{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-07-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2023-226_2024-07-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12863&type=1563347022&cHash=27a0cf9117dc6183f1ca816354c7f046", "Checksum": "043adbfaed3da3a09201344ed9e673da"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["I/1-2023/226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.07.2024 I/1-2023/226"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 04.07.2024 I/1-2023/226"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 04.07.2024 I/1-2023/226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und \u00f6ffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinn, Art. 12 Abs. 1 StHG. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist f\u00fcr Beginn und Ende der \"angemessenen Frist\" auf die jeweiligen Tagebucheintr\u00e4ge im Grundbuch abzustellen. Massgeblich sind demnach die Zeitpunkte der durch die Grundbucheintr\u00e4ge bewirkten Eigentums\u00fcberg\u00e4nge der Grundst\u00fccke gem\u00e4ss Art. 656 Abs. 1 ZGB. Raum f\u00fcr eine vom Zivilrecht abweichende Betrachtungsweise besteht nicht. Da die Ersatzliegenschaft vor dem Verkauf des bisherigen Eigenheims erworben wurde, liegt eine sogenannte vorg\u00e4ngige Ersatzbeschaffung vor. Daf\u00fcr besteht eine einj\u00e4hrige Verwirkungsfrist, welche nicht eingehalten wurde. Da es sich dabei um eine Verwirkungsfrist handelt, ist die einj\u00e4hrige Frist keiner Erstreckung zug\u00e4nglich. Der Umstand, dass das Haus auf dem Ersatzgrundst\u00fcck erst noch gebaut werden musste, \u00e4ndert nichts an der Rechtslage, die sich einzig und allein am zivilrechtlichen Eigentums\u00fcbergang der Grundst\u00fccke orientiert. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 4. Juli 2024, I/1-2023/226). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 30. September 2024 abgeschrieben (B 2024/152)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:30:08", "Checksum": "0a04ddff558df10fa46cb9836ac8678c"}