dem Gutachten vom Januar 2000 ist zu entnehmen, dass neben invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten sozialen Fak\u00adtoren eine psychische Gesundheitsst\u00f6rung (St\u00f6rung der Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung) vorliege. Differentialdiagnostisch sei an eine rezidivierende depressive St\u00f6rung mit somatischem Syndrom, eine somatoforme Schmerzst\u00f6rung oder eine posttraumatische Anpassungsst\u00f6rung zu denken. F\u00fcr die Diagnose dieser St\u00f6rungen seien aber die Symptome zu wenig ausgepr\u00e4gt, zumal die Symptome einer posttraumatischen Be\u00adlastungsst\u00f6rung definitionsgem\u00e4ss nach sechs Monaten abgeklungen sein m\u00fcssten. Das deutet (obwohl das Letztere nicht nachvollziehbar erscheint; vgl. auch F43.1 und F62.0 ICD-10-GM 2013) darauf hin, dass die Symptome nicht als sehr gravierend eingesch\u00e4tzt wurden, was mit dem Attest einer vollen Arbeitsunf\u00e4higkeit aus psychiat\u00adrischen Gr\u00fcnden kontrastiert. Eine dies allenfalls kl\u00e4rende Stellungnahme des damals psychiatrisch Begutachtenden liegt nicht vor.5.8\u00a0\u00a0\u00a0 Einen Beleg daf\u00fcr, dass fr\u00fcher (2000) keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsf\u00e4higkeit (sondern eine T\u00e4uschung) vorlag, bildet das psychiatrische Gutachten von 2011 f\u00fcr sich allein nicht, zumal auch die fr\u00fcher erhobenen psy\u00adchiatrischen Diagnosen im Gutachten - wie es zumindest scheint - nicht in Abrede gestellt, sondern f\u00fcr die fr\u00fchere Zeit best\u00e4tigt (Status nach psychischer \u00dcberlagerung; Status nach St\u00f6rung der Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung) werden. F\u00fcr eine Beurteilung des Sachverhalts zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verf\u00fcgung vom Mai 2012 reichen die Akten ebenfalls nicht aus. Auch anhand des Filmmaterials kann ein Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers, das nicht allein Verdeutlichung, sondern T\u00e4uschung darstellt und eine psychiatrische St\u00f6rung ausschliesst, nicht als bewiesen gelten.6.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a06.1\u00a0\u00a0\u00a0 Zusammenfassend l\u00e4sst sich die angefochtene Verf\u00fcgung bei der gegebenen Aktenlage nicht aufrechterhalten. Es erscheint aber immerhin nicht g\u00e4nzlich ausge\u00adschlossen, dass im Dezember 1998 keine die Arbeitsf\u00e4higkeit schwer beeintr\u00e4chtigende somatische (und auch nicht psychiatrische) Sch\u00e4digung vorlag und die Zusprechung einer ganzen Rente deswegen nicht rechtm\u00e4ssig war. Im Verfahren haben sich ausser\u00addem Anhaltspunkte gezeigt, welche die sp\u00e4tere, mit einer die Arbeitsf\u00e4higkeit (ebenfalls) aufhebenden psychiatrischen St\u00f6rung begr\u00fcndete Beibehaltung der Rente nachtr\u00e4glich in Frage stellen, wie es bereits die Ergebnisse verschiedener \u00e4lterer Untersuchungen (darunter namentlich jene der neuropsychologischen Abkl\u00e4rung) getan hatten. Die vor\u00adhandene Aktenlage l\u00e4sst aber wie erw\u00e4hnt eine ausreichend zuverl\u00e4ssige Beurteilung der wesentlichen Fragen des Gesundheitszustands (somatisch und psychisch), der Arbeitsf\u00e4higkeit und Invalidit\u00e4t nicht zu, und zwar weder hinsichtlich des Sachverhalts im Zeitpunkt der urspr\u00fcnglichen Verf\u00fcgung vom Dezember 1998 noch hinsichtlich der allf\u00e4lligen folgenden Sachverhaltsver\u00e4nderungen bis Mai 2012. Es ist eine erg\u00e4nzende polydisziplin\u00e4re medizinische Abkl\u00e4rung in Kenntnis der gesamten Aktenlage erforder\u00adlich.6.2\u00a0\u00a0\u00a0 Der Sachverhalt wird, falls sich die Voraussetzungen eines R\u00fcckkommenstitels nachweisen lassen, durch die neue Verf\u00fcgung f\u00fcr die gesamte Zeit neu zu beurteilen sein, wobei allf\u00e4llige Ver\u00e4nderungen im Sachverhalt (mit Auswirkungen auf die Arbeits\u00adf\u00e4higkeit) im Lauf des massgeblichen Zeitraums zu ber\u00fccksichtigen sein werden. Insbe\u00adsondere sind ein Rezidiv der Diskushernie L4/5 im Juli 2001, das Knieleiden im August 2011 und die folgenden HWS- und LWS-Befunde vom M\u00e4rz 2012 bekannt geworden. Gem\u00e4ss einem Bericht der Radiologie Nordost vom 13.\u00a0M\u00e4rz 2012 hat ein MR der HWS unter anderem eine ausgepr\u00e4gte dorso-laterale Spondylophytose C3/4 rechts und m\u00e4ssig links mit deutlicher Diskusprotrusion, flachbogiger Diskushernie und dadurch verursachter hochgradiger Einengung des Neuroforamens C3/4 rechts und entspre\u00adchend zu vermutender foraminaler Irritation der austretenden Nervenwurzel C4 rechts ergeben. Auch auf H\u00f6he C6/7 wurde eine h\u00f6hergradige Einengung des Neuroforamens rechts mit m\u00f6glicher Irritation der austretenden Nervenwurzel C7 rechts und m\u00e4ssiger Einengung des Neuroforamens links ohne dadurch verursachte sichere neurale Kom\u00adpromittierungen gefunden. - Einem Bericht der Radiologie Nordost vom 12.\u00a0M\u00e4rz 2012 ist zu entnehmen, dass im Vergleich zum 30.\u00a0Mai 2011 eine unver\u00e4nderte deutliche erosive Osteochondrose Grad II auf H\u00f6he L4/5 mit diskreter Retroposition um 3\u00a0mm, hypertropher Spondylarthrose und dorso-lateraler Spondylophytose sowie vorbe\u00adstehender winziger subligament\u00e4rer paramedian linksseitiger Diskushernie und kleinem medianem Anulusriss sowie unver\u00e4nderter discogener Kontaktierung des pr\u00e4cessalen Anteils der Nervenwurzel L5, links mehr als rechts, bestehe. - Ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen sich aus diesen Sch\u00e4digungen auf die Arbeitsf\u00e4higkeit ergeben, ist bis anhin medizinisch nicht beurteilt worden. F\u00fcr die Beurteilung der zur\u00fcckzu\u00adweisenden Sache ist der dannzumalige Sachverhalt (bis 25.\u00a0Mai 2012) ausschlag\u00adgebend; eine allf\u00e4llige Neuverf\u00fcgung wird unter Umst\u00e4nden auch weitere Entwicklungen zu ber\u00fccksichtigen haben.7.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Nach Art.\u00a037 Abs.\u00a04 ATSG wird der gesuchstellenden Person (im Sozialversicherungs\u00adverfahren) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verh\u00e4ltnisse es erfordern. Wie im Zusammenhang mit der Ablehnung des entsprechenden Anspruchs betreffend das vorliegende Beschwerdeverfahren (in inzwischen rechtskr\u00e4ftiger Art) festgehalten, sind die Voraussetzungen einer Bewilligung auch bei einer bloss anteilm\u00e4ssigen Kostengutsprache der Rechtschutzversicherung nicht erf\u00fcllt. Die Beschwerde gegen die Anordnung der Beschwerdegegnerin vom 18.\u00a0Juni 2012 ist abzuweisen.8.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a08.1\u00a0\u00a0\u00a0 Im Sinn der vorstehenden Erw\u00e4gungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der an\u00adgefochtenen Verf\u00fcgung vom 25.\u00a0Mai 2012 teilweise gutzuheissen und die Sache ist zu erg\u00e4nzenden medizinischen Abkl\u00e4rungen im Sinn der Erw\u00e4gungen und zu allf\u00e4lliger entsprechender neuer Verf\u00fcgung an die Beschwerdegegnerin zur\u00fcckzuweisen. Die Be\u00adschwerde gegen die Anordnung vom 18.\u00a0Juni 2012 ist abzuweisen.8.2\u00a0\u00a0\u00a0 Eine R\u00fcckweisung zur weiteren Abkl\u00e4rung der Streitsache und (hier: allf\u00e4lliger) an\u00adschliessender neuer Verf\u00fcgung an die Beschwerdegegnerin stellt praxisgem\u00e4ss aus prozessualer Sicht in Bezug auf die Kosten ein vollst\u00e4ndiges Obsiegen dar (vgl. SVR\u00a01995 IV Nr.\u00a051 S.\u00a0143; ZAK 1987 S.\u00a0266 E.\u00a05a). Angesichts des Unterliegens der Beschwerdegegnerin (die Abweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung der unent\u00adgeltlichen Rechtspflege f\u00e4llt nicht erheblich ins Gewicht) sind ihr die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabh\u00e4ngig vom Streitwert festgelegt werden (Art.\u00a069 Abs.\u00a01bis\u00a0IVG), gesamthaft aufzuerlegen (vgl. Art.\u00a095 Abs.\u00a01 VRP/SG). Eine Ent\u00adscheidgeb\u00fchr von Fr.\u00a0600.-- erscheint angemessen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdef\u00fchrer zur\u00fcckzuerstatten. \u00a08.3\u00a0\u00a0\u00a0 Der Beschwerdef\u00fchrer hat bei Obsiegen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne R\u00fccksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit.\u00a0g ATSG; vgl. auch Art.\u00a098 ff. VRP). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen er\u00adscheint eine Parteientsch\u00e4digung von Fr.\u00a04'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).\u00a0Demgem\u00e4ss hat das Versicherungsgerichtim Zirkulationsverfahren gem\u00e4ss Art. 39 VRPentschieden:1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verf\u00fcgung vom 25.\u00a0Mai 2012 aufgehoben und die Sache wird zu erg\u00e4nzenden medizinischen Ab\u00adkl\u00e4rungen im Sinn der Erw\u00e4gungen und zu allf\u00e4lliger entsprechender neuer Ver\u00adf\u00fcgung an die Beschwerdegegnerin zur\u00fcckgewiesen.2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Beschwerde gegen die Anordnung der Beschwerdegegnerin betreffend die un\u00adentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung im Anh\u00f6rungsverfahren vom 18.\u00a0Juni 2012 wird abgewiesen.3.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen.4.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdef\u00fchrer zur\u00fcck\u00aderstattet.5.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdef\u00fchrer eine Parteientsch\u00e4digung von Fr.\u00a04'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:37:36", "Checksum": "7ed9ae6ed8acc93b4a8769bbd4c0f7d7"}