{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-10-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_IV-2023-179_2024-10-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13153&type=1563347022&cHash=83d8f28fe53fcc352ba63717776e1cfb", "Checksum": "359b52a1efd0c4e01a33542d06397e7d"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["IV 2023/179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 29.10.2024 IV 2023/179"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 29.10.2024 IV 2023/179"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 29.10.2024 IV 2023/179"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV - Invalidenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 35 Abs. 4 IVG i.V.m. Art. 82 Abs. 1 IVV und Art. 71ter AHVV. Gesuch um die Drittauszahlung einer IV-Kinderrente an die Kindsmutter. Aufgrund der Schilderungen der Kindsmutter, welche vom auszugsweise eingereichten Eheschutzentscheid gest\u00fctzt werden, steht mit dem Beweisgrad der \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Versicherte (und IV-Rentenbez\u00fcger) und die Kindsmutter im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung getrennt gelebt haben, der Kindsmutter die elterliche Sorge \u00fcber die Kinder zugestanden hat und die Kinder in der Obhut der Kindsmutter gewesen sind. Hinweise daf\u00fcr, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abweichende vormundschaftliche oder zivilrechtliche Anordnungen bestanden h\u00e4tten, liegen keine vor. Der Eheschutzrichter hat in seinem Entscheid vom Dezember 2023 explizit nur die \u00dcberweisung der IV-Kinderrenten f\u00fcr die Zukunft geregelt. F\u00fcr die Vergangenheit hat er also nicht in die hier angefochtene IV-Verf\u00fcgung eingreifen wollen. Die Wirkung der angefochtenen Verf\u00fcgung d\u00fcrfte jedoch am Tag, bevor der Eheschutzentscheid in Rechtskraft getreten ist, geendet haben. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Drittauszahlung der beiden Kinderrenten an die Kindsmutter sind im Zeitpunkt der Gesuchsstellung (September 2023) und bis zum Eintritt der Rechtskraft des Eheschutzentscheides vom 15. Dezember 2023 also erf\u00fcllt gewesen. Die IV-Stelle hat das Gesuch um Drittauszahlung der IV-Kinderrenten an die Kindsmutter daher zu Recht gutgeheissen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2024, IV 2023/179)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:12:30", "Checksum": "530676327d37b3e67034ec5c7592d26d"}