{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-11-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_UV-2024-16_2024-11-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13263&type=1563347022&cHash=93447c0c82b6aaa38c1856c92a1397d7", "Checksum": "9a21cffdfe7755818963bc70da36f449"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["UV 2024/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 25.11.2024 UV 2024/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 25.11.2024 UV 2024/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 25.11.2024 UV 2024/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UV - Unfallversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 1 UVG. Die Aussagen des Beschwerdef\u00fchrers sind nicht widerspr\u00fcchlich, sondern stimmig und ergeben ein vollst\u00e4ndiges Abbild der Sachlage. Keine Anwendung der Rechtsprechung zur Aussage der ersten Stunde.\r\nSportlichen Bet\u00e4tigungen ist meist ein gewisses Verletzungsrisiko inh\u00e4rent. Bei K\u00f6rperbewegungen gilt das Erfordernis der \u00e4usseren Einwirkung als erf\u00fcllt, wenn ein \u00e4usserer Einfluss den Bewegungsablauf st\u00f6rt und daraus eine unkoordinierte Bewegung resultiert. F\u00fcr die Ungew\u00f6hnlichkeit reicht es aus, dass die nat\u00fcrliche K\u00f6rperbewegung \u00abprogrammwidrig\u00bb beeinflusst wurde. Im vorliegenden Fall kam es bei einer Koordinations\u00fcbung zur Aufw\u00e4rmung im Boxtraining zu einer Kollision des linken Arms des Beschwerdef\u00fchrers mit dem rechten Arm des Gegen\u00fcbers. Sinn und Zweck der \u00dcbung besteht gerade nicht darin, dass es zu einer solchen Kollision kommt. Mithin liegt im nicht-abwechslungsweisen Ausholen mit den Armen der beiden Trainierenden eine Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf vor. Der \u00e4ussere Faktor, n\u00e4mlich der gleichzeitig vom Gegen\u00fcber auf den linken Arm des Beschwerdef\u00fchrers zielende rechte Arm und der dadurch erfolgte Aufprall, ist daher ungew\u00f6hnlich. Bejahung eines Unfalls. R\u00fcckweisung an die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Kausalit\u00e4t (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2024, UV 2024/16)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:08:14", "Checksum": "dd83879d431b7d04935644b5a3ad2007"}