{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2025-115_2026-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14331&type=1563347022&cHash=b0b58e831e536eaf19053bb5f26bbdd8", "Checksum": "021ebf90eaacd516e58e87876ba6cd54"}, "Scrapedate": "2026-04-22", "Num": ["I/1-2025/115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 28.01.2026 I/1-2025/115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 28.01.2026 I/1-2025/115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 28.01.2026 I/1-2025/115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und \u00f6ffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht; Bewertung eines im Ausland gelegenen Grundst\u00fccks. Die w\u00e4hrend des Veranlagungsverfahrens verstorbene Steuerpflichtige verf\u00fcgte \u00fcber zwei Grundst\u00fccke in Spanien, welche an den Sohn vermietet waren. Gest\u00fctzt auf das Doppelbesteuerungsabkommen d\u00fcrfen die Grundst\u00fccke in der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern grunds\u00e4tzlich weder in verm\u00f6gensrechtlicher noch in einkommensrechtlicher Hinsicht besteuert werden. Bei der Festsetzung der Steuer f\u00fcr das \u00fcbrige Einkommen und das \u00fcbrige Verm\u00f6gen der in der Schweiz ans\u00e4ssigen Person kann aber der Steuersatz angewendet werden, der dem Gesamteinkommen bzw. dem Gesamtverm\u00f6gen entspricht, ohne die Befreiung zu ber\u00fccksichtigen. Da das StHG keine Bestimmungen zur Bewertung ausl\u00e4ndischer unbeweglicher Verm\u00f6genswerte enth\u00e4lt, ist ersatzweise vom Recht auszugehen, das f\u00fcr inl\u00e4ndische Objekte gilt. Spanien kennt einen Katasterwert, der allerdings weniger als 50 Prozent des Verkehrswerts ausmacht und damit nicht mit den hiesigen Bewertungsregeln vereinbar ist. Es obliegt der kantonalen Steuerbeh\u00f6rde, dazu einen Erh\u00f6hungssatz festzulegen, der die Gleichbehandlung mit den St. Galler Steuerpflichtigen gew\u00e4hrleistet. Der Mietwert wird im spanischen Recht mit einem Umrechnungssatz von 1,1% bis 2% vom Katasterwert abgeleitet. Damit errechnet sich ein Mietwert, der weit unter dem Mietwert nach der st. gallischen Sch\u00e4tzungspraxis liegt. Ein angemessener Bruttomietwert liegt gem\u00e4ss Bundesgericht bei rund 6% des Verkehrswerts. Die Vorinstanz hat unter Ber\u00fccksichtigung der gesamten Umst\u00e4nde den Katasterwert zu Recht verdoppelt. F\u00fcr die Berechnung des (Netto-)Mietwerts hat sie auf dem bebauten Grundst\u00fcck einen Prozentsatz von 5% angewendet. F\u00fcr das andere Grundst\u00fcck (Doppelgarage und Pool) erachtete sie einen Prozentsatz von 5% zu hoch und legte den Mietwert auf \u20ac 1'800.-- fest (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 28. Januar 2026, I/1-2025/115)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2115", "Zeit UTC": "22.04.2026 03:00:55", "Checksum": "0ec1d01068a02dd958930b0c0e8d42cb"}