{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2023-165_2024-04-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12865&type=1563347022&cHash=780ea5c14cad86be261119f381a49b19", "Checksum": "2b86755f14fbc49693dd4eebc5304e74"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["I/1-2023/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.04.2024 I/1-2023/165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.04.2024 I/1-2023/165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.04.2024 I/1-2023/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und \u00f6ffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 137 Abs. 1 lit. e StG; Grundst\u00fcckgewinn, M\u00e4klerprovision. Eine Gesellschaft kann grunds\u00e4tzlich von ihren Anteilsinhabern beauftragt werden, f\u00fcr sie den Verkauf einer Liegenschaft zu vermitteln. Ein solches Rechtsgesch\u00e4ft ist steuerlich als M\u00e4klervertrag anzuerkennen, es sei denn, mit einem unbeteiligten Dritten w\u00e4re ein gleichartiger Vertrag nicht abgeschlossen worden oder es handle sich um ein in Wirklichkeit nicht gewolltes Scheingesch\u00e4ft. Eine beauftragte Aktiengesellschaft kann insbesondere dann nicht als unabh\u00e4ngige Drittperson gelten, wenn die entscheidenden, zum Verkauf f\u00fchrenden T\u00e4tigkeiten vom Auftraggeber selbst \u2013 allenfalls zivilrechtlich betrachtet f\u00fcr die M\u00e4klerin \u2013 erbracht worden sind. M\u00e4klereigenschaft vorliegend verneint. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 25. April 2024, I/1-2023/165). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 15. November 2024 abgewiesen (B 2024/105). Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde beim Bundesgericht Beschwerde erhoben (9C_6/2025). Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 4. April 2025 die Beschwerde abgewiesen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:38:22", "Checksum": "ec9bc7dbcf3eb03035128e4652d2cd64"}