{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-12-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2025-82_2025-12-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14259&type=1563347022&cHash=3ccef082f4d79fbe852a6d4edc6917d1", "Checksum": "ab24f45e6fb3055d0b1f275666d2c1e9"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["I/1-2025/82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.12.2025 I/1-2025/82"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 04.12.2025 I/1-2025/82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 04.12.2025 I/1-2025/82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und \u00f6ffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Photovoltaikanlage als Betriebsst\u00e4tte; Steuerausscheidung; Art. 14 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StG; Art. 7 StV; Art. 4 Abs. 2 DBG. Die AG mit ausserkantonalem Sitz bezweckt im Wesentlichen die Planung, den Bau und den Betrieb von Energieanlagen. F\u00fcr die Annahme einer Betriebsst\u00e4tte in Bezug auf Photovoltaikanlagen wird in einigen Kantonen \u2013 so auch im Kanton St. Gallen \u2013 auf eine erforderliche Mindestleistung von j\u00e4hrlich 500 kWp abgestellt. Gem\u00e4ss langj\u00e4hriger st. gallischer Praxis werden dabei mehrere Objekte einer Unternehmung pro Kanton kumuliert. Der Sitzkanton geht hingegen davon aus, dass jede Anlage f\u00fcr sich die Mindestgrenze von 500 kWp erreichen m\u00fcsse und hat die Steuerpflichtige daher ebenfalls besteuert. Vorliegend sind s\u00e4mtliche Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme einer Betriebsst\u00e4tte im Kanton St. Gallen gegeben. Insbesondere er-scheint ein Zusammenrechnen der Leistung aller Anlagen im Kanton sinnvoll, da auch der Betrieb mehrerer kleiner Anlagen auf Erwerb ausgerichtet sein kann. Die Sichtweise des Sitzkantons w\u00fcrde dagegen zu einer unerw\u00fcnschten, gar innerkantonalen Zersplitterung des Steuersubstrats f\u00fchren. Mittels einer systematischen Unterschreitung der Mindestgrenze h\u00e4tten Unternehmen die M\u00f6glich-keit, durch zahlreiche einzelne PV-Anlagen eine steuerliche Beg\u00fcnstigung zu provozieren, indem sie ihren Sitz in steuerg\u00fcnstige Kantone verlegen und einer interkantonalen Steuerausscheidung am Ort der Anlagen entgehen k\u00f6nnten. Dies kann unter Ber\u00fccksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kaum Sinn und Zweck des Gesetzes sein (E. 2). Die einzelnen PV-Anlagen stellen als Bestandteil der Liegenschaft Teil des Anlageverm\u00f6gens dar und werden als solches in der Jahresrechnung bilanziert und laufend abgeschrieben. Steuersystematisch betrachtet scheint es deshalb gerechtfertigt, bei den Photovoltaikanlagen \u2013 trotz mangelnder zivilrechtlicher Qualifikation als Grundst\u00fcck \u2013 analog zu den Kapitalanlageliegenschaften eine objektm\u00e4ssige Steuerausscheidung vorzunehmen (E. 3). (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 4. Dezember 2025, I/1-2025/82). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben (Verfahren B 2026/2)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:07:26", "Checksum": "596f9b1697b9ad1bfb04f09ba4f953df"}