{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_IV-2019-313_2020-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10037&type=1563347022&cHash=3b26bb62dd2f8a3446e44adbce2bbc1d", "Checksum": "7c2367062738d508a0dd926c398c233a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["IV 2019/313"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 03.09.2020 IV 2019/313"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 03.09.2020 IV 2019/313"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 03.09.2020 IV 2019/313"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV - Invalidenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 42 IVG, Art. 37 und 38 IVV. \r\nHilflosenentsch\u00e4digung. Die Beschwerdef\u00fchrerin ist mit dem Beweisgrad der \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit in allen sechs allt\u00e4glichen Lebensverrichtungen nicht regelm\u00e4ssig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Sie bedarf auch weder einer dauernden pers\u00f6nlichen \u00dcberwachung noch einer durch das Gebrechen bedingten st\u00e4ndigen und besonders aufwendigen Pflege. Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung. F\u00fcr den Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung i.S.v. Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist einzig massgebend, ob die versicherte Person zur Bew\u00e4ltigung des Alltags und insbesondere zur Erledigung der in ihrem gesamten Haushalt anfallenden T\u00e4tigkeiten dauernd auf erhebliche Dritthilfe angewiesen ist. Das versicherte Gut besteht ausschliesslich in der pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeit der versicherten Person, selbstst\u00e4ndig wohnen zu k\u00f6nnen. Eine im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu ber\u00fccksichtigende Mithilfe von Familienangeh\u00f6rigen gibt es deshalb nicht. Vorliegend ergibt sich aus dem Bericht \u00fcber die Abkl\u00e4rung an Ort und Stelle nicht, ob die Beschwerdef\u00fchrerin, die mit ihrem Sohn zusammenwohnt, objektiv aufgrund ihres Gesundheitszustands gewisse Haushaltst\u00e4tigkeiten nicht mehr ausf\u00fchren kann. \u00dcberzeugende medizinische Berichte liegen ebenfalls keine vor. Nicht ausreichend abgekl\u00e4rt ist auch, ob der Sohn nur wegen unzureichenden Deutschkenntnissen oder auch wegen kognitiven Einschr\u00e4nkungen der Beschwerdef\u00fchrerin s\u00e4mtliche administrativen T\u00e4tigkeiten erledigt und die Beschwerdef\u00fchrerin bei Beh\u00f6rdeng\u00e4ngen begleitet. R\u00fcckweisung zur polydisziplin\u00e4ren Begutachtung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. September 2020, IV 2019/313)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:33:20", "Checksum": "d725135d42b9b12de1cc56ab38c2d41d"}