{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-10-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2021-195--196_2022-10-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11247&type=1563347022&cHash=1053685527e62b190699b37a1ca02412", "Checksum": "7d81ebba1b169bdc4ae041a0ad098622"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["I/1-2021/195, 196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.10.2022 I/1-2021/195, 196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.10.2022 I/1-2021/195, 196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.10.2022 I/1-2021/195, 196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und \u00f6ffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG (Kinderunterhalt)\r\nVorliegend tr\u00e4gt der Steuerpflichtige nicht nur die h\u00e4lftigen Kosten f\u00fcr die Kinder w\u00e4hrend der Zeit, bei der sie bei ihm sind, sondern dar\u00fcber hinaus zus\u00e4tzlich die Kosten f\u00fcr die Zeit bei der Mutter, da diese finanziell nicht leistungsf\u00e4hig ist. Das StG hat keine Anpassung an die im Bereich der elterlichen Sorge (in Kraft per 1.7.2014) und im Bereich des Kinderunterhalts (in Kraft per 1.1.2017) revidierten Bestimmungen des ZGB erfahren. Die fr\u00fchere Rechtsprechung zum Aufkommen f\u00fcr den Kinderunterhalt \"zur Hauptsache\" kann daher nicht unbesehen auf neurechtliche Verh\u00e4ltnisse angewendet werden. Hat nach der Scheidung jeder Elternteil eines von zwei Kindern in seiner Obhut, kann jeder Elternteil einen Kinderabzug f\u00fcr sich beanspruchen. Analog dazu muss es m\u00f6glich sein, dass bei der neurechtlichen alternierenden Obhut \u00fcber zwei Kinder jeder Elternteil die h\u00e4lftigen Kinderabz\u00fcge beanspruchen kann. Infolge der Revisionen im Familienrecht ist es heute nicht mehr angezeigt, den Kinderabzug f\u00fcr unteilbar zu erkl\u00e4ren. Anders als im kantonalen Recht kn\u00fcpft das DBG nicht an das Kriterium \"zur Hauptsache\" an, sondern setzt fest, dass der Steuerpflichtige \"f\u00fcr den Unterhalt\" des Kindes sorgt. Die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der h\u00e4lftigen Kinderabz\u00fcge sind im Lichte der Revisionen des ZGB somit erf\u00fcllt.\r\n \r\n\r\nArt. 50 Abs. 3 und 4 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG (Elterntarif)\r\n\r\nDer Steuerpflichtige kommt nach der steuerrechtlichen Terminologie der fr\u00fcheren Rechtsprechung nicht \"zur Hauptsache\" auf, sondern im Rahmen des bei ihm verbleibenden h\u00e4lftigen Unterhalts nur zur H\u00e4lfe f\u00fcr den Unterhalt der Kinder. Die Familienkonstellation gem\u00e4ss StB 48 Nr. 2 A.2.4 kommt dem konkreten Anwendungsfall am n\u00e4chsten. Dort erf\u00fcllt jeder Elternteil die Voraussetzungen f\u00fcr den Elterntarif. Es sind keine Gr\u00fcnde ersichtlich, weshalb die dort gew\u00e4hrte steuerliche Entlastung f\u00fcr den Steuerpflichtigen nicht analog angewendet werden soll. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 4 StG bzw. Art. 36 Abs. 2bis DBG sind somit erf\u00fcllt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Oktober 2022, I/1-2021/195, 196). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben (Verfahren B 2022/200 und B 2022/201)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:25:37", "Checksum": "6ac1762221289c19f963b41d3f7a1fe2"}