{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2023-233--234_2024-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13155&type=1563347022&cHash=bfc4aa155236830ea15fc09bef5bcb5d", "Checksum": "b41f2f8f11a8ed0b7582432d6dc429e5"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["I/1-2023/233, 234"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 31.05.2024 I/1-2023/233, 234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 31.05.2024 I/1-2023/233, 234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 31.05.2024 I/1-2023/233, 234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und \u00f6ffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten f\u00fcr Liegenschaftsunterhalt, Aufstockung und Sanierung des Daches; Art. 44 Abs. 2 StG, Art. 28 Abs. 1 lit. a StV, Art. 9 Abs. 3 StHG, Art. 32 Abs. 2 DBG.\r\n\r\nDie Steuerpflichtigen sind Eigent\u00fcmer eines Einfamilienhauses, welches aus einem Unter-, einem Erd- und einem Dachgeschoss besteht. Das Dachgeschoss bestand bis zur Sanierung aus einem Estrich und war nicht bewohnbar. Im Jahr 2021 wurde ihnen die Aufstockung des Einfamilienhauses bewilligt, wobei die Bauarbeiten in den Jahren 2021 und 2022 vorgenommen wurden. Durch die Anhebung des Daches und der Wohnraumerweiterung erh\u00f6hte sich die Wohnfl\u00e4che von 120 m2 auf 201 m2 und das Volumen des Wohnhauses von 788 m3 auf 1'086 m3. Zudem wurde unter anderem eine Photovoltaikanlage installiert. Die Vorinstanz hat das Bauvorhaben als Abbruch mit anschliessendem Neubau und die Kosten mehrheitlich als nicht abziehbare Anlagekosten qualifiziert.\r\nBeim Dach handelt es sich zwar um einen eigenst\u00e4ndigen Geb\u00e4udebestandteil, der jedoch f\u00fcr das bereits zuvor zu Wohnzwecken genutzte Geb\u00e4ude im Wesentlichen weiterhin dieselbe Funktion erf\u00fcllt. Daher kann ein Abzug nicht allein deshalb verweigert werden, weil gleichzeitig ein Dachstockausbau erfolgte. Ebenso wenig kann der Abzug f\u00fcr die D\u00e4mmung als Energiesparmassnahme unter Hinweis auf den Neubaucharakter des Dachstockes bzw. der Abzug f\u00fcr die Photovoltaikanlage unter Hinweis auf den wertvermehrenden Charakter verweigert werden. Die Berechnung des werterhaltenden und wertvermehrenden Anteils der Steuerpflichtigen erweist sich zudem als nachvollziehbar. So setzten sie die Fl\u00e4che des alten Daches (170 m2) ins Verh\u00e4ltnis zur Fl\u00e4che des neuen Daches (207 m2), was einen wertvermehrenden Anteil von 18 % ergeben hat. Ausgehend von einer Lebensdauer eines Daches von 50 bis 70 Jahren \u2013 das Dach war vorliegend 50 Jahre alt \u2013 und unter entsprechender Ber\u00fccksichtigung der Nichtausnutzung der weiteren (maximalen) Lebensdauer des Daches von 20 Jahren haben sie den wertvermehrenden Anteil um den Faktor 1.29 (20/70) erh\u00f6ht, was einen wertvermehrenden Anteil von insgesamt 23 % ergab (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 31. Mai 2024, I/1-2023/233, 234)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:34:04", "Checksum": "00e4d5d7924c2bf2f545c54e4d9b2a16"}