{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2022-101_2023-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11946&type=1563347022&cHash=4b7cb698d98b052c1a8510bd0b54d5c2", "Checksum": "0ab10f2d0b555ac208504992f8cea24c"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["I/1-2022/101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2023 I/1-2022/101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.08.2023 I/1-2022/101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.08.2023 I/1-2022/101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und \u00f6ffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer, Art. 141 Abs. 2 und 3 StG. Im Jahr 1977 erwarb der Vater f\u00fcr seine Tochter eine Eigentumswohnung, in welcher ab 1978 ausschliesslich die Rekurrentin wohnte. Im Jahr 2011 ging das Eigentum infolge Erbgang auf die Rekurrentin \u00fcber. 2021 ver\u00e4usserte die Rekurrentin das Grundst\u00fcck. Umstritten ist, ob der volle Haltedauerrabatt von 40,5 % zu gew\u00e4hren ist. Unbestritten ist, dass f\u00fcr die Berechnung der Eigentumsdauer auf den Erwerb des Grundst\u00fccks durch den Vater im Jahr 1977 als letzte steuerbegr\u00fcndende Hand\u00e4nderung abzustellen ist. Die erste Voraussetzung (Eigentumsdauer von 42 Jahren) f\u00fcr die maximale Erm\u00e4ssigung von 40,5 % ist erf\u00fcllt. Weitere Voraussetzung ist, dass der Ver\u00e4usserer das Grundst\u00fcck w\u00e4hrend wenigstens 15 Jahren selbst bewohnt hat. Aus Wortlaut von Art. 141 Abs. 3 StG geht nicht hervor, ob der Ver\u00e4usserer w\u00e4hrend dieser Zeit auch Eigent\u00fcmer gewesen sein muss. Ein Nachkomme, welcher die Liegenschaft erst ab dem Erbgang selbst bewohnt, kann sich die vorg\u00e4ngige Selbstnutzung seiner Eltern nicht anrechnen lassen. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Anrechnung des Selbstbewohnens der verstorbenen Eltern. Vielmehr bewohnte die Rekurrentin die Liegenschaft seit 1978 ausschliesslich selbst, wobei der Vater die Wohnung explizit f\u00fcr seine Tochter angeschafft hat, um ihre Selbstvorsorge zu sichern. Insgesamt bewohnte die Rekurrentin die Liegenschaft mehr als 43 Jahre ausschliesslich selbst, weshalb sie mit der Eigentumsdauer von 44 Jahren beide Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 lit. a StG erf\u00fcllt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2023, I/1-2022/101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:51:06", "Checksum": "d25859e18ce033287bc78110f5d1d250"}