{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-04-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2024-74--75_2025-04-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13903&type=1563347022&cHash=e1a524109f56a891474a05c391e721f8", "Checksum": "c8f8b0c5ce9a1a39433fe1ce6ece32a9"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["I/1-2024/74, 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 03.04.2025 I/1-2024/74, 75"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 03.04.2025 I/1-2024/74, 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 03.04.2025 I/1-2024/74, 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und \u00f6ffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abzugsf\u00e4higkeit von Beitr\u00e4gen in die berufliche Vorsorge einer ausl\u00e4ndischen Einrichtung (Art. 45 Abs. 1 lit. d StG)\r\nEin Vorsorgeplan gilt unter anderem dann als angemessen, wenn die reglementarischen Leistungen nicht 70 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung \u00fcberschreiten (Art. 1 Abs. 2 lit. a BVV 2) oder die gesamten reglementarischen Beitr\u00e4ge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern, die der Finanzierung der Altersleistungen dienen, nicht mehr als 25 Prozent aller versicherbaren AHV-pflichtigen L\u00f6hne beziehungsweise die Beitr\u00e4ge der Selbst\u00e4ndigerwerbenden nicht mehr als 25 Prozent des versicherbaren AHV-pflichtigen Einkommens pro Jahr betragen (lit. b). Bestehen mehrere Vorsorgeverh\u00e4ltnisse, ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Angemessenheit sinngem\u00e4ss f\u00fcr die Gesamtheit der Vorsorgeverh\u00e4ltnisse eingehalten wird, insbesondere auch wenn eine steuerpflichtige Person mit Bezug auf die Leistungen bei Alter, Invalidit\u00e4t und Tod neben der Unterstellung unter AHV und BVG im Ausland freiwillig weiterversichert ist (E. 4 a, cc). \r\nIm Gegensatz zu schweizerischen werden die Vorsorgepl\u00e4ne von ausl\u00e4ndischen Vorsorgeeinrichtungen nicht auf ihre (quantitative) Angemessenheit \u00fcberpr\u00fcft. Daher ist eine Einzelfallpr\u00fcfung der Angemessenheit vorzunehmen, wenn der Versicherte einer ausl\u00e4ndischen Vorsorgeeinrichtung unterstellt ist. Unter Anwendung der steuerlichen Beweislastregel und gest\u00fctzt auf die vorliegenden Akten sind die streitigen Beitr\u00e4ge wegen fehlender Angemessenheit nicht zum Abzug zuzulassen (E. 4 b)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:45:01", "Checksum": "dc1b45c7e83b747725d8ee239523fe3c"}