{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_IV-2016-122_2018-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5285&type=1563347022&cHash=4df910c700302ff6c81d0878dea1cfc9", "Checksum": "3019c3669df9ed66b30f68cfc1e266a6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["IV 2016/122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 25.05.2018 IV 2016/122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 25.05.2018 IV 2016/122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 25.05.2018 IV 2016/122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV - Invalidenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 IVG. Das polydisziplin\u00e4re Gutachten ist voll beweiskr\u00e4ftig, weshalb auf es abgestellt werden kann.\r\nValideneinkommen: Das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen als in Teilzeit t\u00e4tige Reinigungskraft in einem Privathaushalt kann nicht f\u00fcr die Berechnung des Valideneinkommens herangezogen werden, da es sich um einen Soziallohn gehandelt hat. Hinzu kommt, dass es sich bei der zuletzt ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit um eine Teilzeitarbeit gehandelt hat. Da angenommen wird, dass die Versicherte im Gesundheitsfall ein 100 %-Pensum ausge\u00fcbt h\u00e4tte, h\u00e4tte sie entweder weitere Teilzeitarbeitsstellen oder eine Festanstellung suchen m\u00fcssen. Dass andere Arbeitgeber ihr auch einen Stundenlohn von Fr. 35.-- bezahlt h\u00e4tten, ist angesichts des durchschnittlichen Stundelohnes einer Hilfsarbeiterin im Jahr 2014 von ca. Fr. 25.-- gem\u00e4ss der LSE unrealistisch. Das Valideneinkommen ist daher anhand von Tabellenl\u00f6hnen zu ermitteln.\r\nDa die Erwerbseinbusse trotz einer psychisch bedingten Arbeitsunf\u00e4higkeit von 20-30 % in einer k\u00f6rperlich adaptierten T\u00e4tigkeit unter 40 % liegt, hat die Versicherte keinen Anspruch auf eine IV-Rente. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2018, IV 2016/122)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:11:17", "Checksum": "f306b33a431389c9a8f4cecaef135866"}