{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_UV-2019-13_2020-06-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9650&type=1563347022&cHash=6df294a807f49995b46f755931e8a40e", "Checksum": "32b517654290af14f86ee793d9dec97e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["UV 2019/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 09.06.2020 UV 2019/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 09.06.2020 UV 2019/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 09.06.2020 UV 2019/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UV - Unfallversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 42 und 43 ATSG; Art. 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 UVG: Die seitens der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integrit\u00e4tsentsch\u00e4digung in der H\u00f6he von 10 % erweist sich gest\u00fctzt auf die medizinische Aktenlage als rechtm\u00e4ssig. Der Vorwurf des Beschwerdef\u00fchrers, die Beschwerdegegnerin habe ein ihr in Aussicht gestelltes Gutachten nicht abgewartet, ist unberechtigt. Eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs im Sinne einer verweigerten Abnahme angebotener Beweismittel ist demnach nicht auszumachen. W\u00e4ren allerdings die vom Beschwerdef\u00fchrer initiierten \u00e4rztlichen Abkl\u00e4rungen unterblieben, w\u00e4re der in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangene Einspracheentscheid grunds\u00e4tzlich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Abkl\u00e4rung der H\u00fcftproblematik zur\u00fcckzuweisen gewesen. Da eine R\u00fcckweisung der Sache aus formellen Gr\u00fcnden lediglich zu einem formalistischen Leerlauf f\u00fchren w\u00fcrde und sich der Beschwerdef\u00fchrer im vorliegenden Verfahren vor einer Instanz mit voller Kognition umfassend zur Sache hat \u00e4ussern k\u00f6nnen, sodass auch sein Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r gewahrt ist (vgl. Art. 42 ATSG), kann auf eine R\u00fcckweisung verzichtet werden. Bei der Festlegung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolge wird der Beschwerdef\u00fchrer jedoch so gestellt, als ob er vollumf\u00e4nglich obsiegt h\u00e4tte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juni 2020, UV 2019/13)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:50:25", "Checksum": "3a908544e96b542399d458c977ca4eef"}