{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-11-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2024-99_2025-11-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14648&type=1563347022&cHash=1f027832fdf6fab12dd2c0b9289c159e", "Checksum": "719fef9d1014f00066c3ee5579bd6544"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:12:31", "Num": ["I/1-2024/99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.11.2025 I/1-2024/99"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.11.2025 I/1-2024/99"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.11.2025 I/1-2024/99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und \u00f6ffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundgeb\u00fchr f\u00fcr Gr\u00fcnabfuhr, Verstoss gegen Art. 32a Abs. 1 USG. \r\nGem\u00e4ss Art. 32a Abs. 1 USG ist die Entsorgung der Siedlungsabf\u00e4lle durch kostendeckende und verursachergerechte Geb\u00fchren zu finanzieren. Die Gemeinden haben einen grossen Spielraum bei der Ausgestaltung des Geb\u00fchrensystems.\r\nF\u00fcr die Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung wird zwischen Mengen- und Grundgeb\u00fchren unterschieden. Mengengeb\u00fchren werden zur Deckung der variablen Entsorgungskosten einer bestimmten Abfallart erhoben (z.B. Kehricht, Sperrgut oder Gr\u00fcnabf\u00e4lle). Die Grundgeb\u00fchr wird unabh\u00e4ngig von der Menge und der H\u00e4ufigkeit der Inanspruchnahme erhoben (sog. mengenunabh\u00e4ngige Geb\u00fchr). Aber auch bei ihr hat das Bemessungskriterium einen Bezug zum Ausmass der Abfallverursachung aufzuweisen, wobei ein gewisser Schematismus zul\u00e4ssig ist. Ein Geb\u00fchrensystem, das ausschliesslich mengenunabh\u00e4ngige Geb\u00fchren vorsieht, ist unzul\u00e4ssig, weil es keine Lenkungswirkung hat. Zul\u00e4ssig sind aber Kombinationen von individuellen, mengenabh\u00e4ngigen Geb\u00fchren und mengenunabh\u00e4ngigen Grundgeb\u00fchren oder von mehreren verschiedenen, mengenabh\u00e4ngigen Abgaben.\r\nVorliegend erhob die Gemeinde eine mengenunabh\u00e4ngige Geb\u00fchr von pauschal Fr. 75.\u2013 pro Liegenschaft mit einer Fl\u00e4che \u00fcber 50 m2. Die Ausgestaltung der Geb\u00fchr steht in keinem hinreichend engen Zusammenhang mit der Abfallmenge. Dementsprechend ist sie weder verursachergerecht noch zeitigt sie eine Lenkungswirkung. Die Geb\u00fchr verst\u00f6sst gegen Art. 32a Abs. 1 lit. a USG und ist rechtswidrig."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:12:31", "Checksum": "0d269bf317b90f9fe85dc946b037c501"}