{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2023-104--105_2024-05-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12861&type=1563347022&cHash=646677fe57847f4d98d3ddccb45abccf", "Checksum": "69259f76cf15266faf8371184432157f"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["I/1-2023/104, 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.05.2024 I/1-2023/104, 105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.05.2024 I/1-2023/104, 105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.05.2024 I/1-2023/104, 105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und \u00f6ffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quellensteuer; Quasians\u00e4ssigkeit. Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer k\u00f6nnen f\u00fcr jede Steuerperiode eine nachtr\u00e4gliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn der \u00fcberwiegende Teil ihrer weltweiten Eink\u00fcnfte, einschliesslich der Eink\u00fcnfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist, ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist oder eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abz\u00fcge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind. Eine solche sogenannte Quasi-Ans\u00e4ssigkeit nach Art. 122a Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 99a Abs. 1 lit. a DBG liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeink\u00fcnfte, einschliesslich der Bruttoeink\u00fcnfte des Ehemanns oder der Ehefrau, in der Schweiz versteuert. In Art. 14 Abs. 1 QStV wurde der Schwellenwert auf 90 Prozent festgesetzt, jedoch mit der Einschr\u00e4nkung, dass dieser Satz \"in der Regel\" zur Anwendung kommen soll. Der Rekurrent machte jedoch weder im Einsprache- noch im Gerichtsverfahren irgendwelche konkreten Umst\u00e4nde geltend, die ein Abweichen vom gesetzlichen Grenzwert als gerechtfertigt erscheinen liessen. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. Mai 2024, I/1-2023/104, 105). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 abgeschrieben (B 2024/140 und B 2024/141)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:34:25", "Checksum": "653ddf3c1fc35a433d21c4a0afc9d3eb"}